Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 200. Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Anwendung. (Forts.) Diese Stelle stimmt mit der vorhergehenden völlig §. 200. VI. Die Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Anwendung. (Fortsetzung.) Die aufgestellten Regeln über die Art der Anwendung Als häufigstes und angemessenstes Beweismittel wer- Aus eigener Erinnerung müssen sie bezeugen, daß der cum memoria operis facti non
exstaret. Die hier aufgenom- mene Leseart, wodurch der Satz zum entscheidenden Nachsatz wird, und erst einen befriedigenden Zu- sammenhang in den letzten Theil der Stelle bringt, gründet sich auf ed. Paris. Chevallon 1528 fol., in welcher Ausgabe Handschrif- ten benutzt sind. Minder erheb- lich sind vorher die Varianten accidet, accideret, acciderit. Die hier vorgezogene Leseart scheint mir durch den Parallelis- mus mit dem vorhergehenden haec est opinio nothwendig. §. 200. Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Anwendung. (Fortſ.) Dieſe Stelle ſtimmt mit der vorhergehenden völlig §. 200. VI. Die Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Anwendung. (Fortſetzung.) Die aufgeſtellten Regeln über die Art der Anwendung Als häufigſtes und angemeſſenſtes Beweismittel wer- Aus eigener Erinnerung müſſen ſie bezeugen, daß der cum memoria operis facti non
exstaret. Die hier aufgenom- mene Leſeart, wodurch der Satz zum entſcheidenden Nachſatz wird, und erſt einen befriedigenden Zu- ſammenhang in den letzten Theil der Stelle bringt, gründet ſich auf ed. Paris. Chevallon 1528 fol., in welcher Ausgabe Handſchrif- ten benutzt ſind. Minder erheb- lich ſind vorher die Varianten accidet, accideret, acciderit. Die hier vorgezogene Leſeart ſcheint mir durch den Parallelis- mus mit dem vorhergehenden haec est opinio nothwendig. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0533" n="519"/> <fw place="top" type="header">§. 200. Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Anwendung. (Fortſ.)</fw><lb/> <p>Dieſe Stelle ſtimmt mit der vorhergehenden völlig<lb/> überein bis auf die Worte <hi rendition="#aq">et hoc .. accidit,</hi> nach wel-<lb/> chen man annehmen könnte, die unvordenkliche Zeit könne<lb/> durch jede, wenngleich von den entfernteſten Vorfahren<lb/> herrührende, bis jetzt fortgepflanzte, Tradition widerlegt<lb/> werden. Davon wird noch bey dem Gegenbeweis die<lb/> Rede ſeyn (§ 201).</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 200.<lb/><hi rendition="#aq">VI.</hi> <hi rendition="#g">Die Zeit</hi>. 6. <hi rendition="#g">Unvordenkliche Zeit. Anwendung</hi>.<lb/> (Fortſetzung.)</head><lb/> <p>Die aufgeſtellten Regeln über die Art der Anwendung<lb/> ſind nunmehr ſowohl bey dem Beweis, als bey dem Ge-<lb/> genbeweis durchzuführen, und dieſes wird am Anſchau-<lb/> lichſten nach der Ordnung der einzelnen Beweismittel ge-<lb/> ſchehen.</p><lb/> <p>Als häufigſtes und angemeſſenſtes Beweismittel wer-<lb/> den <hi rendition="#g">Zeugen</hi> angewendet, deren Ausſage ſich ſowohl auf<lb/> ihre eigene Erinnerung, als auf die Vergangenheit be-<lb/> ziehen muß.</p><lb/> <p>Aus eigener Erinnerung müſſen ſie bezeugen, daß der<lb/><note xml:id="seg2pn_93_2" prev="#seg2pn_93_1" place="foot" n="(i)"><hi rendition="#aq">cum memoria operis facti non<lb/> exstaret.</hi> Die hier aufgenom-<lb/> mene Leſeart, wodurch der Satz<lb/> zum entſcheidenden Nachſatz wird,<lb/> und erſt einen befriedigenden Zu-<lb/> ſammenhang in den letzten Theil<lb/> der Stelle bringt, gründet ſich auf<lb/><hi rendition="#aq">ed. Paris. Chevallon 1528 fol.,</hi><lb/> in welcher Ausgabe Handſchrif-<lb/> ten benutzt ſind. Minder erheb-<lb/> lich ſind vorher die Varianten<lb/><hi rendition="#aq">accidet, accideret, acciderit.</hi><lb/> Die hier vorgezogene Leſeart<lb/> ſcheint mir durch den Parallelis-<lb/> mus mit dem vorhergehenden<lb/><hi rendition="#aq">haec <hi rendition="#i">est</hi> opinio</hi> nothwendig.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [519/0533]
§. 200. Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Anwendung. (Fortſ.)
Dieſe Stelle ſtimmt mit der vorhergehenden völlig
überein bis auf die Worte et hoc .. accidit, nach wel-
chen man annehmen könnte, die unvordenkliche Zeit könne
durch jede, wenngleich von den entfernteſten Vorfahren
herrührende, bis jetzt fortgepflanzte, Tradition widerlegt
werden. Davon wird noch bey dem Gegenbeweis die
Rede ſeyn (§ 201).
§. 200.
VI. Die Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Anwendung.
(Fortſetzung.)
Die aufgeſtellten Regeln über die Art der Anwendung
ſind nunmehr ſowohl bey dem Beweis, als bey dem Ge-
genbeweis durchzuführen, und dieſes wird am Anſchau-
lichſten nach der Ordnung der einzelnen Beweismittel ge-
ſchehen.
Als häufigſtes und angemeſſenſtes Beweismittel wer-
den Zeugen angewendet, deren Ausſage ſich ſowohl auf
ihre eigene Erinnerung, als auf die Vergangenheit be-
ziehen muß.
Aus eigener Erinnerung müſſen ſie bezeugen, daß der
(i)
(i) cum memoria operis facti non
exstaret. Die hier aufgenom-
mene Leſeart, wodurch der Satz
zum entſcheidenden Nachſatz wird,
und erſt einen befriedigenden Zu-
ſammenhang in den letzten Theil
der Stelle bringt, gründet ſich auf
ed. Paris. Chevallon 1528 fol.,
in welcher Ausgabe Handſchrif-
ten benutzt ſind. Minder erheb-
lich ſind vorher die Varianten
accidet, accideret, acciderit.
Die hier vorgezogene Leſeart
ſcheint mir durch den Parallelis-
mus mit dem vorhergehenden
haec est opinio nothwendig.
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