durch den Ausdruck in rem bezeichnet wird (§ 208. a), nicht die Beziehung auf eine bestimmte Sache; diese Beziehung ist gar nicht allgemein und nothwendig, denn es kam nur darauf an, daß nicht der Beklagte als ein zu condemnirender Schuldner ausgedrückt wurde (v).
Hieraus erklärt sich zugleich, auf eine dem alten For- mularprozeß eigenthümliche Weise, die bey den Theilungs- klagen übliche Benennung: mixtae actiones (§ 209). Die formula derselben war nämlich, mehr als bey anderen Klagen, zusammengesetzt. Sie hatte einen rein persönli- chen, auf Obligationen gerichteten, Bestandtheil, mit dare facere oportere ex fide bona; daneben aber noch einen anderen Theil, adjudicatio genannt, welcher so lautete: Quantum adjudicari oportet, judex Titio adjudicato(w). Dieser Theil war unpersönlich gefaßt, mithin in rem(x); und so mußte man sagen, die Formelfassung dieser Kla- gen sey zusammengesetzt aus in rem und in personam(y).
Ganz unrichtig aber würde es seyn, diese Bemerkung dahin wenden zu wollen, als wäre der Unterschied der in personam und in rem actiones aus jener Formelfassung
(v)Gajus IV. 87. "cum in rem agitur, nihil in intentione facit ejus persona, cum quo agitur ... tantum enim intenditur, rem actoris esse. Die erste (negative) Hälfte des Satzes bestätigt das hier Gesagte, die zweyte (positive) ist nur Beyspiel, und widerspricht daher meiner Behauptung nicht.
(w)Gajus IV. § 42.
(x) S. o. § 208. a, und § 216. v.
(y) So ist zu verstehen folgende Stelle, die wir wohl nicht mehr in ihrer ursprünglichen Gestalt besitzen mögen: L. 22 § 4 fam. herc. (10. 2.) "Familiae erciscundae judicium ex duobus constat, id est rebus atque praestationibus, quae sunt personales actiones."
§. 216. In jus, in factum conceptae formulae.
durch den Ausdruck in rem bezeichnet wird (§ 208. a), nicht die Beziehung auf eine beſtimmte Sache; dieſe Beziehung iſt gar nicht allgemein und nothwendig, denn es kam nur darauf an, daß nicht der Beklagte als ein zu condemnirender Schuldner ausgedrückt wurde (v).
Hieraus erklärt ſich zugleich, auf eine dem alten For- mularprozeß eigenthümliche Weiſe, die bey den Theilungs- klagen übliche Benennung: mixtae actiones (§ 209). Die formula derſelben war nämlich, mehr als bey anderen Klagen, zuſammengeſetzt. Sie hatte einen rein perſönli- chen, auf Obligationen gerichteten, Beſtandtheil, mit dare facere oportere ex fide bona; daneben aber noch einen anderen Theil, adjudicatio genannt, welcher ſo lautete: Quantum adjudicari oportet, judex Titio adjudicato(w). Dieſer Theil war unperſönlich gefaßt, mithin in rem(x); und ſo mußte man ſagen, die Formelfaſſung dieſer Kla- gen ſey zuſammengeſetzt aus in rem und in personam(y).
Ganz unrichtig aber würde es ſeyn, dieſe Bemerkung dahin wenden zu wollen, als wäre der Unterſchied der in personam und in rem actiones aus jener Formelfaſſung
(v)Gajus IV. 87. „cum in rem agitur, nihil in intentione facit ejus persona, cum quo agitur … tantum enim intenditur, rem actoris esse. Die erſte (negative) Hälfte des Satzes beſtätigt das hier Geſagte, die zweyte (poſitive) iſt nur Beyſpiel, und widerſpricht daher meiner Behauptung nicht.
(w)Gajus IV. § 42.
(x) S. o. § 208. a, und § 216. v.
(y) So iſt zu verſtehen folgende Stelle, die wir wohl nicht mehr in ihrer urſprünglichen Geſtalt beſitzen mögen: L. 22 § 4 fam. herc. (10. 2.) „Familiae erciscundae judicium ex duobus constat, id est rebus atque praestationibus, quae sunt personales actiones.”
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§. 216. In jus, in factum conceptae formulae.
durch den Ausdruck in rem bezeichnet wird (§ 208. a),
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Beziehung iſt gar nicht allgemein und nothwendig, denn
es kam nur darauf an, daß nicht der Beklagte als ein zu
condemnirender Schuldner ausgedrückt wurde (v).
Hieraus erklärt ſich zugleich, auf eine dem alten For-
mularprozeß eigenthümliche Weiſe, die bey den Theilungs-
klagen übliche Benennung: mixtae actiones (§ 209). Die
formula derſelben war nämlich, mehr als bey anderen
Klagen, zuſammengeſetzt. Sie hatte einen rein perſönli-
chen, auf Obligationen gerichteten, Beſtandtheil, mit dare
facere oportere ex fide bona; daneben aber noch einen
anderen Theil, adjudicatio genannt, welcher ſo lautete:
Quantum adjudicari oportet, judex Titio adjudicato (w).
Dieſer Theil war unperſönlich gefaßt, mithin in rem (x);
und ſo mußte man ſagen, die Formelfaſſung dieſer Kla-
gen ſey zuſammengeſetzt aus in rem und in personam (y).
Ganz unrichtig aber würde es ſeyn, dieſe Bemerkung
dahin wenden zu wollen, als wäre der Unterſchied der in
personam und in rem actiones aus jener Formelfaſſung
(v) Gajus IV. 87. „cum in rem
agitur, nihil in intentione facit
ejus persona, cum quo agitur
… tantum enim intenditur, rem
actoris esse. Die erſte (negative)
Hälfte des Satzes beſtätigt das
hier Geſagte, die zweyte (poſitive)
iſt nur Beyſpiel, und widerſpricht
daher meiner Behauptung nicht.
(w) Gajus IV. § 42.
(x) S. o. § 208. a, und § 216. v.
(y) So iſt zu verſtehen folgende
Stelle, die wir wohl nicht mehr in
ihrer urſprünglichen Geſtalt beſitzen
mögen: L. 22 § 4 fam. herc.
(10. 2.) „Familiae erciscundae
judicium ex duobus constat, id
est rebus atque praestationibus,
quae sunt personales actiones.”
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 89. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/103>, abgerufen am 27.07.2024.
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