Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. kung seyn kann (b); denn die Frau ist dazu naturaliterverpflichtet (c). Wenn der Besitzer einer fremden Sache diese dem Ei- Die Übernahme einer Bürgschaft ist niemals eine Schen- (b) L. 9 pr. § 1 de cond. cau- sa data (12. 4.), L. 21 § 1 de don. int. vir. (24. 1.), L. 19 de O. et A. (44. 7.). -- Derselbe Satz hat auch noch andere Grün- de, wovon unten die Rede seyn wird. (c) L. 32 § 2 de cond. ind. (12. 6.). (c1) Der Beweis und die wei-
tere Ausführung dieser, den Be- sitz betreffenden, Sätze findet sich in: Savigny Recht des Be- sitzes § 5 und 7, S. 26 S. 71 -- 75 der 6ten Ausgabe. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. kung ſeyn kann (b); denn die Frau iſt dazu naturaliterverpflichtet (c). Wenn der Beſitzer einer fremden Sache dieſe dem Ei- Die Übernahme einer Bürgſchaft iſt niemals eine Schen- (b) L. 9 pr. § 1 de cond. cau- sa data (12. 4.), L. 21 § 1 de don. int. vir. (24. 1.), L. 19 de O. et A. (44. 7.). — Derſelbe Satz hat auch noch andere Grün- de, wovon unten die Rede ſeyn wird. (c) L. 32 § 2 de cond. ind. (12. 6.). (c¹) Der Beweis und die wei-
tere Ausführung dieſer, den Be- ſitz betreffenden, Sätze findet ſich in: Savigny Recht des Be- ſitzes § 5 und 7, S. 26 S. 71 — 75 der 6ten Ausgabe. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0068" n="54"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> kung ſeyn kann <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">L.</hi></hi> 9 <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">pr.</hi></hi> § 1 <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">de cond. cau-<lb/> sa data</hi></hi> (12. 4.), <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">L.</hi></hi> 21 § 1 <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">de<lb/> don. int. vir.</hi></hi> (24. 1.), <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">L.</hi></hi> 19 <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">de<lb/> O. et A.</hi></hi> (44. 7.). — Derſelbe<lb/> Satz hat auch noch andere Grün-<lb/> de, wovon unten die Rede ſeyn<lb/> wird.</note>; denn die Frau iſt dazu <hi rendition="#aq">naturaliter</hi><lb/> verpflichtet <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">L.</hi></hi> 32 § 2 <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">de cond. ind.</hi></hi><lb/> (12. 6.).</note>.</p><lb/> <p>Wenn der Beſitzer einer fremden Sache dieſe dem Ei-<lb/> genthümer, der vielleicht keine Beweiſe hatte, ohne Klage<lb/> herausgiebt, ſo liegt darin keine Schenkung; der Umfang<lb/> des Vermögens wird nicht verändert. — Dieſes aber muß<lb/> in noch allgemeinerer Weiſe zu folgender Regel ausgebil-<lb/> det werden: Der Beſitz iſt überhaupt niemals Gegenſtand<lb/> wahrer Schenkung. Denn er iſt ſeinem Weſen nach nicht<lb/> Recht, ſondern Thatſache; er iſt nur die Ausübung des<lb/> Eigenthums, ſo daß der Eigenthümer im juriſtiſchen Sinn<lb/> nicht reicher iſt, wenn er den Beſitz hat, nicht ärmer wenn<lb/> er ihn entbehrt. Daher giebt es keine juriſtiſche Succeſ-<lb/> ſion in den Beſitz, ſondern Jeder, der ihn erwirbt, fängt<lb/> ihn in ſeiner Perſon neu an. Aus dieſem Grunde hindert<lb/> auch das Schenkungsverbot unter Ehegatten nicht den<lb/> Übergang des bloßen Beſitzes; der Empfänger erwirbt<lb/> hier wahren Beſitz, nur nicht Eigenthum, und auch nicht<lb/><hi rendition="#aq">civilis possessio,</hi> weil zu dieſer eine <hi rendition="#aq">justa causa</hi> gehört,<lb/> die in jener Schenkung nicht enthalten iſt <note place="foot" n="(c¹)">Der Beweis und die wei-<lb/> tere Ausführung dieſer, den Be-<lb/> ſitz betreffenden, Sätze findet ſich<lb/> in: <hi rendition="#g">Savigny</hi> Recht des Be-<lb/> ſitzes § 5 und 7, S. 26 S. 71 —<lb/> 75 der 6ten Ausgabe.</note>.</p><lb/> <p>Die Übernahme einer Bürgſchaft iſt niemals eine Schen-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [54/0068]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
kung ſeyn kann (b); denn die Frau iſt dazu naturaliter
verpflichtet (c).
Wenn der Beſitzer einer fremden Sache dieſe dem Ei-
genthümer, der vielleicht keine Beweiſe hatte, ohne Klage
herausgiebt, ſo liegt darin keine Schenkung; der Umfang
des Vermögens wird nicht verändert. — Dieſes aber muß
in noch allgemeinerer Weiſe zu folgender Regel ausgebil-
det werden: Der Beſitz iſt überhaupt niemals Gegenſtand
wahrer Schenkung. Denn er iſt ſeinem Weſen nach nicht
Recht, ſondern Thatſache; er iſt nur die Ausübung des
Eigenthums, ſo daß der Eigenthümer im juriſtiſchen Sinn
nicht reicher iſt, wenn er den Beſitz hat, nicht ärmer wenn
er ihn entbehrt. Daher giebt es keine juriſtiſche Succeſ-
ſion in den Beſitz, ſondern Jeder, der ihn erwirbt, fängt
ihn in ſeiner Perſon neu an. Aus dieſem Grunde hindert
auch das Schenkungsverbot unter Ehegatten nicht den
Übergang des bloßen Beſitzes; der Empfänger erwirbt
hier wahren Beſitz, nur nicht Eigenthum, und auch nicht
civilis possessio, weil zu dieſer eine justa causa gehört,
die in jener Schenkung nicht enthalten iſt (c¹).
Die Übernahme einer Bürgſchaft iſt niemals eine Schen-
(b) L. 9 pr. § 1 de cond. cau-
sa data (12. 4.), L. 21 § 1 de
don. int. vir. (24. 1.), L. 19 de
O. et A. (44. 7.). — Derſelbe
Satz hat auch noch andere Grün-
de, wovon unten die Rede ſeyn
wird.
(c) L. 32 § 2 de cond. ind.
(12. 6.).
(c¹) Der Beweis und die wei-
tere Ausführung dieſer, den Be-
ſitz betreffenden, Sätze findet ſich
in: Savigny Recht des Be-
ſitzes § 5 und 7, S. 26 S. 71 —
75 der 6ten Ausgabe.
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