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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
§. 202.
Ungültigkeit der juristischen Thatsachen.

Es ist schon oben (§ 104) darauf hingewiesen worden,
daß zuvörderst eine Übersicht der wichtigsten unter den ju-
ristischen Thatsachen gegeben, dann aber von den Hem-
mungen ihrer Wirksamkeit, oder von den Arten und Gra-
den ihrer Ungültigkeit, gehandelt werden sollte. Die Be-
trachtung dieser negativen Seite der juristischen Thatsachen
muß jedoch auf eine sehr allgemeine Angabe der dabey
vorkommenden Rechtsformen beschränkt bleiben, indem Alles,
was darüber hinausgehen möchte, nur in dem System der
einzelnen Rechtsinstitute sein wahres Licht erhalten kann.

Bey der Ungültigkeit der juristischen Thatsachen
sind Drey Gegensätze bemerkenswerth, deren genaue Unter-
scheidung um so nothwendiger ist, als sie bey neueren
Schriftstellern auf mancherley Weise verwechselt zu wer-
den pflegen. Die Ungültigkeit kann nämlich seyn:

1) vollständig, oder unvollständig;
2) entschieden, oder unentschieden;
3) gleichzeitig oder ungleichzeitig mit derjenigen That-
sache, die in ihrer Wirksamkeit gehemmt werden soll.


1) Vollständig nenne ich diejenige Ungültigkeit, welche
in einer reinen Verneinung der Wirksamkeit besteht, also
an Kraft und Umfang der Thatsache selbst, worauf sie
sich verneinend bezieht, völlig gleich steht. Der anerkannte

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
§. 202.
Ungültigkeit der juriſtiſchen Thatſachen.

Es iſt ſchon oben (§ 104) darauf hingewieſen worden,
daß zuvörderſt eine Überſicht der wichtigſten unter den ju-
riſtiſchen Thatſachen gegeben, dann aber von den Hem-
mungen ihrer Wirkſamkeit, oder von den Arten und Gra-
den ihrer Ungültigkeit, gehandelt werden ſollte. Die Be-
trachtung dieſer negativen Seite der juriſtiſchen Thatſachen
muß jedoch auf eine ſehr allgemeine Angabe der dabey
vorkommenden Rechtsformen beſchränkt bleiben, indem Alles,
was darüber hinausgehen möchte, nur in dem Syſtem der
einzelnen Rechtsinſtitute ſein wahres Licht erhalten kann.

Bey der Ungültigkeit der juriſtiſchen Thatſachen
ſind Drey Gegenſätze bemerkenswerth, deren genaue Unter-
ſcheidung um ſo nothwendiger iſt, als ſie bey neueren
Schriftſtellern auf mancherley Weiſe verwechſelt zu wer-
den pflegen. Die Ungültigkeit kann nämlich ſeyn:

1) vollſtändig, oder unvollſtändig;
2) entſchieden, oder unentſchieden;
3) gleichzeitig oder ungleichzeitig mit derjenigen That-
ſache, die in ihrer Wirkſamkeit gehemmt werden ſoll.


1) Vollſtändig nenne ich diejenige Ungültigkeit, welche
in einer reinen Verneinung der Wirkſamkeit beſteht, alſo
an Kraft und Umfang der Thatſache ſelbſt, worauf ſie
ſich verneinend bezieht, völlig gleich ſteht. Der anerkannte

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[536/0550] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. §. 202. Ungültigkeit der juriſtiſchen Thatſachen. Es iſt ſchon oben (§ 104) darauf hingewieſen worden, daß zuvörderſt eine Überſicht der wichtigſten unter den ju- riſtiſchen Thatſachen gegeben, dann aber von den Hem- mungen ihrer Wirkſamkeit, oder von den Arten und Gra- den ihrer Ungültigkeit, gehandelt werden ſollte. Die Be- trachtung dieſer negativen Seite der juriſtiſchen Thatſachen muß jedoch auf eine ſehr allgemeine Angabe der dabey vorkommenden Rechtsformen beſchränkt bleiben, indem Alles, was darüber hinausgehen möchte, nur in dem Syſtem der einzelnen Rechtsinſtitute ſein wahres Licht erhalten kann. Bey der Ungültigkeit der juriſtiſchen Thatſachen ſind Drey Gegenſätze bemerkenswerth, deren genaue Unter- ſcheidung um ſo nothwendiger iſt, als ſie bey neueren Schriftſtellern auf mancherley Weiſe verwechſelt zu wer- den pflegen. Die Ungültigkeit kann nämlich ſeyn: 1) vollſtändig, oder unvollſtändig; 2) entſchieden, oder unentſchieden; 3) gleichzeitig oder ungleichzeitig mit derjenigen That- ſache, die in ihrer Wirkſamkeit gehemmt werden ſoll. 1) Vollſtändig nenne ich diejenige Ungültigkeit, welche in einer reinen Verneinung der Wirkſamkeit beſteht, alſo an Kraft und Umfang der Thatſache ſelbſt, worauf ſie ſich verneinend bezieht, völlig gleich ſteht. Der anerkannte

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 536. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/550>, abgerufen am 23.11.2024.