Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Schenkung durch bloße Unterlassungen. nur wahr für den Fall, da der Mann das Dotalgrund-stück selbst veräußert hat; in diesem Fall sollte nicht blos seine Mancipation, als unmittelbare Übertragung des qui- ritarischen Eigenthums, wirkungslos seyn, sondern auch die Tradition sollte nicht, wie in anderen Fällen, die Wirkung der Usucapion haben, da sonst das ganze Ver- bot äußerst leicht umgangen werden konnte (c). In die- sem letzten Fall also ist es nicht die unterlassene Verhin- derung, wodurch die Usucapion zu einer (verbotenen) Ver- äußerung wird, sondern die eigene positive Handlung des Mannes, die dazu den Grund legte (d). In diesem Sinn ist es zu nehmen, wenn Paulus in verspricht, und ihm zugleich ihre Vindication cedirt, so ist zwar das Grundstück noch nicht dotal, und von dem Veräußerungsver- bot kann dabey noch gar nicht die Rede seyn; dennoch ist der Mann für die rechtzeitige Anwendung der Vindication verantwortlich, und er muß den Werth des ver- lornen Grundstücks ersetzen, wenn er durch seine Nachlässigkeit die Usucapion ablaufen läßt. (c) Wenn der Mann das Do- talgrundstück verkauft, so ist der Verkauf ungültig (L. 42 de usurp. 41. 3. "venditio non valet"); daher ist die Tradition ohne ju- sta causa, und kann nicht ein- mal eine Usucapion herbeyführen. (d) In demselben Sinn, ob-
gleich zu anderem Zweck, sagt L. 33 de m. c. don. (39. 6.), wenn der mortis causa Beschenkte usucapire, so sey sein Erwerb (das capere) abzuleiten nicht von dem bisherigen Eigenthümer, "sed ab eo qui occasionem usucapionis praestitisset." Auch in unsrem Fall ist es nur die occasio prae- stita, nicht die Unterlassung, wo- durch das Ganze zu einer, Ver- äußerung wird. Schenkung durch bloße Unterlaſſungen. nur wahr für den Fall, da der Mann das Dotalgrund-ſtück ſelbſt veräußert hat; in dieſem Fall ſollte nicht blos ſeine Mancipation, als unmittelbare Übertragung des qui- ritariſchen Eigenthums, wirkungslos ſeyn, ſondern auch die Tradition ſollte nicht, wie in anderen Fällen, die Wirkung der Uſucapion haben, da ſonſt das ganze Ver- bot äußerſt leicht umgangen werden konnte (c). In die- ſem letzten Fall alſo iſt es nicht die unterlaſſene Verhin- derung, wodurch die Uſucapion zu einer (verbotenen) Ver- äußerung wird, ſondern die eigene poſitive Handlung des Mannes, die dazu den Grund legte (d). In dieſem Sinn iſt es zu nehmen, wenn Paulus in verſpricht, und ihm zugleich ihre Vindication cedirt, ſo iſt zwar das Grundſtück noch nicht dotal, und von dem Veräußerungsver- bot kann dabey noch gar nicht die Rede ſeyn; dennoch iſt der Mann für die rechtzeitige Anwendung der Vindication verantwortlich, und er muß den Werth des ver- lornen Grundſtücks erſetzen, wenn er durch ſeine Nachläſſigkeit die Uſucapion ablaufen läßt. (c) Wenn der Mann das Do- talgrundſtück verkauft, ſo iſt der Verkauf ungültig (L. 42 de usurp. 41. 3. „venditio non valet”); daher iſt die Tradition ohne ju- sta causa, und kann nicht ein- mal eine Uſucapion herbeyführen. (d) In demſelben Sinn, ob-
gleich zu anderem Zweck, ſagt L. 33 de m. c. don. (39. 6.), wenn der mortis causa Beſchenkte uſucapire, ſo ſey ſein Erwerb (das capere) abzuleiten nicht von dem bisherigen Eigenthümer, „sed ab eo qui occasionem usucapionis praestitisset.” Auch in unſrem Fall iſt es nur die occasio prae- stita, nicht die Unterlaſſung, wo- durch das Ganze zu einer, Ver- äußerung wird. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0583" n="569"/><fw place="top" type="header">Schenkung durch bloße Unterlaſſungen.</fw><lb/> nur wahr für den Fall, da der Mann das Dotalgrund-<lb/> ſtück ſelbſt veräußert hat; in dieſem Fall ſollte nicht blos<lb/> ſeine Mancipation, als unmittelbare Übertragung des qui-<lb/> ritariſchen Eigenthums, wirkungslos ſeyn, ſondern auch<lb/> die Tradition ſollte nicht, wie in anderen Fällen, die<lb/> Wirkung der Uſucapion haben, da ſonſt das ganze Ver-<lb/> bot äußerſt leicht umgangen werden konnte <note place="foot" n="(c)">Wenn der Mann das Do-<lb/> talgrundſtück verkauft, ſo iſt der<lb/> Verkauf ungültig <hi rendition="#aq">(<hi rendition="#i">L.</hi> 42 <hi rendition="#i">de usurp.</hi><lb/> 41. 3. „venditio non valet”);</hi><lb/> daher iſt die Tradition ohne <hi rendition="#aq">ju-<lb/> sta causa,</hi> und kann nicht ein-<lb/> mal eine Uſucapion herbeyführen.</note>. In die-<lb/> ſem letzten Fall alſo iſt es nicht die unterlaſſene Verhin-<lb/> derung, wodurch die Uſucapion zu einer (verbotenen) Ver-<lb/> äußerung wird, ſondern die eigene poſitive Handlung des<lb/> Mannes, die dazu den Grund legte <note place="foot" n="(d)">In demſelben Sinn, ob-<lb/> gleich zu anderem Zweck, ſagt<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 33 <hi rendition="#i">de m. c. don.</hi></hi> (39. 6.),<lb/> wenn der <hi rendition="#aq">mortis causa</hi> Beſchenkte<lb/> uſucapire, ſo ſey ſein Erwerb (das<lb/><hi rendition="#aq">capere</hi>) abzuleiten nicht von dem<lb/> bisherigen Eigenthümer, <hi rendition="#aq">„sed ab<lb/> eo qui occasionem usucapionis<lb/> praestitisset.”</hi> Auch in unſrem<lb/> Fall iſt es nur die <hi rendition="#aq">occasio prae-<lb/> stita,</hi> nicht die Unterlaſſung, wo-<lb/> durch das Ganze zu einer, Ver-<lb/> äußerung wird.</note>.</p><lb/> <p>In dieſem Sinn iſt es zu nehmen, wenn Paulus in<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 28 <hi rendition="#i">pr. de V. S.</hi></hi> (50. 16.) ſagt: <hi rendition="#aq">„Alienationis verbum<lb/> etiam usucapionem continet: vix est enim ut non videa-<lb/> tur alienare, qui patitur usucapi.”</hi> Wollte man dieſe<lb/> Stelle in der unbedingten Allgemeinheit nehmen, deren die<lb/><note xml:id="seg2pn_99_2" prev="#seg2pn_99_1" place="foot" n="(b)">verſpricht, und ihm zugleich ihre<lb/> Vindication cedirt, ſo iſt zwar<lb/> das Grundſtück noch nicht dotal,<lb/> und von dem Veräußerungsver-<lb/> bot kann dabey noch gar nicht die<lb/> Rede ſeyn; dennoch iſt der Mann<lb/> für die rechtzeitige Anwendung<lb/> der Vindication verantwortlich,<lb/> und er muß den Werth des ver-<lb/> lornen Grundſtücks erſetzen, wenn<lb/> er durch ſeine Nachläſſigkeit die<lb/> Uſucapion ablaufen läßt.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [569/0583]
Schenkung durch bloße Unterlaſſungen.
nur wahr für den Fall, da der Mann das Dotalgrund-
ſtück ſelbſt veräußert hat; in dieſem Fall ſollte nicht blos
ſeine Mancipation, als unmittelbare Übertragung des qui-
ritariſchen Eigenthums, wirkungslos ſeyn, ſondern auch
die Tradition ſollte nicht, wie in anderen Fällen, die
Wirkung der Uſucapion haben, da ſonſt das ganze Ver-
bot äußerſt leicht umgangen werden konnte (c). In die-
ſem letzten Fall alſo iſt es nicht die unterlaſſene Verhin-
derung, wodurch die Uſucapion zu einer (verbotenen) Ver-
äußerung wird, ſondern die eigene poſitive Handlung des
Mannes, die dazu den Grund legte (d).
In dieſem Sinn iſt es zu nehmen, wenn Paulus in
L. 28 pr. de V. S. (50. 16.) ſagt: „Alienationis verbum
etiam usucapionem continet: vix est enim ut non videa-
tur alienare, qui patitur usucapi.” Wollte man dieſe
Stelle in der unbedingten Allgemeinheit nehmen, deren die
(b)
(c) Wenn der Mann das Do-
talgrundſtück verkauft, ſo iſt der
Verkauf ungültig (L. 42 de usurp.
41. 3. „venditio non valet”);
daher iſt die Tradition ohne ju-
sta causa, und kann nicht ein-
mal eine Uſucapion herbeyführen.
(d) In demſelben Sinn, ob-
gleich zu anderem Zweck, ſagt
L. 33 de m. c. don. (39. 6.),
wenn der mortis causa Beſchenkte
uſucapire, ſo ſey ſein Erwerb (das
capere) abzuleiten nicht von dem
bisherigen Eigenthümer, „sed ab
eo qui occasionem usucapionis
praestitisset.” Auch in unſrem
Fall iſt es nur die occasio prae-
stita, nicht die Unterlaſſung, wo-
durch das Ganze zu einer, Ver-
äußerung wird.
(b) verſpricht, und ihm zugleich ihre
Vindication cedirt, ſo iſt zwar
das Grundſtück noch nicht dotal,
und von dem Veräußerungsver-
bot kann dabey noch gar nicht die
Rede ſeyn; dennoch iſt der Mann
für die rechtzeitige Anwendung
der Vindication verantwortlich,
und er muß den Werth des ver-
lornen Grundſtücks erſetzen, wenn
er durch ſeine Nachläſſigkeit die
Uſucapion ablaufen läßt.
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