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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 203. Ungültigkeit der juristischen Thatsachen. (Fortsetzung.)
klärten Sprachgebrauch läßt sich diese Vorschrift so aus-
drücken: jedes verbietende Gesetz ist stets als eine perfecta
Lex
anzusehen. -- Es wird noch hinzugesetzt, daß die Nich-
tigkeit auch diejenige Handlung treffe, welche blos schein-
bar vorgenommen sey, um die in dem Gesetz wörtlich
verbotene Handlung zu verstecken. In diesem Zusatz liegt
jedoch keine neue Bestimmung, sondern nur eine Anwen-
dung der allgemeinen Natur der Simulation auf diesen
besonderen Fall (§ 134.).

Indessen muß zu dieser, scheinbar ganz allgemeinen
Vorschrift, doch die natürliche Ausnahme hinzu gedacht
werden, wenn das verbietende Gesetz selbst eine andere
Folge als die Nichtigkeit ausdrücklich vorschreibt, und zwar
eine solche, womit die Nichtigkeit unvereinbar ist (c). Da-
hin gehört das Sc. Macedonianum, welchem also nicht
etwa wegen jenes neuen Gesetzes eine verstärkte Wirkung
zuzuschreiben ist; denn die exceptio Sc. Macedoniani mit
ihren sehr genau begränzten Wirkungen ist in der That
unvereinbar mit der Nichtigkeit des Darlehens. Eben so
auch das Sc. Vellejanum, in den Fällen, worin es noch
unverändert zur Anwendung kommen soll (d). Ferner die

auch schon in jener ursprüngli-
chen Gestalt vorhanden war, noch
schärfer hervor.
(c) Vgl. Vinnius quaest. se-
lectae Lib. 1 C.
1. Weber na-
türliche Verbindlichkeit § 74.
(d) Nämlich für die meisten
Fälle hat Justinian ohnehin schon
die Nichtigkeit der Bürgschaft
ausdrücklich vorgeschrieben, und
da kommt das Senatusconsult
mit seiner Exception gar nicht
mehr zur Anwendung; wo es
aber überhaupt noch gilt, da ist
es mit Nichtigkeit der Bürgschaft
unvereinbar.

§. 203. Ungültigkeit der juriſtiſchen Thatſachen. (Fortſetzung.)
klärten Sprachgebrauch läßt ſich dieſe Vorſchrift ſo aus-
drücken: jedes verbietende Geſetz iſt ſtets als eine perfecta
Lex
anzuſehen. — Es wird noch hinzugeſetzt, daß die Nich-
tigkeit auch diejenige Handlung treffe, welche blos ſchein-
bar vorgenommen ſey, um die in dem Geſetz wörtlich
verbotene Handlung zu verſtecken. In dieſem Zuſatz liegt
jedoch keine neue Beſtimmung, ſondern nur eine Anwen-
dung der allgemeinen Natur der Simulation auf dieſen
beſonderen Fall (§ 134.).

Indeſſen muß zu dieſer, ſcheinbar ganz allgemeinen
Vorſchrift, doch die natürliche Ausnahme hinzu gedacht
werden, wenn das verbietende Geſetz ſelbſt eine andere
Folge als die Nichtigkeit ausdrücklich vorſchreibt, und zwar
eine ſolche, womit die Nichtigkeit unvereinbar iſt (c). Da-
hin gehört das Sc. Macedonianum, welchem alſo nicht
etwa wegen jenes neuen Geſetzes eine verſtärkte Wirkung
zuzuſchreiben iſt; denn die exceptio Sc. Macedoniani mit
ihren ſehr genau begränzten Wirkungen iſt in der That
unvereinbar mit der Nichtigkeit des Darlehens. Eben ſo
auch das Sc. Vellejanum, in den Fällen, worin es noch
unverändert zur Anwendung kommen ſoll (d). Ferner die

auch ſchon in jener urſprüngli-
chen Geſtalt vorhanden war, noch
ſchärfer hervor.
(c) Vgl. Vinnius quaest. se-
lectae Lib. 1 C.
1. Weber na-
türliche Verbindlichkeit § 74.
(d) Nämlich für die meiſten
Fälle hat Juſtinian ohnehin ſchon
die Nichtigkeit der Bürgſchaft
ausdrücklich vorgeſchrieben, und
da kommt das Senatusconſult
mit ſeiner Exception gar nicht
mehr zur Anwendung; wo es
aber überhaupt noch gilt, da iſt
es mit Nichtigkeit der Bürgſchaft
unvereinbar.
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[551/0565] §. 203. Ungültigkeit der juriſtiſchen Thatſachen. (Fortſetzung.) klärten Sprachgebrauch läßt ſich dieſe Vorſchrift ſo aus- drücken: jedes verbietende Geſetz iſt ſtets als eine perfecta Lex anzuſehen. — Es wird noch hinzugeſetzt, daß die Nich- tigkeit auch diejenige Handlung treffe, welche blos ſchein- bar vorgenommen ſey, um die in dem Geſetz wörtlich verbotene Handlung zu verſtecken. In dieſem Zuſatz liegt jedoch keine neue Beſtimmung, ſondern nur eine Anwen- dung der allgemeinen Natur der Simulation auf dieſen beſonderen Fall (§ 134.). Indeſſen muß zu dieſer, ſcheinbar ganz allgemeinen Vorſchrift, doch die natürliche Ausnahme hinzu gedacht werden, wenn das verbietende Geſetz ſelbſt eine andere Folge als die Nichtigkeit ausdrücklich vorſchreibt, und zwar eine ſolche, womit die Nichtigkeit unvereinbar iſt (c). Da- hin gehört das Sc. Macedonianum, welchem alſo nicht etwa wegen jenes neuen Geſetzes eine verſtärkte Wirkung zuzuſchreiben iſt; denn die exceptio Sc. Macedoniani mit ihren ſehr genau begränzten Wirkungen iſt in der That unvereinbar mit der Nichtigkeit des Darlehens. Eben ſo auch das Sc. Vellejanum, in den Fällen, worin es noch unverändert zur Anwendung kommen ſoll (d). Ferner die (b) (c) Vgl. Vinnius quaest. se- lectae Lib. 1 C. 1. Weber na- türliche Verbindlichkeit § 74. (d) Nämlich für die meiſten Fälle hat Juſtinian ohnehin ſchon die Nichtigkeit der Bürgſchaft ausdrücklich vorgeſchrieben, und da kommt das Senatusconſult mit ſeiner Exception gar nicht mehr zur Anwendung; wo es aber überhaupt noch gilt, da iſt es mit Nichtigkeit der Bürgſchaft unvereinbar. (b) auch ſchon in jener urſprüngli- chen Geſtalt vorhanden war, noch ſchärfer hervor.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 551. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/565>, abgerufen am 24.11.2024.