indem er bey den strengen Klagen nur aus dem öffentlich aufgestellten Richterverzeichniß, bey den freyen aber ohne diese Einschränkung gewählt werden durfte.
Merkwürdigerweise kommt die hier dargestellte Einthei- lung der Klagen in dieser Allgemeinheit, wörtlich aner- kannt, in dem ganzen Umfang unsrer Rechtsquellen nicht vor; sie erscheint jedoch hier, sorgfältig ausgebildet, in einem engeren Kreise von Klagen, als stricti juris und bonae fidei actiones. Es würde unrichtig seyn, deshalb anzunehmen, daß sie sich überhaupt in diesen engeren Kreis zurückgezogen hätte, und für die übrigen Klagen verschwun- den wäre; vielmehr wird unten gezeigt werden, daß sie ihre allgemeine Bedeutung und Wichtigkeit während des ordo judiciorum stets behauptet hat, so daß die eingetre- tene Veränderung mehr den vorherrschenden Sprachge- brauch, als die Sache selbst, betroffen zu haben scheint.
Um nun diesen wichtigen Gegensatz, so wie er in unsren Rechtsquellen erscheint, vollständig zur Anschauung zu bringen, ist es nöthig, eine Übersicht aller Klagen voran zu stellen, und dabey vorläufig zu bemerken, wie sich dieselben zu jenem Gegensatz verhalten. Die genauere Erörterung dieser vorläufigen Behauptungen wird dann der Gegen- stand der nachfolgenden Untersuchungen seyn. Es gründet sich aber die folgende tabellarische Übersicht auf die schon entwickelten Begriffe der civilen und prätorischen Klagen (§ 213), der Klagen in rem und in personam (§ 206--209),
indem er bey den ſtrengen Klagen nur aus dem öffentlich aufgeſtellten Richterverzeichniß, bey den freyen aber ohne dieſe Einſchränkung gewählt werden durfte.
Merkwürdigerweiſe kommt die hier dargeſtellte Einthei- lung der Klagen in dieſer Allgemeinheit, wörtlich aner- kannt, in dem ganzen Umfang unſrer Rechtsquellen nicht vor; ſie erſcheint jedoch hier, ſorgfältig ausgebildet, in einem engeren Kreiſe von Klagen, als stricti juris und bonae fidei actiones. Es würde unrichtig ſeyn, deshalb anzunehmen, daß ſie ſich überhaupt in dieſen engeren Kreis zurückgezogen hätte, und für die übrigen Klagen verſchwun- den wäre; vielmehr wird unten gezeigt werden, daß ſie ihre allgemeine Bedeutung und Wichtigkeit während des ordo judiciorum ſtets behauptet hat, ſo daß die eingetre- tene Veränderung mehr den vorherrſchenden Sprachge- brauch, als die Sache ſelbſt, betroffen zu haben ſcheint.
Um nun dieſen wichtigen Gegenſatz, ſo wie er in unſren Rechtsquellen erſcheint, vollſtändig zur Anſchauung zu bringen, iſt es nöthig, eine Überſicht aller Klagen voran zu ſtellen, und dabey vorläufig zu bemerken, wie ſich dieſelben zu jenem Gegenſatz verhalten. Die genauere Erörterung dieſer vorläufigen Behauptungen wird dann der Gegen- ſtand der nachfolgenden Unterſuchungen ſeyn. Es gründet ſich aber die folgende tabellariſche Überſicht auf die ſchon entwickelten Begriffe der civilen und prätoriſchen Klagen (§ 213), der Klagen in rem und in personam (§ 206—209),
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[105/0119]
§. 218. Judicia, arbitria. Stricti juris, bonae fidei actiones.
indem er bey den ſtrengen Klagen nur aus dem öffentlich
aufgeſtellten Richterverzeichniß, bey den freyen aber ohne
dieſe Einſchränkung gewählt werden durfte.
Merkwürdigerweiſe kommt die hier dargeſtellte Einthei-
lung der Klagen in dieſer Allgemeinheit, wörtlich aner-
kannt, in dem ganzen Umfang unſrer Rechtsquellen nicht
vor; ſie erſcheint jedoch hier, ſorgfältig ausgebildet, in
einem engeren Kreiſe von Klagen, als stricti juris und
bonae fidei actiones. Es würde unrichtig ſeyn, deshalb
anzunehmen, daß ſie ſich überhaupt in dieſen engeren Kreis
zurückgezogen hätte, und für die übrigen Klagen verſchwun-
den wäre; vielmehr wird unten gezeigt werden, daß ſie
ihre allgemeine Bedeutung und Wichtigkeit während des
ordo judiciorum ſtets behauptet hat, ſo daß die eingetre-
tene Veränderung mehr den vorherrſchenden Sprachge-
brauch, als die Sache ſelbſt, betroffen zu haben ſcheint.
Um nun dieſen wichtigen Gegenſatz, ſo wie er in
unſren Rechtsquellen erſcheint, vollſtändig zur Anſchauung
zu bringen, iſt es nöthig, eine Überſicht aller Klagen voran
zu ſtellen, und dabey vorläufig zu bemerken, wie ſich dieſelben
zu jenem Gegenſatz verhalten. Die genauere Erörterung
dieſer vorläufigen Behauptungen wird dann der Gegen-
ſtand der nachfolgenden Unterſuchungen ſeyn. Es gründet
ſich aber die folgende tabellariſche Überſicht auf die ſchon
entwickelten Begriffe der civilen und prätoriſchen Klagen
(§ 213), der Klagen in rem und in personam (§ 206—209),
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/119>, abgerufen am 27.11.2024.
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