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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
Alles zur verdienten Strafe des Dolus. Ist er dagegen
frey von Dolus, so soll er nicht einmal Früchte (wenn
sie erst nach der Veräußerung entstanden sind) abgeben,
weil diese noch nicht im Vermögen des Schuldners wa-
ren (l). -- Wird einem Andern ein unverzinsliches Dar-
lehen gegeben, um ihn zu einer ungerechten Klage gegen
einen Dritten zu bestimmen (calumnia), so muß dieser un-
redliche Empfänger den vierfachen Werth des erlangten
Zinsvortheils als Strafe zahlen (m).

§. 148.
V. Schenkung. -- Begriff. 2. Veräußerung.
(Fortsetzung.)

Fassen wir alle diese Fälle der zweyten Klasse, worin
die Schenkung deswegen verneint wird, weil kein erwor-
benes Recht weggegeben, sondern nur ein Erwerb unter-
lassen wird (§ 145), unter einem gemeinsamen Gesichts-
punkt zusammen. Am reinsten und unzweifelhaftesten er-
scheint diese abweisende Regel bey angefallenen Erbschaf-
ten oder Legaten, die wir zum Vortheil eines Andern aus-
schlagen (§ 145); denn ihre Entstehung ist völlig zufällig,

chem nun die folgende Reihe von
§§. mit begriffen ist. L. 17 § 2 eod.
(l) L. 25 § 4. 5. 6 quae in
fraud.
(42. 8.) (von Venulejus).
Hier liegt nun unverkennbar die-
selbe Ansicht der Veräußerung der
Früchte zum Grunde, welche Ul-
pian und Pomponius bey der
Schenkung unter Ehegatten zum
Grunde legen (Note c. d); und
zwar wird diese Ansicht hier un-
bedingt angewendet, ohne Rück-
sicht auf die von Pomponius in
L. 45 de usuris gemachte Unter-
scheidung.
(m) L. 2 de calumniatoribus
(3. 6.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Alles zur verdienten Strafe des Dolus. Iſt er dagegen
frey von Dolus, ſo ſoll er nicht einmal Früchte (wenn
ſie erſt nach der Veräußerung entſtanden ſind) abgeben,
weil dieſe noch nicht im Vermögen des Schuldners wa-
ren (l). — Wird einem Andern ein unverzinsliches Dar-
lehen gegeben, um ihn zu einer ungerechten Klage gegen
einen Dritten zu beſtimmen (calumnia), ſo muß dieſer un-
redliche Empfänger den vierfachen Werth des erlangten
Zinsvortheils als Strafe zahlen (m).

§. 148.
V. Schenkung. — Begriff. 2. Veräußerung.
(Fortſetzung.)

Faſſen wir alle dieſe Fälle der zweyten Klaſſe, worin
die Schenkung deswegen verneint wird, weil kein erwor-
benes Recht weggegeben, ſondern nur ein Erwerb unter-
laſſen wird (§ 145), unter einem gemeinſamen Geſichts-
punkt zuſammen. Am reinſten und unzweifelhafteſten er-
ſcheint dieſe abweiſende Regel bey angefallenen Erbſchaf-
ten oder Legaten, die wir zum Vortheil eines Andern aus-
ſchlagen (§ 145); denn ihre Entſtehung iſt völlig zufällig,

chem nun die folgende Reihe von
§§. mit begriffen iſt. L. 17 § 2 eod.
(l) L. 25 § 4. 5. 6 quae in
fraud.
(42. 8.) (von Venulejus).
Hier liegt nun unverkennbar die-
ſelbe Anſicht der Veräußerung der
Früchte zum Grunde, welche Ul-
pian und Pomponius bey der
Schenkung unter Ehegatten zum
Grunde legen (Note c. d); und
zwar wird dieſe Anſicht hier un-
bedingt angewendet, ohne Rück-
ſicht auf die von Pomponius in
L. 45 de usuris gemachte Unter-
ſcheidung.
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(3. 6.).
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[48/0062] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Alles zur verdienten Strafe des Dolus. Iſt er dagegen frey von Dolus, ſo ſoll er nicht einmal Früchte (wenn ſie erſt nach der Veräußerung entſtanden ſind) abgeben, weil dieſe noch nicht im Vermögen des Schuldners wa- ren (l). — Wird einem Andern ein unverzinsliches Dar- lehen gegeben, um ihn zu einer ungerechten Klage gegen einen Dritten zu beſtimmen (calumnia), ſo muß dieſer un- redliche Empfänger den vierfachen Werth des erlangten Zinsvortheils als Strafe zahlen (m). §. 148. V. Schenkung. — Begriff. 2. Veräußerung. (Fortſetzung.) Faſſen wir alle dieſe Fälle der zweyten Klaſſe, worin die Schenkung deswegen verneint wird, weil kein erwor- benes Recht weggegeben, ſondern nur ein Erwerb unter- laſſen wird (§ 145), unter einem gemeinſamen Geſichts- punkt zuſammen. Am reinſten und unzweifelhafteſten er- ſcheint dieſe abweiſende Regel bey angefallenen Erbſchaf- ten oder Legaten, die wir zum Vortheil eines Andern aus- ſchlagen (§ 145); denn ihre Entſtehung iſt völlig zufällig, (k) (l) L. 25 § 4. 5. 6 quae in fraud. (42. 8.) (von Venulejus). Hier liegt nun unverkennbar die- ſelbe Anſicht der Veräußerung der Früchte zum Grunde, welche Ul- pian und Pomponius bey der Schenkung unter Ehegatten zum Grunde legen (Note c. d); und zwar wird dieſe Anſicht hier un- bedingt angewendet, ohne Rück- ſicht auf die von Pomponius in L. 45 de usuris gemachte Unter- ſcheidung. (m) L. 2 de calumniatoribus (3. 6.). (k) chem nun die folgende Reihe von §§. mit begriffen iſt. L. 17 § 2 eod.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/62>, abgerufen am 21.11.2024.