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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
jahr die Tage, wie in einem Gemeinjahr, bis 28 zu zäh-
len, indem man den Schalttag ganz ohne Zahl ließe, und
blos als Schalttag bezeichnete, so daß der Matthiastag
die Zahl 24 behielte. Damit wäre das wahre Sachver-
hältniß am genauesten ausgedrückt, und es läge darin gar
kein Eingriff in die wesentlichen Bestandtheile des Kalen-
ders, zu welchen unsre den Monatstagen beygefügte Zah-
len keinesweges gehören.

Dieses Alles sollte nur als Grundlage dienen zu der
juristischen Behandlung des Schalttags, zu welcher ich
mich jetzt wende. Der Grundsatz geht dahin, daß die zur
Einschaltung angewendete Zeit gar nicht als Zeit berück-
sichtigt werden soll. Dieser Grundsatz bestand schon im
älteren Kalender, und wurde hier auf die Weise ausge-
führt, daß der ganze Schaltmonat als ein einziger Augen-
blick angesehen, und zwar zu dem Endpunkt des unmit-
telbar vorhergehenden Tages (23. Februar), gerechnet
wurde, wie dieses aus der folgenden merkwürdigen Stelle
hervorgeht.

L. 98 § 1. 2 de V. S. (50. 16.).
§ 1. Cato putat, mensem intercalarem additicium
esse, omnesque ejus dies pro momento temporis ob-
servat, extremoque diei mensis Februarii attribuit
Quintus Mucius.

§ 2. Mensis autem intercalaris constat ex diebus
viginti octo.

Der § 1 ist die einfache Bestätigung des oben Gesag-

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
jahr die Tage, wie in einem Gemeinjahr, bis 28 zu zäh-
len, indem man den Schalttag ganz ohne Zahl ließe, und
blos als Schalttag bezeichnete, ſo daß der Matthiastag
die Zahl 24 behielte. Damit wäre das wahre Sachver-
hältniß am genaueſten ausgedrückt, und es läge darin gar
kein Eingriff in die weſentlichen Beſtandtheile des Kalen-
ders, zu welchen unſre den Monatstagen beygefügte Zah-
len keinesweges gehören.

Dieſes Alles ſollte nur als Grundlage dienen zu der
juriſtiſchen Behandlung des Schalttags, zu welcher ich
mich jetzt wende. Der Grundſatz geht dahin, daß die zur
Einſchaltung angewendete Zeit gar nicht als Zeit berück-
ſichtigt werden ſoll. Dieſer Grundſatz beſtand ſchon im
älteren Kalender, und wurde hier auf die Weiſe ausge-
führt, daß der ganze Schaltmonat als ein einziger Augen-
blick angeſehen, und zwar zu dem Endpunkt des unmit-
telbar vorhergehenden Tages (23. Februar), gerechnet
wurde, wie dieſes aus der folgenden merkwürdigen Stelle
hervorgeht.

L. 98 § 1. 2 de V. S. (50. 16.).
§ 1. Cato putat, mensem intercalarem additicium
esse, omnesque ejus dies pro momento temporis ob-
servat, extremoque diei mensis Februarii attribuit
Quintus Mucius.

§ 2. Mensis autem intercalaris constat ex diebus
viginti octo.

Der § 1 iſt die einfache Beſtätigung des oben Geſag-

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[460/0474] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. jahr die Tage, wie in einem Gemeinjahr, bis 28 zu zäh- len, indem man den Schalttag ganz ohne Zahl ließe, und blos als Schalttag bezeichnete, ſo daß der Matthiastag die Zahl 24 behielte. Damit wäre das wahre Sachver- hältniß am genaueſten ausgedrückt, und es läge darin gar kein Eingriff in die weſentlichen Beſtandtheile des Kalen- ders, zu welchen unſre den Monatstagen beygefügte Zah- len keinesweges gehören. Dieſes Alles ſollte nur als Grundlage dienen zu der juriſtiſchen Behandlung des Schalttags, zu welcher ich mich jetzt wende. Der Grundſatz geht dahin, daß die zur Einſchaltung angewendete Zeit gar nicht als Zeit berück- ſichtigt werden ſoll. Dieſer Grundſatz beſtand ſchon im älteren Kalender, und wurde hier auf die Weiſe ausge- führt, daß der ganze Schaltmonat als ein einziger Augen- blick angeſehen, und zwar zu dem Endpunkt des unmit- telbar vorhergehenden Tages (23. Februar), gerechnet wurde, wie dieſes aus der folgenden merkwürdigen Stelle hervorgeht. L. 98 § 1. 2 de V. S. (50. 16.). § 1. Cato putat, mensem intercalarem additicium esse, omnesque ejus dies pro momento temporis ob- servat, extremoque diei mensis Februarii attribuit Quintus Mucius. § 2. Mensis autem intercalaris constat ex diebus viginti octo. Der § 1 iſt die einfache Beſtätigung des oben Geſag-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 460. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/474>, abgerufen am 22.11.2024.