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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
lescenz der früheren Handlung, sondern ein neues, mit
dem früheren im Inhalt übereinstimmendes, Fideicommiß,
welches ja nach dem älteren Recht durch jeden formlosen
Willen errichtet werden kann (y). -- Die Ausnahmen, die
neben der regula Catoniana behauptet werden, so wie die
Ausschließung ihrer Anwendung auf die hereditas, und auf
die neuen Volksschlüsse (z), erklären sich aus der an sich
zweydeutigen Natur eines jeden letzten Willens, indem die
darin liegende Handlung so angesehen werden kann, als
ob sie zur Zeit der Errichtung, aber auch so als ob sie
zur Zeit des Todes, vorgenommen worden wäre. -- Wenn
ein Vertrag im Namen eines Andern ohne Auftrag ge-
schlossen, dann aber von dem Andern genehmigt wird, so
wirkt diese Genehmigung allerdings rückwärts (aa); den-
noch ist dieses nicht als wahre Convalescenz zu betrachten,
sondern der Genehmigende hat den Vertrag in allen Thei-
len zu dem Seinigen gemacht, also auch in Ansehung der
Zeit, von welcher an er zu wirken bestimmt war. Die
Genehmigung wirkt wie ein neuer Vertrag, der die ge-
sammten Wirkungen der Zwischenzeit mit in sich aufnimmt.
-- Wenn ein durch Zwang oder Betrug bewirkter Vertrag
hinterher frey genehmigt wird, so ist er allerdings dadurch
rückwärts vollgültig geworden; allein dieser Vertrag war

(y) L 1 § 1 de leg. III. (32.
un.) " ... fideicommissum re-
lictum videri quasi nunc da-
tum
, cum mors ei contingit,
videlicet si duraverit voluntas
post manumissionem." -- L. 1
§ 5 eod. " .. si modo in eadem
voluntate duravit."
(z) L. 1 -- 5 de reg. Cato-
niana
(34. 7.).
(aa) L. 7 pr. ad Sc. Maced.
(4. 28.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
lescenz der früheren Handlung, ſondern ein neues, mit
dem früheren im Inhalt übereinſtimmendes, Fideicommiß,
welches ja nach dem älteren Recht durch jeden formloſen
Willen errichtet werden kann (y). — Die Ausnahmen, die
neben der regula Catoniana behauptet werden, ſo wie die
Ausſchließung ihrer Anwendung auf die hereditas, und auf
die neuen Volksſchlüſſe (z), erklären ſich aus der an ſich
zweydeutigen Natur eines jeden letzten Willens, indem die
darin liegende Handlung ſo angeſehen werden kann, als
ob ſie zur Zeit der Errichtung, aber auch ſo als ob ſie
zur Zeit des Todes, vorgenommen worden wäre. — Wenn
ein Vertrag im Namen eines Andern ohne Auftrag ge-
ſchloſſen, dann aber von dem Andern genehmigt wird, ſo
wirkt dieſe Genehmigung allerdings rückwärts (aa); den-
noch iſt dieſes nicht als wahre Convalescenz zu betrachten,
ſondern der Genehmigende hat den Vertrag in allen Thei-
len zu dem Seinigen gemacht, alſo auch in Anſehung der
Zeit, von welcher an er zu wirken beſtimmt war. Die
Genehmigung wirkt wie ein neuer Vertrag, der die ge-
ſammten Wirkungen der Zwiſchenzeit mit in ſich aufnimmt.
— Wenn ein durch Zwang oder Betrug bewirkter Vertrag
hinterher frey genehmigt wird, ſo iſt er allerdings dadurch
rückwärts vollgültig geworden; allein dieſer Vertrag war

(y) L 1 § 1 de leg. III. (32.
un.) „ … fideicommissum re-
lictum videri quasi nunc da-
tum
, cum mors ei contingit,
videlicet si duraverit voluntas
post manumissionem.” — L. 1
§ 5 eod. „ .. si modo in eadem
voluntate duravit.”
(z) L. 1 — 5 de reg. Cato-
niana
(34. 7.).
(aa) L. 7 pr. ad Sc. Maced.
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[558/0572] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. lescenz der früheren Handlung, ſondern ein neues, mit dem früheren im Inhalt übereinſtimmendes, Fideicommiß, welches ja nach dem älteren Recht durch jeden formloſen Willen errichtet werden kann (y). — Die Ausnahmen, die neben der regula Catoniana behauptet werden, ſo wie die Ausſchließung ihrer Anwendung auf die hereditas, und auf die neuen Volksſchlüſſe (z), erklären ſich aus der an ſich zweydeutigen Natur eines jeden letzten Willens, indem die darin liegende Handlung ſo angeſehen werden kann, als ob ſie zur Zeit der Errichtung, aber auch ſo als ob ſie zur Zeit des Todes, vorgenommen worden wäre. — Wenn ein Vertrag im Namen eines Andern ohne Auftrag ge- ſchloſſen, dann aber von dem Andern genehmigt wird, ſo wirkt dieſe Genehmigung allerdings rückwärts (aa); den- noch iſt dieſes nicht als wahre Convalescenz zu betrachten, ſondern der Genehmigende hat den Vertrag in allen Thei- len zu dem Seinigen gemacht, alſo auch in Anſehung der Zeit, von welcher an er zu wirken beſtimmt war. Die Genehmigung wirkt wie ein neuer Vertrag, der die ge- ſammten Wirkungen der Zwiſchenzeit mit in ſich aufnimmt. — Wenn ein durch Zwang oder Betrug bewirkter Vertrag hinterher frey genehmigt wird, ſo iſt er allerdings dadurch rückwärts vollgültig geworden; allein dieſer Vertrag war (y) L 1 § 1 de leg. III. (32. un.) „ … fideicommissum re- lictum videri quasi nunc da- tum, cum mors ei contingit, videlicet si duraverit voluntas post manumissionem.” — L. 1 § 5 eod. „ .. si modo in eadem voluntate duravit.” (z) L. 1 — 5 de reg. Cato- niana (34. 7.). (aa) L. 7 pr. ad Sc. Maced. (4. 28.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 558. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/572>, abgerufen am 24.11.2024.