Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
in der Ehe, ist die Frage, wie die Früchte eines ver- schenkten Landgutes im Fall des Widerrufs aus besonde- ren Gründen, z. B. wegen Undankbarkeit, zu behandeln sind. Hier hat es wohl kein Bedenken, daß der Wider- ruf auf die gezogenen Früchte, eben so wie auf das Landgut selbst, bezogen werden muß.
Dieselben Fragen entstehen nun auch, wenn das Ei- genthum einer Geldsumme verschenkt ist, wegen der künf- tigen Zinsen derselben. Bey der Insinuation versteht es sich wiederum von selbst, daß, wenn weniger als 500 Du- katen verschenkt werden, die Schenkung nicht deswegen als eine große gelten darf, weil die geschenkte Summe, durch Zurechnung künftiger Zinsen, 500 Dukaten überstei- gen kann. Aber auch wenn 800 Dukaten ohne Insinua- tion verschenkt, die das gesetzliche Maaß übersteigenden 300 aber später zurückgefordert werden, fehlt es an einem Rechtsgrund, von dieser Summe Zinsen zu verlangen. -- Wird unter Ehegatten baares Geld geschenkt und später zurückgefordert, so können keine Zinsen verlangt werden (i), was aus der oben entwickelten willkührlicheren Natur der Zinsen, in Vergleichung mit Hausmiethe und Feldfrüch- ten, consequenterweise folgt. Dennoch scheint diese Regel durch eine Ausnahme beschränkt werden zu müssen. Ist
meinere mercedum daneben steht. Es heißt also hier: Mieth- oder Pachtgeld.
(i)L. 7 § 3 in f., L. 15 § 1, L. 16, L. 17 pr. de don int. vir. (24. 1.). Diese unbedenkli- che Regel hat nun eben, durch scheinbare Ähnlichkeit, die unpas- sende Regel für die Früchte der Grundstücke veranlaßt (Note g).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
in der Ehe, iſt die Frage, wie die Früchte eines ver- ſchenkten Landgutes im Fall des Widerrufs aus beſonde- ren Gründen, z. B. wegen Undankbarkeit, zu behandeln ſind. Hier hat es wohl kein Bedenken, daß der Wider- ruf auf die gezogenen Früchte, eben ſo wie auf das Landgut ſelbſt, bezogen werden muß.
Dieſelben Fragen entſtehen nun auch, wenn das Ei- genthum einer Geldſumme verſchenkt iſt, wegen der künf- tigen Zinſen derſelben. Bey der Inſinuation verſteht es ſich wiederum von ſelbſt, daß, wenn weniger als 500 Du- katen verſchenkt werden, die Schenkung nicht deswegen als eine große gelten darf, weil die geſchenkte Summe, durch Zurechnung künftiger Zinſen, 500 Dukaten überſtei- gen kann. Aber auch wenn 800 Dukaten ohne Inſinua- tion verſchenkt, die das geſetzliche Maaß überſteigenden 300 aber ſpäter zurückgefordert werden, fehlt es an einem Rechtsgrund, von dieſer Summe Zinſen zu verlangen. — Wird unter Ehegatten baares Geld geſchenkt und ſpäter zurückgefordert, ſo können keine Zinſen verlangt werden (i), was aus der oben entwickelten willkührlicheren Natur der Zinſen, in Vergleichung mit Hausmiethe und Feldfrüch- ten, conſequenterweiſe folgt. Dennoch ſcheint dieſe Regel durch eine Ausnahme beſchränkt werden zu müſſen. Iſt
meinere mercedum daneben ſteht. Es heißt alſo hier: Mieth- oder Pachtgeld.
(i)L. 7 § 3 in f., L. 15 § 1, L. 16, L. 17 pr. de don int. vir. (24. 1.). Dieſe unbedenkli- che Regel hat nun eben, durch ſcheinbare Ähnlichkeit, die unpaſ- ſende Regel für die Früchte der Grundſtücke veranlaßt (Note g).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
in der Ehe, iſt die Frage, wie die Früchte eines ver-
ſchenkten Landgutes im Fall des Widerrufs aus beſonde-
ren Gründen, z. B. wegen Undankbarkeit, zu behandeln
ſind. Hier hat es wohl kein Bedenken, daß der Wider-
ruf auf die gezogenen Früchte, eben ſo wie auf das
Landgut ſelbſt, bezogen werden muß.
Dieſelben Fragen entſtehen nun auch, wenn das Ei-
genthum einer Geldſumme verſchenkt iſt, wegen der künf-
tigen Zinſen derſelben. Bey der Inſinuation verſteht es
ſich wiederum von ſelbſt, daß, wenn weniger als 500 Du-
katen verſchenkt werden, die Schenkung nicht deswegen
als eine große gelten darf, weil die geſchenkte Summe,
durch Zurechnung künftiger Zinſen, 500 Dukaten überſtei-
gen kann. Aber auch wenn 800 Dukaten ohne Inſinua-
tion verſchenkt, die das geſetzliche Maaß überſteigenden
300 aber ſpäter zurückgefordert werden, fehlt es an einem
Rechtsgrund, von dieſer Summe Zinſen zu verlangen. —
Wird unter Ehegatten baares Geld geſchenkt und ſpäter
zurückgefordert, ſo können keine Zinſen verlangt werden (i),
was aus der oben entwickelten willkührlicheren Natur der
Zinſen, in Vergleichung mit Hausmiethe und Feldfrüch-
ten, conſequenterweiſe folgt. Dennoch ſcheint dieſe Regel
durch eine Ausnahme beſchränkt werden zu müſſen. Iſt
(h)
(i) L. 7 § 3 in f., L. 15 § 1,
L. 16, L. 17 pr. de don int.
vir. (24. 1.). Dieſe unbedenkli-
che Regel hat nun eben, durch
ſcheinbare Ähnlichkeit, die unpaſ-
ſende Regel für die Früchte der
Grundſtücke veranlaßt (Note g).
(h) meinere mercedum daneben ſteht.
Es heißt alſo hier: Mieth- oder
Pachtgeld.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/60>, abgerufen am 24.11.2024.
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