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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Beylage XI.
daß jede Periode von Vier Jahren einen Schalttag als
Zugabe erhalten sollte zur Ausgleichung des Kalenderjah-
res von 365 Tagen mit dem Sonnenjahr, welches er zu
3651/4 Tagen annahm (a). Diese Einrichtung drückte er in
seinem Edict mit den Worten aus: ut quarto quoque anno
.. unum interkalarent diem
(b); dabey lag also der zweyte,
eben erklärte, Sprachgebrauch zum Grunde, nach welchem
das vorhergehende Schaltjahr nicht mitgezählt wird bey
Bezeichnung der Stelle des nachfolgenden. Die Pontifices
aber, welchen die fortwährende Ausführung des gesetzlich
bestehenden Kalenders zukam, verstanden das Edict nach
dem oben erklärten ersten Sprachgebrauch, wodurch aus
dem quarto quoque anno dreyjährige Schaltperioden ent-
standen, in welchen zwischen zwey Schaltjahren nur zwey
Gemeinjahre in der Mitte lagen. Dieses unglaubliche
Misverständniß blieb 36 Jahre lang unbemerkt, so daß
in dieser Zeit zwölfmal eingeschaltet worden war, anstatt
daß nur neunmal hätte eingeschaltet werden sollen. Als
es endlich entdeckt wurde, berichtigte August den begange-
nen Fehler dadurch, daß er für die nächsten drey Schalt-
perioden die Einschaltung ganz untersagte, zugleich aber
für die Zukunft den wahren Sinn der Julianischen Ein-
schaltung feststellte (c).


(a) Vergl. die ausführlichere
Darstellung in dem Rechtssystem
§ 179.
(b) Macrob. Saturn. I. 14.
Sueton. Julius C.
40.
(c) Macrob. Saturn. I. 14,
welcher es so ausdrückt, man habe
irrig eingeschaltet quarto anno
incipiente
anstatt confecto; Au-
gust habe verordnet, es solle hin-

Beylage XI.
daß jede Periode von Vier Jahren einen Schalttag als
Zugabe erhalten ſollte zur Ausgleichung des Kalenderjah-
res von 365 Tagen mit dem Sonnenjahr, welches er zu
365¼ Tagen annahm (a). Dieſe Einrichtung drückte er in
ſeinem Edict mit den Worten aus: ut quarto quoque anno
.. unum interkalarent diem
(b); dabey lag alſo der zweyte,
eben erklärte, Sprachgebrauch zum Grunde, nach welchem
das vorhergehende Schaltjahr nicht mitgezählt wird bey
Bezeichnung der Stelle des nachfolgenden. Die Pontifices
aber, welchen die fortwährende Ausführung des geſetzlich
beſtehenden Kalenders zukam, verſtanden das Edict nach
dem oben erklärten erſten Sprachgebrauch, wodurch aus
dem quarto quoque anno dreyjährige Schaltperioden ent-
ſtanden, in welchen zwiſchen zwey Schaltjahren nur zwey
Gemeinjahre in der Mitte lagen. Dieſes unglaubliche
Misverſtändniß blieb 36 Jahre lang unbemerkt, ſo daß
in dieſer Zeit zwölfmal eingeſchaltet worden war, anſtatt
daß nur neunmal hätte eingeſchaltet werden ſollen. Als
es endlich entdeckt wurde, berichtigte Auguſt den begange-
nen Fehler dadurch, daß er für die nächſten drey Schalt-
perioden die Einſchaltung ganz unterſagte, zugleich aber
für die Zukunft den wahren Sinn der Julianiſchen Ein-
ſchaltung feſtſtellte (c).


(a) Vergl. die ausführlichere
Darſtellung in dem Rechtsſyſtem
§ 179.
(b) Macrob. Saturn. I. 14.
Sueton. Julius C.
40.
(c) Macrob. Saturn. I. 14,
welcher es ſo ausdrückt, man habe
irrig eingeſchaltet quarto anno
incipiente
anſtatt confecto; Au-
guſt habe verordnet, es ſolle hin-
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[612/0626] Beylage XI. daß jede Periode von Vier Jahren einen Schalttag als Zugabe erhalten ſollte zur Ausgleichung des Kalenderjah- res von 365 Tagen mit dem Sonnenjahr, welches er zu 365¼ Tagen annahm (a). Dieſe Einrichtung drückte er in ſeinem Edict mit den Worten aus: ut quarto quoque anno .. unum interkalarent diem (b); dabey lag alſo der zweyte, eben erklärte, Sprachgebrauch zum Grunde, nach welchem das vorhergehende Schaltjahr nicht mitgezählt wird bey Bezeichnung der Stelle des nachfolgenden. Die Pontifices aber, welchen die fortwährende Ausführung des geſetzlich beſtehenden Kalenders zukam, verſtanden das Edict nach dem oben erklärten erſten Sprachgebrauch, wodurch aus dem quarto quoque anno dreyjährige Schaltperioden ent- ſtanden, in welchen zwiſchen zwey Schaltjahren nur zwey Gemeinjahre in der Mitte lagen. Dieſes unglaubliche Misverſtändniß blieb 36 Jahre lang unbemerkt, ſo daß in dieſer Zeit zwölfmal eingeſchaltet worden war, anſtatt daß nur neunmal hätte eingeſchaltet werden ſollen. Als es endlich entdeckt wurde, berichtigte Auguſt den begange- nen Fehler dadurch, daß er für die nächſten drey Schalt- perioden die Einſchaltung ganz unterſagte, zugleich aber für die Zukunft den wahren Sinn der Julianiſchen Ein- ſchaltung feſtſtellte (c). (a) Vergl. die ausführlichere Darſtellung in dem Rechtsſyſtem § 179. (b) Macrob. Saturn. I. 14. Sueton. Julius C. 40. (c) Macrob. Saturn. I. 14, welcher es ſo ausdrückt, man habe irrig eingeſchaltet quarto anno incipiente anſtatt confecto; Au- guſt habe verordnet, es ſolle hin-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 612. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/626>, abgerufen am 22.11.2024.