Endlich könnte man glauben, der Unterschied sey in dem höheren oder geringeren Grad juristischer Beurthei- lung zu suchen, welcher dem Judex in jenen beiden Arten der Formeln zugemuthet und anvertraut wurde. Bey der depositi formula in jus hatte der Judex zu beurtheilen, ob und wie viel Einer dem Andern schuldig sey (quidquid dare facere oportet), welches ohne einen ge- wissen Grad von Rechtskenntniß nicht möglich ist. Dage- gen hatte er bey derselben Klage, wenn sie in factum con- cipirt war, zunächst nur die reine Thatsache zu beurthei- len, ob eine Sache deponirt und nicht zurückgegeben sey (mensam deposuisse eamque redditam non esse), und die- ses Urtheil ist ohne die geringste Rechtskenntniß möglich; es kommt nur darauf an, aus welchen Elementen die Con- demnatio bey dieser letzten Formel bestand. Diese lautete nun so: quanti ea res erit, tantam pecuniam condemnato. War das nun so gemeynt, daß stets der reine Sachwerth oder Marktpreis zuerkannt werden sollte, so war auch hier alle juristische Beurtheilung völlig ausgeschlossen, da der Marktpreis von ganz anderen Personen als den Rechts- kundigen zu erfahren ist, und dadurch wäre jene versuchte Unterscheidung allerdings bestätigt gewesen. Wenn dage- gen der Sinn des quanti res erit nicht in dem Marktpreis,
aber nur auf die Formel in jus, nicht auf die in factum; denn obgleich diese dem Sinn nach Das- selbe ausdrückte, so lauteten doch die Worte anders, nämlich so: eamque dolo malo .. redditam non esse, und diese Worte stan- den nicht in der Condemnatio, sondern in der Intentio.
§. 216. In jus, in factum conceptae formulae.
Endlich könnte man glauben, der Unterſchied ſey in dem höheren oder geringeren Grad juriſtiſcher Beurthei- lung zu ſuchen, welcher dem Judex in jenen beiden Arten der Formeln zugemuthet und anvertraut wurde. Bey der depositi formula in jus hatte der Judex zu beurtheilen, ob und wie viel Einer dem Andern ſchuldig ſey (quidquid dare facere oportet), welches ohne einen ge- wiſſen Grad von Rechtskenntniß nicht möglich iſt. Dage- gen hatte er bey derſelben Klage, wenn ſie in factum con- cipirt war, zunächſt nur die reine Thatſache zu beurthei- len, ob eine Sache deponirt und nicht zurückgegeben ſey (mensam deposuisse eamque redditam non esse), und die- ſes Urtheil iſt ohne die geringſte Rechtskenntniß möglich; es kommt nur darauf an, aus welchen Elementen die Con- demnatio bey dieſer letzten Formel beſtand. Dieſe lautete nun ſo: quanti ea res erit, tantam pecuniam condemnato. War das nun ſo gemeynt, daß ſtets der reine Sachwerth oder Marktpreis zuerkannt werden ſollte, ſo war auch hier alle juriſtiſche Beurtheilung voͤllig ausgeſchloſſen, da der Marktpreis von ganz anderen Perſonen als den Rechts- kundigen zu erfahren iſt, und dadurch wäre jene verſuchte Unterſcheidung allerdings beſtätigt geweſen. Wenn dage- gen der Sinn des quanti res erit nicht in dem Marktpreis,
aber nur auf die Formel in jus, nicht auf die in factum; denn obgleich dieſe dem Sinn nach Daſ- ſelbe ausdrückte, ſo lauteten doch die Worte anders, nämlich ſo: eamque dolo malo .. redditam non esse, und dieſe Worte ſtan- den nicht in der Condemnatio, ſondern in der Intentio.
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§. 216. In jus, in factum conceptae formulae.
Endlich könnte man glauben, der Unterſchied ſey in
dem höheren oder geringeren Grad juriſtiſcher Beurthei-
lung zu ſuchen, welcher dem Judex in jenen beiden Arten
der Formeln zugemuthet und anvertraut wurde. Bey der
depositi formula in jus hatte der Judex zu beurtheilen,
ob und wie viel Einer dem Andern ſchuldig ſey
(quidquid dare facere oportet), welches ohne einen ge-
wiſſen Grad von Rechtskenntniß nicht möglich iſt. Dage-
gen hatte er bey derſelben Klage, wenn ſie in factum con-
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(mensam deposuisse eamque redditam non esse), und die-
ſes Urtheil iſt ohne die geringſte Rechtskenntniß möglich;
es kommt nur darauf an, aus welchen Elementen die Con-
demnatio bey dieſer letzten Formel beſtand. Dieſe lautete
nun ſo: quanti ea res erit, tantam pecuniam condemnato.
War das nun ſo gemeynt, daß ſtets der reine Sachwerth
oder Marktpreis zuerkannt werden ſollte, ſo war auch
hier alle juriſtiſche Beurtheilung voͤllig ausgeſchloſſen, da
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obgleich dieſe dem Sinn nach Daſ-
ſelbe ausdrückte, ſo lauteten doch
die Worte anders, nämlich ſo:
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 87. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/101>, abgerufen am 23.12.2024.
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