Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Viertes Kapitel. Verletzung der Rechte. §. 204. Einleitung. Bisher wurden die Rechte an sich betrachtet, als die Aus dieser Möglichkeit der Rechtsverletzung entwickelt 1) Die Gerichtsbarkeit, als Bestandtheil des Staats- rechts. 2) Die Strafe, als Inhalt des Criminalrechts. V. 1
Viertes Kapitel. Verletzung der Rechte. §. 204. Einleitung. Bisher wurden die Rechte an ſich betrachtet, als die Aus dieſer Möglichkeit der Rechtsverletzung entwickelt 1) Die Gerichtsbarkeit, als Beſtandtheil des Staats- rechts. 2) Die Strafe, als Inhalt des Criminalrechts. V. 1
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Viertes Kapitel.
Verletzung der Rechte.
§. 204.
Einleitung.
Bisher wurden die Rechte an ſich betrachtet, als die
nothwendigen Bedingungen des Zuſammenlebens freyer
Weſen (§ 52). In dem durch die Rechtsregeln beherrſch-
ten Leben beſteht die Rechtsordnung, welche mithin durch
Freyheit hervorgebracht und erhalten wird. Indem wir
aber das Weſen derſelben in die Freyheit ſetzen, müſſen
wir zugleich die Möglichkeit einer freyen Gegenwirkung
hinzu denken, alſo einer Rechtsverletzung, welche die Stö-
rung jener Rechtsordnung iſt.
Aus dieſer Möglichkeit der Rechtsverletzung entwickelt
ſich das Bedürfniß folgender Reihe neuer Rechtsinſtitute,
die wir mit einem gemeinſchaftlichen Namen als Schutz-
anſtalten für die Rechtsordnung bezeichnen können:
1) Die Gerichtsbarkeit, als Beſtandtheil des Staats-
rechts.
2) Die Strafe, als Inhalt des Criminalrechts.
V. 1
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Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. [1]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/15>, abgerufen am 22.02.2025. |