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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
verschiedene Mittel geschehen. Zuerst durch erschwerende
Formen, welches wahrscheinlich die Bedeutung einer im-
perfecta Lex
war: dann durch Strafdrohung, während
das Geschäft selbst gültig und wirksam bleiben soll, wel-
ches minus quam perfecta Lex hieß: ferner durch Be-
stimmung irgend einer unvollständigen Ungültigkeit, beson-
ders einer Exception, wohin das Sc. Macedonianum und
das Sc. Vellejanum gehört: endlich, am vollständigsten
und einfachsten, durch Vorschrift der Nichtigkeit des Ge-
schäfts, welches die Bedeutung einer perfecta Lex ist (a).
Wenn nun ein Gesetz ein Rechtsgeschäft verbietet, ohne
die Folgen der Übertretung bestimmt auszudrucken, so kann
über diese Folgen ein Zweifel entstehen; es könnte nament-
lich behauptet werden, daß die schwere Folge der Nich-
tigkeit nur da angenommen werden dürfe, wo dieselbe in
einem Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben sey. Hierüber
haben wir ein allgemeines interpretirendes Gesetz von
Theodosius II., worin bestimmt wird, daß aus jedem ge-
setzlichen Verbot die Nichtigkeit der verbotenen Handlung
von selbst folge, ohne Unterschied ob diese Folge im Ge-
setz ausgedrückt sey, oder nicht (b). Nach dem eben er-

(a) Ulpian. tit. de Legibus
§ 1. 2, großentheils lückenhaft.
(b) L. 5 C. de legibus (1. 14.),
vollständiger erhalten in Nov.
Theod. tit.
4. Die in dieser ur-
sprünglichen Gestalt des Gesetzes
erhaltene höchst specielle Veran-
lassung war die ältere Vorschrift,
welche die procuratio fremder
Güter den Curialen verbot, von
diesen aber durch eine conductio
der Güter umgangen zu werden
pflegte. Diese Veranlassung ist
im Justinianischen Codex wegge-
lassen, und nun tritt der allge-
meine Inhalt des Gesetzes, der

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
verſchiedene Mittel geſchehen. Zuerſt durch erſchwerende
Formen, welches wahrſcheinlich die Bedeutung einer im-
perfecta Lex
war: dann durch Strafdrohung, während
das Geſchäft ſelbſt gültig und wirkſam bleiben ſoll, wel-
ches minus quam perfecta Lex hieß: ferner durch Be-
ſtimmung irgend einer unvollſtändigen Ungültigkeit, beſon-
ders einer Exception, wohin das Sc. Macedonianum und
das Sc. Vellejanum gehört: endlich, am vollſtändigſten
und einfachſten, durch Vorſchrift der Nichtigkeit des Ge-
ſchäfts, welches die Bedeutung einer perfecta Lex iſt (a).
Wenn nun ein Geſetz ein Rechtsgeſchäft verbietet, ohne
die Folgen der Übertretung beſtimmt auszudrucken, ſo kann
über dieſe Folgen ein Zweifel entſtehen; es könnte nament-
lich behauptet werden, daß die ſchwere Folge der Nich-
tigkeit nur da angenommen werden dürfe, wo dieſelbe in
einem Geſetz ausdrücklich vorgeſchrieben ſey. Hierüber
haben wir ein allgemeines interpretirendes Geſetz von
Theodoſius II., worin beſtimmt wird, daß aus jedem ge-
ſetzlichen Verbot die Nichtigkeit der verbotenen Handlung
von ſelbſt folge, ohne Unterſchied ob dieſe Folge im Ge-
ſetz ausgedrückt ſey, oder nicht (b). Nach dem eben er-

(a) Ulpian. tit. de Legibus
§ 1. 2, großentheils lückenhaft.
(b) L. 5 C. de legibus (1. 14.),
vollſtändiger erhalten in Nov.
Theod. tit.
4. Die in dieſer ur-
ſprünglichen Geſtalt des Geſetzes
erhaltene höchſt ſpecielle Veran-
laſſung war die ältere Vorſchrift,
welche die procuratio fremder
Güter den Curialen verbot, von
dieſen aber durch eine conductio
der Güter umgangen zu werden
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[550/0564] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. verſchiedene Mittel geſchehen. Zuerſt durch erſchwerende Formen, welches wahrſcheinlich die Bedeutung einer im- perfecta Lex war: dann durch Strafdrohung, während das Geſchäft ſelbſt gültig und wirkſam bleiben ſoll, wel- ches minus quam perfecta Lex hieß: ferner durch Be- ſtimmung irgend einer unvollſtändigen Ungültigkeit, beſon- ders einer Exception, wohin das Sc. Macedonianum und das Sc. Vellejanum gehört: endlich, am vollſtändigſten und einfachſten, durch Vorſchrift der Nichtigkeit des Ge- ſchäfts, welches die Bedeutung einer perfecta Lex iſt (a). Wenn nun ein Geſetz ein Rechtsgeſchäft verbietet, ohne die Folgen der Übertretung beſtimmt auszudrucken, ſo kann über dieſe Folgen ein Zweifel entſtehen; es könnte nament- lich behauptet werden, daß die ſchwere Folge der Nich- tigkeit nur da angenommen werden dürfe, wo dieſelbe in einem Geſetz ausdrücklich vorgeſchrieben ſey. Hierüber haben wir ein allgemeines interpretirendes Geſetz von Theodoſius II., worin beſtimmt wird, daß aus jedem ge- ſetzlichen Verbot die Nichtigkeit der verbotenen Handlung von ſelbſt folge, ohne Unterſchied ob dieſe Folge im Ge- ſetz ausgedrückt ſey, oder nicht (b). Nach dem eben er- (a) Ulpian. tit. de Legibus § 1. 2, großentheils lückenhaft. (b) L. 5 C. de legibus (1. 14.), vollſtändiger erhalten in Nov. Theod. tit. 4. Die in dieſer ur- ſprünglichen Geſtalt des Geſetzes erhaltene höchſt ſpecielle Veran- laſſung war die ältere Vorſchrift, welche die procuratio fremder Güter den Curialen verbot, von dieſen aber durch eine conductio der Güter umgangen zu werden pflegte. Dieſe Veranlaſſung iſt im Juſtinianiſchen Codex wegge- laſſen, und nun tritt der allge- meine Inhalt des Geſetzes, der

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 550. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/564>, abgerufen am 24.11.2024.