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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
eine Rückforderung Statt finden könne, nachdem das
ſchenkungsweiſe übertragene Recht für den beſchenkten Ehe-
gatten untergegangen iſt.

§. 150.
V. Schenkung. — Begriff. 3. Bereicherung.
(Fortſetzung.)

Hat der reine Untergang des geſchenkten Rechts ſei-
nen Urſprung in dem Willen des Gebers, ſo kann Dieſer
auf keine Weiſe zu einer Rückforderung gegen den be-
ſchenkten Ehegatten berechtigt ſeyn. Dieſes läßt ſich ſo
denken, daß der Empfänger gleich bey dem Empfang ver-
pflichtet worden iſt, die Sache an einen Dritten weiter
zu geben. Hier kann höchſtens in dem Fruchtgenuß der
Zwiſchenzeit eine Schenkung liegen (§ 147), in Anſehung
der Hauptſache verſchwindet mit der Erfüllung jener Ver-
pflichtung jede Spur einer Schenkung (a). Eben ſo iſt
es, wenn dieſe Übereinkunft erſt ſpäterhin getroffen, dann
aber auch wirklich erfüllt wird (b). — Es kann aber fer-
ner geſchehen ohne eine dem Empfänger auferlegte Ver-
pflichtung, blos durch die ausgeſprochne Abſicht des Ge-
bers, daß die geſchenkte Sache auf eine Weiſe verwendet
werde, wodurch ſie aus dem Vermögen des Empfängers
verſchwinden muß. So wenn ein Mann ſeiner Frau ein
Grundſtück ſchenkt zu dem Zweck, daß ſie einen Todten

(a) L 49 de don. int. vir. (24.
1.), L. 5 § 9 de j. dot. (23. 3.).
(b) L. 34 de don. int. vir. (24.
1.), Fragm. Vat. § 269.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/74>, abgerufen am 29.12.2024.