Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
wahre Änderung in dem Rechtsverhältniß hervorzubrin- gen. -- Es ist aber auch zweytens der Fall möglich, daß Derjenige, welcher in einem Rechtsverhältniß steht, das- selbe auflösen will, während ein Anderer dieser Auflösung widerspricht. In diesem Fall entsteht die Frage, wie weit das Recht des Einzelnen, unter Voraussetzung dieses Strei- tes, geht; es ist die völlig materielle Frage nach der Macht des einseitigen Willens.
a) Die formelle Frage, ob die einseitige Willenserklä- rung bindet, oder wieder zurück genommen werden kann, muß mit folgender Unterscheidung beantwortet werden. Die Rechte, welche uns aus dem Nachlaß eines Verstorbenen zur Erwerbung angeboten (deferirt) sind, werden durch unsre einseitige Willenserklärung (repudiatio) unabänder- lich ausgeschlagen. Dieses gilt nicht blos von der here- ditas und bonorum possessio, bey welchen ohnehin Nie- mand vorhanden ist, welcher acceptiren könnte, sondern auch bey den Legaten (q), bey welchen allerdings die Noth- wendigkeit einer Acceptation des Erben denkbar wäre. -- In allen übrigen Fällen dagegen ist eine einseitige Entsa- gung für sich ganz wirkungslos, kann also stets zurückge- nommen, und dadurch der möglichen Bestätigung durch die Acceptation eines Andern entzogen werden. Dieses gilt also vor Allem von der hereditas, der bonorum possessio, und dem Legat, welche wir durch unsre Erklärung bereits
(q)L. 38 § 1 L. 44 § 1 L. 86 § 2 de leg. 1 (30. un.), L. 59 de leg. 2 (31. un).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
wahre Änderung in dem Rechtsverhältniß hervorzubrin- gen. — Es iſt aber auch zweytens der Fall möglich, daß Derjenige, welcher in einem Rechtsverhältniß ſteht, daſ- ſelbe auflöſen will, während ein Anderer dieſer Auflöſung widerſpricht. In dieſem Fall entſteht die Frage, wie weit das Recht des Einzelnen, unter Vorausſetzung dieſes Strei- tes, geht; es iſt die völlig materielle Frage nach der Macht des einſeitigen Willens.
a) Die formelle Frage, ob die einſeitige Willenserklä- rung bindet, oder wieder zurück genommen werden kann, muß mit folgender Unterſcheidung beantwortet werden. Die Rechte, welche uns aus dem Nachlaß eines Verſtorbenen zur Erwerbung angeboten (deferirt) ſind, werden durch unſre einſeitige Willenserklärung (repudiatio) unabänder- lich ausgeſchlagen. Dieſes gilt nicht blos von der here- ditas und bonorum possessio, bey welchen ohnehin Nie- mand vorhanden iſt, welcher acceptiren könnte, ſondern auch bey den Legaten (q), bey welchen allerdings die Noth- wendigkeit einer Acceptation des Erben denkbar wäre. — In allen übrigen Fällen dagegen iſt eine einſeitige Entſa- gung für ſich ganz wirkungslos, kann alſo ſtets zurückge- nommen, und dadurch der möglichen Beſtätigung durch die Acceptation eines Andern entzogen werden. Dieſes gilt alſo vor Allem von der hereditas, der bonorum possessio, und dem Legat, welche wir durch unſre Erklärung bereits
(q)L. 38 § 1 L. 44 § 1 L. 86 § 2 de leg. 1 (30. un.), L. 59 de leg. 2 (31. un).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
wahre Änderung in dem Rechtsverhältniß hervorzubrin-
gen. — Es iſt aber auch zweytens der Fall möglich, daß
Derjenige, welcher in einem Rechtsverhältniß ſteht, daſ-
ſelbe auflöſen will, während ein Anderer dieſer Auflöſung
widerſpricht. In dieſem Fall entſteht die Frage, wie weit
das Recht des Einzelnen, unter Vorausſetzung dieſes Strei-
tes, geht; es iſt die völlig materielle Frage nach der Macht
des einſeitigen Willens.
a) Die formelle Frage, ob die einſeitige Willenserklä-
rung bindet, oder wieder zurück genommen werden kann,
muß mit folgender Unterſcheidung beantwortet werden. Die
Rechte, welche uns aus dem Nachlaß eines Verſtorbenen
zur Erwerbung angeboten (deferirt) ſind, werden durch
unſre einſeitige Willenserklärung (repudiatio) unabänder-
lich ausgeſchlagen. Dieſes gilt nicht blos von der here-
ditas und bonorum possessio, bey welchen ohnehin Nie-
mand vorhanden iſt, welcher acceptiren könnte, ſondern
auch bey den Legaten (q), bey welchen allerdings die Noth-
wendigkeit einer Acceptation des Erben denkbar wäre. —
In allen übrigen Fällen dagegen iſt eine einſeitige Entſa-
gung für ſich ganz wirkungslos, kann alſo ſtets zurückge-
nommen, und dadurch der möglichen Beſtätigung durch
die Acceptation eines Andern entzogen werden. Dieſes gilt
alſo vor Allem von der hereditas, der bonorum possessio,
und dem Legat, welche wir durch unſre Erklärung bereits
(q) L. 38 § 1 L. 44 § 1 L. 86 § 2 de leg. 1 (30. un.), L. 59
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 546. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/560>, abgerufen am 24.11.2024.
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