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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Beylage XI.
Beylage XI.
Ordinalzahlen in der Bezeichnung von
Zeiträumen
.
(Zu § 182.)
I.

Wenn die Entfernung ausgedrückt werden soll, in wel-
cher ein bestimmter Zeitraum von einem andern bestimmten
Zeitraum gleicher Art zu denken ist, so geschieht dieses am
Einfachsten und Gewöhnlichsten durch eine Ordinalzahl,
die sich auf die zwischen ihnen liegende gleichartige Zeit-
räume bezieht. Man spricht also von dem dritten Tag
nach dem heutigen, oder von dem fünften Jahr nach dem
Jahr einer bestimmten Begebenheit, um anzugeben, um
wie viele Tage jener Tag von heute, dieses Jahr von
der Begebenheit, entfernt liege. Unter andern geschieht
dieses auch da, wo nicht blos zwey einzelne Zeiträume
mit einander verglichen werden, sondern von der steten pe-
riodischen Wiederholung gleichartiger Zeiträume die Rede
ist, für welchen Fall die Römer den Ausdruck tertio quo-
que
die, quartus quisque annus,
gebrauchen. Dieselbe Art
der Bezeichnung aber findet sich nicht allein bey Zeiträu-
men, sondern auch bey anderen Gegenständen, die als
gleichartige, in einer fortlaufenden Reihe liegende, gedacht
werden, so z. B. wenn unter mehreren auf einander fol-

Beylage XI.
Beylage XI.
Ordinalzahlen in der Bezeichnung von
Zeiträumen
.
(Zu § 182.)
I.

Wenn die Entfernung ausgedrückt werden ſoll, in wel-
cher ein beſtimmter Zeitraum von einem andern beſtimmten
Zeitraum gleicher Art zu denken iſt, ſo geſchieht dieſes am
Einfachſten und Gewöhnlichſten durch eine Ordinalzahl,
die ſich auf die zwiſchen ihnen liegende gleichartige Zeit-
räume bezieht. Man ſpricht alſo von dem dritten Tag
nach dem heutigen, oder von dem fünften Jahr nach dem
Jahr einer beſtimmten Begebenheit, um anzugeben, um
wie viele Tage jener Tag von heute, dieſes Jahr von
der Begebenheit, entfernt liege. Unter andern geſchieht
dieſes auch da, wo nicht blos zwey einzelne Zeiträume
mit einander verglichen werden, ſondern von der ſteten pe-
riodiſchen Wiederholung gleichartiger Zeiträume die Rede
iſt, für welchen Fall die Römer den Ausdruck tertio quo-
que
die, quartus quisque annus,
gebrauchen. Dieſelbe Art
der Bezeichnung aber findet ſich nicht allein bey Zeiträu-
men, ſondern auch bey anderen Gegenſtänden, die als
gleichartige, in einer fortlaufenden Reihe liegende, gedacht
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[602/0616] Beylage XI. Beylage XI. Ordinalzahlen in der Bezeichnung von Zeiträumen. (Zu § 182.) I. Wenn die Entfernung ausgedrückt werden ſoll, in wel- cher ein beſtimmter Zeitraum von einem andern beſtimmten Zeitraum gleicher Art zu denken iſt, ſo geſchieht dieſes am Einfachſten und Gewöhnlichſten durch eine Ordinalzahl, die ſich auf die zwiſchen ihnen liegende gleichartige Zeit- räume bezieht. Man ſpricht alſo von dem dritten Tag nach dem heutigen, oder von dem fünften Jahr nach dem Jahr einer beſtimmten Begebenheit, um anzugeben, um wie viele Tage jener Tag von heute, dieſes Jahr von der Begebenheit, entfernt liege. Unter andern geſchieht dieſes auch da, wo nicht blos zwey einzelne Zeiträume mit einander verglichen werden, ſondern von der ſteten pe- riodiſchen Wiederholung gleichartiger Zeiträume die Rede iſt, für welchen Fall die Römer den Ausdruck tertio quo- que die, quartus quisque annus, gebrauchen. Dieſelbe Art der Bezeichnung aber findet ſich nicht allein bey Zeiträu- men, ſondern auch bey anderen Gegenſtänden, die als gleichartige, in einer fortlaufenden Reihe liegende, gedacht werden, ſo z. B. wenn unter mehreren auf einander fol-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 602. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/616>, abgerufen am 24.11.2024.