Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 192. Zeit. 5. Schalttag. ten, und bedarf keiner weiteren Erklärung (g). Der § 2aber hat folgende Schicksale gehabt. Anstatt der hier ab- gedruckten Florentinischen Leseart hat die Vulgata, wie es scheint ganz allgemein, XXIX. Dieses ist eine vermeynt- liche Emendation, welche aus folgender, in der Glosse an- gedeuteter, Betrachtung entsprungen ist (h). Mensis inter- calaris, dachte man, ist der Februar eines Schaltjahrs, weil derselbe einen Schalttag in sich schließt; da nun die- ser 29 Tage hat, so muß die Zahl in XXIX. verändert werden. -- Als nun später der Florentinische Text entdeckt wurde, suchte man diesen dadurch zu rechtfertigen, daß der Schalttag für Nichts gelte, und daher im juristischen Sinn doch nur 28 Tage in einem solchen Februar enthal- ten seyen (i). Allein beide Erklärungen, zusammt der auf die eine gebauten Zahl XXIX., sind durchaus verwerflich. Ob jemals mensis interkalaris von dem Februar eines Julianischen Schaltjahrs gesagt worden ist, will ich dahin gestellt seyn lassen, ich kenne keine solche Stelle; dagegen ist mensis interkalaris oder interkalarius der ganz ge- wöhnliche Name des alten Schaltmonats (k). Gesetzt aber auch, dieser Ausdruck hätte in der That beide Bedeutun- (g) Die Glosse macht hier die Bemerkung: "Cato et Quintus duo stulta dixerunt;" hierauf folgt ein ganzes Gewebe von Verworrenheit und Irrthum. (h) Glossa in § cit. "Vigin- tinovem. Alias Februarius ha- bet tantum XXVIII." Mit die- ser Auffassung des § 2, unter Voraussetzung der Leseart XXIX., stimmen alle ältere Interpreten überein. (i) So z. B. Breuning p. 11. 12. Schneidt p. 17. (k) Vgl. die Stelle des Sueton
(Note a), und die bey Majans. p. 106 gesammelte Stellen. §. 192. Zeit. 5. Schalttag. ten, und bedarf keiner weiteren Erklärung (g). Der § 2aber hat folgende Schickſale gehabt. Anſtatt der hier ab- gedruckten Florentiniſchen Leſeart hat die Vulgata, wie es ſcheint ganz allgemein, XXIX. Dieſes iſt eine vermeynt- liche Emendation, welche aus folgender, in der Gloſſe an- gedeuteter, Betrachtung entſprungen iſt (h). Mensis inter- calaris, dachte man, iſt der Februar eines Schaltjahrs, weil derſelbe einen Schalttag in ſich ſchließt; da nun die- ſer 29 Tage hat, ſo muß die Zahl in XXIX. verändert werden. — Als nun ſpäter der Florentiniſche Text entdeckt wurde, ſuchte man dieſen dadurch zu rechtfertigen, daß der Schalttag für Nichts gelte, und daher im juriſtiſchen Sinn doch nur 28 Tage in einem ſolchen Februar enthal- ten ſeyen (i). Allein beide Erklärungen, zuſammt der auf die eine gebauten Zahl XXIX., ſind durchaus verwerflich. Ob jemals mensis interkalaris von dem Februar eines Julianiſchen Schaltjahrs geſagt worden iſt, will ich dahin geſtellt ſeyn laſſen, ich kenne keine ſolche Stelle; dagegen iſt mensis interkalaris oder interkalarius der ganz ge- wöhnliche Name des alten Schaltmonats (k). Geſetzt aber auch, dieſer Ausdruck hätte in der That beide Bedeutun- (g) Die Gloſſe macht hier die Bemerkung: „Cato et Quintus duo stulta dixerunt;” hierauf folgt ein ganzes Gewebe von Verworrenheit und Irrthum. (h) Glossa in § cit. „Vigin- tinovem. Alias Februarius ha- bet tantum XXVIII.” Mit die- ſer Auffaſſung des § 2, unter Vorausſetzung der Leſeart XXIX., ſtimmen alle ältere Interpreten überein. (i) So z. B. Breuning p. 11. 12. Schneidt p. 17. (k) Vgl. die Stelle des Sueton
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§. 192. Zeit. 5. Schalttag.
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aber hat folgende Schickſale gehabt. Anſtatt der hier ab-
gedruckten Florentiniſchen Leſeart hat die Vulgata, wie es
ſcheint ganz allgemein, XXIX. Dieſes iſt eine vermeynt-
liche Emendation, welche aus folgender, in der Gloſſe an-
gedeuteter, Betrachtung entſprungen iſt (h). Mensis inter-
calaris, dachte man, iſt der Februar eines Schaltjahrs,
weil derſelbe einen Schalttag in ſich ſchließt; da nun die-
ſer 29 Tage hat, ſo muß die Zahl in XXIX. verändert
werden. — Als nun ſpäter der Florentiniſche Text entdeckt
wurde, ſuchte man dieſen dadurch zu rechtfertigen, daß
der Schalttag für Nichts gelte, und daher im juriſtiſchen
Sinn doch nur 28 Tage in einem ſolchen Februar enthal-
ten ſeyen (i). Allein beide Erklärungen, zuſammt der auf
die eine gebauten Zahl XXIX., ſind durchaus verwerflich.
Ob jemals mensis interkalaris von dem Februar eines
Julianiſchen Schaltjahrs geſagt worden iſt, will ich dahin
geſtellt ſeyn laſſen, ich kenne keine ſolche Stelle; dagegen
iſt mensis interkalaris oder interkalarius der ganz ge-
wöhnliche Name des alten Schaltmonats (k). Geſetzt aber
auch, dieſer Ausdruck hätte in der That beide Bedeutun-
(g) Die Gloſſe macht hier die
Bemerkung: „Cato et Quintus
duo stulta dixerunt;” hierauf
folgt ein ganzes Gewebe von
Verworrenheit und Irrthum.
(h) Glossa in § cit. „Vigin-
tinovem. Alias Februarius ha-
bet tantum XXVIII.” Mit die-
ſer Auffaſſung des § 2, unter
Vorausſetzung der Leſeart XXIX.,
ſtimmen alle ältere Interpreten
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(i) So z. B. Breuning p. 11.
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