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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 203. Ungültigkeit der juristischen Thatsachen. (Fortsetzung.)
Annahme der Schuld verweigert, da der Schuldner zwar
das Geld deponiren, aber nicht den Glaubiger zur Ab-
holung desselben zwingen kann. -- Wichtiger ist es, daß
bey mehreren Obligationen, die eine zusammengesetzte Na-
tur haben, eine Auflösung für die Zukunft durch einseitige
Aufkündigung zulässig ist, wie bey der Societät, dem
Mandat, dem Miethvertrag; die eigenthümliche Natur die-
ses Falles, und die besondere Wirksamkeit dieser Kündi-
gung, kann jedoch erst im Zusammenhang des Obliga-
tionenrechts klar gemacht werden.

§. 203.
VI. Ungültigkeit der juristischen Thatsachen.
(Fortsetzung.)

Es sind nun noch einige einzelne Fragen hervor zu
heben, welche sich auf die Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte
beziehen.

Die Gründe der ursprünglichen Nichtigkeit sind von
zweyerley Art. Sie können nämlich erstens bestehen in
einem Mangel der nothwendigen Bedingungen, also ent-
weder der erforderlichen persönlichen Eigenschaften, oder
des Wesens des Geschäfts, wozu besonders das Daseyn
des Willens gehört, so wie der vorgeschriebenen Form.
Sie können aber auch zweytens enthalten seyn in einem
positiven Gesetz, worin das Rechtsgeschäft verboten ist.

Wo überhaupt ein Gesetz die Absicht hat, einem Rechts-
geschäft verhütend entgegen zu wirken, da kann dieses durch

§. 203. Ungültigkeit der juriſtiſchen Thatſachen. (Fortſetzung.)
Annahme der Schuld verweigert, da der Schuldner zwar
das Geld deponiren, aber nicht den Glaubiger zur Ab-
holung deſſelben zwingen kann. — Wichtiger iſt es, daß
bey mehreren Obligationen, die eine zuſammengeſetzte Na-
tur haben, eine Auflöſung für die Zukunft durch einſeitige
Aufkündigung zuläſſig iſt, wie bey der Societät, dem
Mandat, dem Miethvertrag; die eigenthümliche Natur die-
ſes Falles, und die beſondere Wirkſamkeit dieſer Kündi-
gung, kann jedoch erſt im Zuſammenhang des Obliga-
tionenrechts klar gemacht werden.

§. 203.
VI. Ungültigkeit der juriſtiſchen Thatſachen.
(Fortſetzung.)

Es ſind nun noch einige einzelne Fragen hervor zu
heben, welche ſich auf die Nichtigkeit der Rechtsgeſchäfte
beziehen.

Die Gründe der urſprünglichen Nichtigkeit ſind von
zweyerley Art. Sie können nämlich erſtens beſtehen in
einem Mangel der nothwendigen Bedingungen, alſo ent-
weder der erforderlichen perſönlichen Eigenſchaften, oder
des Weſens des Geſchäfts, wozu beſonders das Daſeyn
des Willens gehört, ſo wie der vorgeſchriebenen Form.
Sie können aber auch zweytens enthalten ſeyn in einem
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Wo überhaupt ein Geſetz die Abſicht hat, einem Rechts-
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[549/0563] §. 203. Ungültigkeit der juriſtiſchen Thatſachen. (Fortſetzung.) Annahme der Schuld verweigert, da der Schuldner zwar das Geld deponiren, aber nicht den Glaubiger zur Ab- holung deſſelben zwingen kann. — Wichtiger iſt es, daß bey mehreren Obligationen, die eine zuſammengeſetzte Na- tur haben, eine Auflöſung für die Zukunft durch einſeitige Aufkündigung zuläſſig iſt, wie bey der Societät, dem Mandat, dem Miethvertrag; die eigenthümliche Natur die- ſes Falles, und die beſondere Wirkſamkeit dieſer Kündi- gung, kann jedoch erſt im Zuſammenhang des Obliga- tionenrechts klar gemacht werden. §. 203. VI. Ungültigkeit der juriſtiſchen Thatſachen. (Fortſetzung.) Es ſind nun noch einige einzelne Fragen hervor zu heben, welche ſich auf die Nichtigkeit der Rechtsgeſchäfte beziehen. Die Gründe der urſprünglichen Nichtigkeit ſind von zweyerley Art. Sie können nämlich erſtens beſtehen in einem Mangel der nothwendigen Bedingungen, alſo ent- weder der erforderlichen perſönlichen Eigenſchaften, oder des Weſens des Geſchäfts, wozu beſonders das Daſeyn des Willens gehört, ſo wie der vorgeſchriebenen Form. Sie können aber auch zweytens enthalten ſeyn in einem poſitiven Geſetz, worin das Rechtsgeſchäft verboten iſt. Wo überhaupt ein Geſetz die Abſicht hat, einem Rechts- geſchäft verhütend entgegen zu wirken, da kann dieſes durch

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 549. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/563>, abgerufen am 24.11.2024.