denken, und davon redet der erste Theil der Stelle: wenn bis zur vollendeten Usucapion kein Theil von dem Eigen- thum des Mannes Etwas erfährt, so ist ganz gewiß keine Schenkung vorhanden. Rechnen wir diese Gestalt des Falles ab, so bleiben noch folgende drey Möglichkeiten für die Beurtheilung übrig: der Mann allein kann das Eigenthum entdecken; oder die Frau allein; oder endlich beide gemeinschaftlich. Diese drey Gestalten, in welchen der allgemeine Fall erscheinen kann, sollen nunmehr ein- zeln erwogen werden; und zwar zuerst nach allgemeinen Gründen, wodurch zur Erklärung der angeführten Stelle der Weg gebahnt werden soll.
VI.
1) Der Mann allein entdeckt, daß er Eigenthümer ist, verschweigt es aber seiner Frau, und läßt die Usucapion ablaufen, um die Frau zu bereichern. Ist das eine wahre Schenkung, und wird also der gewöhnliche Erfolg dieses Verfahrens durch das Verbot einer solchen Schenkung verhindert?
Man könnte zuerst das Daseyn der Schenkung aus dem Grund verneinen, weil eine Schenkung nicht ohne Vertrag gedacht werden könne, der aber hier, wegen der
mengestellt. Gegen meine Erklä- rung hat sich ausgesprochen ein Recensent in den Heidelberger Jahrbüchern 1816 S. 107 -- 111; dessen Meynung soll hier berück- sichtigt werden.
Schenkung durch bloße Unterlaſſungen.
denken, und davon redet der erſte Theil der Stelle: wenn bis zur vollendeten Uſucapion kein Theil von dem Eigen- thum des Mannes Etwas erfährt, ſo iſt ganz gewiß keine Schenkung vorhanden. Rechnen wir dieſe Geſtalt des Falles ab, ſo bleiben noch folgende drey Möglichkeiten für die Beurtheilung übrig: der Mann allein kann das Eigenthum entdecken; oder die Frau allein; oder endlich beide gemeinſchaftlich. Dieſe drey Geſtalten, in welchen der allgemeine Fall erſcheinen kann, ſollen nunmehr ein- zeln erwogen werden; und zwar zuerſt nach allgemeinen Gründen, wodurch zur Erklärung der angeführten Stelle der Weg gebahnt werden ſoll.
VI.
1) Der Mann allein entdeckt, daß er Eigenthümer iſt, verſchweigt es aber ſeiner Frau, und läßt die Uſucapion ablaufen, um die Frau zu bereichern. Iſt das eine wahre Schenkung, und wird alſo der gewöhnliche Erfolg dieſes Verfahrens durch das Verbot einer ſolchen Schenkung verhindert?
Man könnte zuerſt das Daſeyn der Schenkung aus dem Grund verneinen, weil eine Schenkung nicht ohne Vertrag gedacht werden könne, der aber hier, wegen der
mengeſtellt. Gegen meine Erklä- rung hat ſich ausgeſprochen ein Recenſent in den Heidelberger Jahrbüchern 1816 S. 107 — 111; deſſen Meynung ſoll hier berück- ſichtigt werden.
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Schenkung durch bloße Unterlaſſungen.
denken, und davon redet der erſte Theil der Stelle: wenn
bis zur vollendeten Uſucapion kein Theil von dem Eigen-
thum des Mannes Etwas erfährt, ſo iſt ganz gewiß keine
Schenkung vorhanden. Rechnen wir dieſe Geſtalt des
Falles ab, ſo bleiben noch folgende drey Möglichkeiten
für die Beurtheilung übrig: der Mann allein kann das
Eigenthum entdecken; oder die Frau allein; oder endlich
beide gemeinſchaftlich. Dieſe drey Geſtalten, in welchen
der allgemeine Fall erſcheinen kann, ſollen nunmehr ein-
zeln erwogen werden; und zwar zuerſt nach allgemeinen
Gründen, wodurch zur Erklärung der angeführten Stelle
der Weg gebahnt werden ſoll.
VI.
1) Der Mann allein entdeckt, daß er Eigenthümer iſt,
verſchweigt es aber ſeiner Frau, und läßt die Uſucapion
ablaufen, um die Frau zu bereichern. Iſt das eine wahre
Schenkung, und wird alſo der gewöhnliche Erfolg dieſes
Verfahrens durch das Verbot einer ſolchen Schenkung
verhindert?
Man könnte zuerſt das Daſeyn der Schenkung aus
dem Grund verneinen, weil eine Schenkung nicht ohne
Vertrag gedacht werden könne, der aber hier, wegen der
(a)
(a) mengeſtellt. Gegen meine Erklä-
rung hat ſich ausgeſprochen ein
Recenſent in den Heidelberger
Jahrbüchern 1816 S. 107 — 111;
deſſen Meynung ſoll hier berück-
ſichtigt werden.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 571. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/585>, abgerufen am 03.03.2025.
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