bekennt jedoch, daß nach sehr gewichtigen Autoritäten (Du- nod und Cujas) vielmehr zwischen gesetzlichen und ver- tragsmäßigen Zeiträumen unterschieden werden müsse. Seit- dem ist durch Weglassung des alten Art. 2261 auch der Schein verschwunden, der daraus für jene Meynung ent- stehen konnte, und so ist wohl in Frankreich der Schalt- tag ganz nach den Regeln zu beurtheilen, die hier für das Römische Recht aufgestellt worden sind.
Merkwürdig ist noch die monströse Gestalt, welche je- nes Gesetz im Napoleonischen Königreich Italien angenom- men hat. Hier wurde der Art. 2261 nicht, wie in Frank- reich, unterdrückt, sondern durch folgende ganz andere Bestimmung ersetzt: Nelle prescrizioni le quali si compiono in un dato nu- mero di giorni, si computa qualunque giorno feriato. In quelle che si compiono a mesi, si ritengono eguali tutti i mesi, quantunque composti di numero diseguale di giorni.
Schon in diesen Worten, noch mehr aber in dem hin- zugefügten Commentar, erscheint eine so vollständige Con- fusion, des utile tempus, der Monatslänge, der civilen Zeitrechnung, und des Schalttags, wie man sie in dem Umfang weniger Zeilen hervorzubringen kaum für möglich hätte halten sollen (i).
3. Sept. 1807, das man nicht vor- hersehen konnte. Damals hatte die Meynung den guten Grund für sich, daß dadurch dem alten Art. 2261, wenn er blieb, einige praktische Bedeutung erhalten wurde.
(i)Codice civile di Napoleo-
§. 194. Zeit. 5. Schalttag. (Fortſetzung.)
bekennt jedoch, daß nach ſehr gewichtigen Autoritäten (Du- nod und Cujas) vielmehr zwiſchen geſetzlichen und ver- tragsmäßigen Zeiträumen unterſchieden werden müſſe. Seit- dem iſt durch Weglaſſung des alten Art. 2261 auch der Schein verſchwunden, der daraus für jene Meynung ent- ſtehen konnte, und ſo iſt wohl in Frankreich der Schalt- tag ganz nach den Regeln zu beurtheilen, die hier für das Römiſche Recht aufgeſtellt worden ſind.
Merkwürdig iſt noch die monſtröſe Geſtalt, welche je- nes Geſetz im Napoleoniſchen Königreich Italien angenom- men hat. Hier wurde der Art. 2261 nicht, wie in Frank- reich, unterdrückt, ſondern durch folgende ganz andere Beſtimmung erſetzt: Nelle prescrizioni le quali si compiono in un dato nu- mero di giorni, si computa qualunque giorno feriato. In quelle che si compiono a mesi, si ritengono eguali tutti i mesi, quantunque composti di numero diseguale di giorni.
Schon in dieſen Worten, noch mehr aber in dem hin- zugefügten Commentar, erſcheint eine ſo vollſtändige Con- fuſion, des utile tempus, der Monatslänge, der civilen Zeitrechnung, und des Schalttags, wie man ſie in dem Umfang weniger Zeilen hervorzubringen kaum für möglich hätte halten ſollen (i).
3. Sept. 1807, das man nicht vor- herſehen konnte. Damals hatte die Meynung den guten Grund für ſich, daß dadurch dem alten Art. 2261, wenn er blieb, einige praktiſche Bedeutung erhalten wurde.
(i)Codice civile di Napoleo-
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§. 194. Zeit. 5. Schalttag. (Fortſetzung.)
bekennt jedoch, daß nach ſehr gewichtigen Autoritäten (Du-
nod und Cujas) vielmehr zwiſchen geſetzlichen und ver-
tragsmäßigen Zeiträumen unterſchieden werden müſſe. Seit-
dem iſt durch Weglaſſung des alten Art. 2261 auch der
Schein verſchwunden, der daraus für jene Meynung ent-
ſtehen konnte, und ſo iſt wohl in Frankreich der Schalt-
tag ganz nach den Regeln zu beurtheilen, die hier für
das Römiſche Recht aufgeſtellt worden ſind.
Merkwürdig iſt noch die monſtröſe Geſtalt, welche je-
nes Geſetz im Napoleoniſchen Königreich Italien angenom-
men hat. Hier wurde der Art. 2261 nicht, wie in Frank-
reich, unterdrückt, ſondern durch folgende ganz andere
Beſtimmung erſetzt:
Nelle prescrizioni le quali si compiono in un dato nu-
mero di giorni, si computa qualunque giorno feriato.
In quelle che si compiono a mesi, si ritengono eguali
tutti i mesi, quantunque composti di numero diseguale
di giorni.
Schon in dieſen Worten, noch mehr aber in dem hin-
zugefügten Commentar, erſcheint eine ſo vollſtändige Con-
fuſion, des utile tempus, der Monatslänge, der civilen
Zeitrechnung, und des Schalttags, wie man ſie in dem
Umfang weniger Zeilen hervorzubringen kaum für möglich
hätte halten ſollen (i).
(h)
(i) Codice civile di Napoleo-
(h) 3. Sept. 1807, das man nicht vor-
herſehen konnte. Damals hatte
die Meynung den guten Grund
für ſich, daß dadurch dem alten
Art. 2261, wenn er blieb, einige
praktiſche Bedeutung erhalten
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 479. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/493>, abgerufen am 25.11.2024.
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