habe ich in meiner früheren Abhandlung (Num. V. a) zu zeigen versucht.
Neuerlich hat sich nun für dieselbe Interpunktion der Heidelberger Recensent meiner Abhandlung ausgesprochen, und dessen Erklärung ist jetzt noch in Erwägung zu zie- hen. Er nimmt an, die Schenkung des Dritten wirke stets fort, und die auf sie gegründete Usucapion gebe der Frau wirklich das Eigenthum. Daneben aber bestehe auch eine wirkliche Schenkung des Mannes an die Frau (a), wodurch die Usucapion zwar nicht begründet, aber auch nicht gehindert werde. -- Aus zwey Gründen kann ich diese Erklärung nicht für zulässig halten. Erstlich steht sie im Widerspuch mit dem Ausdruck transiit. Dieser kann nur gebraucht werden, wo das eine Verhältniß verschwin- det, ein anderes an dessen Stelle tritt, nicht wenn beide neben einander bestehen; so z. B. kann man von einer Schuld bey der Novation wohl sagen: transit in expro- missorem, aber gewiß nicht bey der Bürgschaft: transit in fidejussorem. Zweytens ist nicht einzusehen, welche Bereicherung nach dieser Annahme durch des Mannes Schenkung eigentlich bewirkt werden sollte. Die b. f. pos- sessio hat die Frau durch die Schenkung des Dritten er- halten, die Usucapion soll gleichfalls eine Folge derselben
(a) Die wirkliche Schenkung des Mannes sieht sich auch der Rec. genöthigt anzunehmen (S. 108. 109), und zwar wegen der Worte quia transiit, die nicht proble- matisch gefaßt sind (wie wenn es hieße: quasi transeat), sondern assertorisch, also nicht einen Theil des in Frage gestellten Satzes bilden können.
Schenkung durch bloße Unterlaſſungen.
habe ich in meiner früheren Abhandlung (Num. V. a) zu zeigen verſucht.
Neuerlich hat ſich nun für dieſelbe Interpunktion der Heidelberger Recenſent meiner Abhandlung ausgeſprochen, und deſſen Erklärung iſt jetzt noch in Erwägung zu zie- hen. Er nimmt an, die Schenkung des Dritten wirke ſtets fort, und die auf ſie gegründete Uſucapion gebe der Frau wirklich das Eigenthum. Daneben aber beſtehe auch eine wirkliche Schenkung des Mannes an die Frau (a), wodurch die Uſucapion zwar nicht begründet, aber auch nicht gehindert werde. — Aus zwey Gründen kann ich dieſe Erklärung nicht für zuläſſig halten. Erſtlich ſteht ſie im Widerſpuch mit dem Ausdruck transiit. Dieſer kann nur gebraucht werden, wo das eine Verhältniß verſchwin- det, ein anderes an deſſen Stelle tritt, nicht wenn beide neben einander beſtehen; ſo z. B. kann man von einer Schuld bey der Novation wohl ſagen: transit in expro- missorem, aber gewiß nicht bey der Bürgſchaft: transit in fidejussorem. Zweytens iſt nicht einzuſehen, welche Bereicherung nach dieſer Annahme durch des Mannes Schenkung eigentlich bewirkt werden ſollte. Die b. f. pos- sessio hat die Frau durch die Schenkung des Dritten er- halten, die Uſucapion ſoll gleichfalls eine Folge derſelben
(a) Die wirkliche Schenkung des Mannes ſieht ſich auch der Rec. genöthigt anzunehmen (S. 108. 109), und zwar wegen der Worte quia transiit, die nicht proble- matiſch gefaßt ſind (wie wenn es hieße: quasi transeat), ſondern aſſertoriſch, alſo nicht einen Theil des in Frage geſtellten Satzes bilden können.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0595"n="581"/><fwplace="top"type="header">Schenkung durch bloße Unterlaſſungen.</fw><lb/>
habe ich in meiner früheren Abhandlung (Num. <hirendition="#aq">V. a</hi>) zu<lb/>
zeigen verſucht.</p><lb/><p>Neuerlich hat ſich nun für dieſelbe Interpunktion der<lb/>
Heidelberger Recenſent meiner Abhandlung ausgeſprochen,<lb/>
und deſſen Erklärung iſt jetzt noch in Erwägung zu zie-<lb/>
hen. Er nimmt an, die Schenkung des Dritten wirke<lb/>ſtets fort, und die auf ſie gegründete Uſucapion gebe der<lb/>
Frau wirklich das Eigenthum. Daneben aber beſtehe auch<lb/>
eine wirkliche Schenkung des Mannes an die Frau <noteplace="foot"n="(a)">Die wirkliche Schenkung<lb/>
des Mannes ſieht ſich auch der Rec.<lb/>
genöthigt anzunehmen (S. 108.<lb/>
109), und zwar wegen der Worte<lb/><hirendition="#aq">quia transiit,</hi> die nicht proble-<lb/>
matiſch gefaßt ſind (wie wenn es<lb/>
hieße: <hirendition="#aq">quasi transeat</hi>), ſondern<lb/>
aſſertoriſch, alſo nicht einen Theil<lb/>
des in Frage geſtellten Satzes<lb/>
bilden können.</note>,<lb/>
wodurch die Uſucapion zwar nicht begründet, aber auch<lb/>
nicht gehindert werde. — Aus zwey Gründen kann ich<lb/>
dieſe Erklärung nicht für zuläſſig halten. Erſtlich ſteht<lb/>ſie im Widerſpuch mit dem Ausdruck <hirendition="#aq">transiit.</hi> Dieſer kann<lb/>
nur gebraucht werden, wo das eine Verhältniß verſchwin-<lb/>
det, ein anderes an deſſen Stelle tritt, nicht wenn beide<lb/>
neben einander beſtehen; ſo z. B. kann man von einer<lb/>
Schuld bey der Novation wohl ſagen: <hirendition="#aq">transit in expro-<lb/>
missorem,</hi> aber gewiß nicht bey der Bürgſchaft: <hirendition="#aq">transit<lb/>
in fidejussorem.</hi> Zweytens iſt nicht einzuſehen, welche<lb/>
Bereicherung nach dieſer Annahme durch des Mannes<lb/>
Schenkung eigentlich bewirkt werden ſollte. Die <hirendition="#aq">b. f. pos-<lb/>
sessio</hi> hat die Frau durch die Schenkung des Dritten er-<lb/>
halten, die Uſucapion ſoll gleichfalls eine Folge derſelben<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[581/0595]
Schenkung durch bloße Unterlaſſungen.
habe ich in meiner früheren Abhandlung (Num. V. a) zu
zeigen verſucht.
Neuerlich hat ſich nun für dieſelbe Interpunktion der
Heidelberger Recenſent meiner Abhandlung ausgeſprochen,
und deſſen Erklärung iſt jetzt noch in Erwägung zu zie-
hen. Er nimmt an, die Schenkung des Dritten wirke
ſtets fort, und die auf ſie gegründete Uſucapion gebe der
Frau wirklich das Eigenthum. Daneben aber beſtehe auch
eine wirkliche Schenkung des Mannes an die Frau (a),
wodurch die Uſucapion zwar nicht begründet, aber auch
nicht gehindert werde. — Aus zwey Gründen kann ich
dieſe Erklärung nicht für zuläſſig halten. Erſtlich ſteht
ſie im Widerſpuch mit dem Ausdruck transiit. Dieſer kann
nur gebraucht werden, wo das eine Verhältniß verſchwin-
det, ein anderes an deſſen Stelle tritt, nicht wenn beide
neben einander beſtehen; ſo z. B. kann man von einer
Schuld bey der Novation wohl ſagen: transit in expro-
missorem, aber gewiß nicht bey der Bürgſchaft: transit
in fidejussorem. Zweytens iſt nicht einzuſehen, welche
Bereicherung nach dieſer Annahme durch des Mannes
Schenkung eigentlich bewirkt werden ſollte. Die b. f. pos-
sessio hat die Frau durch die Schenkung des Dritten er-
halten, die Uſucapion ſoll gleichfalls eine Folge derſelben
(a) Die wirkliche Schenkung
des Mannes ſieht ſich auch der Rec.
genöthigt anzunehmen (S. 108.
109), und zwar wegen der Worte
quia transiit, die nicht proble-
matiſch gefaßt ſind (wie wenn es
hieße: quasi transeat), ſondern
aſſertoriſch, alſo nicht einen Theil
des in Frage geſtellten Satzes
bilden können.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 581. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/595>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.