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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
tags war gar nicht durch die den Römern eigenthümliche
Art, die Monatstage zu zählen, bestimmt, denn so gut
man einen doppelten sextus annahm, hätte man auch ei-
nen doppelten quintus oder septimus annehmen können;
war sie nun von dieser Zählungsart unabhängig, so hat
auch die hierin eingetretene Veränderung keinen Einfluß
auf sie ausüben können. Jene Stellung gehört zu den Ei-
genthümlichkeiten des Julianischen Kalenders, der auch
noch der unsrige ist, da die einzige durch Gregor XIII.
bewirkte Veränderung auf die Stellung des Schalttages
gar keinen Einfluß hat. Eine Bestätigung dieser Ansicht
liegt auch noch darin, daß der Matthiastag, der in einem
Gemeinjahr auf den 24. Februar fällt, in einem Schalt-
jahre auf den 25. Februar übergeht, da doch, wenn der
25ste der Schalttag wäre, kein Grund vorhanden seyn
würde, den Matthiastag von dem 24sten zu entfernen (f1).
Erwägt man vollends die sehr allmälige und unbestimmte
Weise, in welcher unsre neuere Zählungsart in Gebrauch
gekommen ist, so kann ihr unmöglich ein solcher Einfluß

(f1) Im zwölften Jahrhundert
war es bestritten, ob das Mat-
thiasfest am 24. oder 25. Februar
zu feyern sey. Der Pabst Alexan-
der III. erklärte, da diese beiden
Tage für Einen zu halten seyen,
so solle jede einzelne Kirche hierin
bey ihrer bisherigen Gewohnheit
bleiben, und es solle weder die
Wahl des einen, noch die des an-
dern Tages, als Irrthum ange-
sehen werden. Nur müsse in je-
dem Fall die Vigilia dem Fest
selbst unmittelbar vorhergehen,
und dürfe also niemals durch ei-
nen Zwischentag getrennt werden.
C. 14 X. de V. S. (5. 40.). --
Späterhin scheint sich jener Zwei-
fel verloren zu haben, indem in
den gedruckten Kalendern der
Matthiastag bey dem 25. Februar
angezeichnet ist.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
tags war gar nicht durch die den Römern eigenthümliche
Art, die Monatstage zu zählen, beſtimmt, denn ſo gut
man einen doppelten sextus annahm, hätte man auch ei-
nen doppelten quintus oder septimus annehmen können;
war ſie nun von dieſer Zählungsart unabhängig, ſo hat
auch die hierin eingetretene Veränderung keinen Einfluß
auf ſie ausüben können. Jene Stellung gehört zu den Ei-
genthümlichkeiten des Julianiſchen Kalenders, der auch
noch der unſrige iſt, da die einzige durch Gregor XIII.
bewirkte Veränderung auf die Stellung des Schalttages
gar keinen Einfluß hat. Eine Beſtätigung dieſer Anſicht
liegt auch noch darin, daß der Matthiastag, der in einem
Gemeinjahr auf den 24. Februar fällt, in einem Schalt-
jahre auf den 25. Februar übergeht, da doch, wenn der
25ſte der Schalttag wäre, kein Grund vorhanden ſeyn
würde, den Matthiastag von dem 24ſten zu entfernen (f¹).
Erwägt man vollends die ſehr allmälige und unbeſtimmte
Weiſe, in welcher unſre neuere Zählungsart in Gebrauch
gekommen iſt, ſo kann ihr unmöglich ein ſolcher Einfluß

(f¹) Im zwölften Jahrhundert
war es beſtritten, ob das Mat-
thiasfeſt am 24. oder 25. Februar
zu feyern ſey. Der Pabſt Alexan-
der III. erklärte, da dieſe beiden
Tage für Einen zu halten ſeyen,
ſo ſolle jede einzelne Kirche hierin
bey ihrer bisherigen Gewohnheit
bleiben, und es ſolle weder die
Wahl des einen, noch die des an-
dern Tages, als Irrthum ange-
ſehen werden. Nur müſſe in je-
dem Fall die Vigilia dem Feſt
ſelbſt unmittelbar vorhergehen,
und dürfe alſo niemals durch ei-
nen Zwiſchentag getrennt werden.
C. 14 X. de V. S. (5. 40.). —
Späterhin ſcheint ſich jener Zwei-
fel verloren zu haben, indem in
den gedruckten Kalendern der
Matthiastag bey dem 25. Februar
angezeichnet iſt.
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[458/0472] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. tags war gar nicht durch die den Römern eigenthümliche Art, die Monatstage zu zählen, beſtimmt, denn ſo gut man einen doppelten sextus annahm, hätte man auch ei- nen doppelten quintus oder septimus annehmen können; war ſie nun von dieſer Zählungsart unabhängig, ſo hat auch die hierin eingetretene Veränderung keinen Einfluß auf ſie ausüben können. Jene Stellung gehört zu den Ei- genthümlichkeiten des Julianiſchen Kalenders, der auch noch der unſrige iſt, da die einzige durch Gregor XIII. bewirkte Veränderung auf die Stellung des Schalttages gar keinen Einfluß hat. Eine Beſtätigung dieſer Anſicht liegt auch noch darin, daß der Matthiastag, der in einem Gemeinjahr auf den 24. Februar fällt, in einem Schalt- jahre auf den 25. Februar übergeht, da doch, wenn der 25ſte der Schalttag wäre, kein Grund vorhanden ſeyn würde, den Matthiastag von dem 24ſten zu entfernen (f¹). Erwägt man vollends die ſehr allmälige und unbeſtimmte Weiſe, in welcher unſre neuere Zählungsart in Gebrauch gekommen iſt, ſo kann ihr unmöglich ein ſolcher Einfluß (f¹) Im zwölften Jahrhundert war es beſtritten, ob das Mat- thiasfeſt am 24. oder 25. Februar zu feyern ſey. Der Pabſt Alexan- der III. erklärte, da dieſe beiden Tage für Einen zu halten ſeyen, ſo ſolle jede einzelne Kirche hierin bey ihrer bisherigen Gewohnheit bleiben, und es ſolle weder die Wahl des einen, noch die des an- dern Tages, als Irrthum ange- ſehen werden. Nur müſſe in je- dem Fall die Vigilia dem Feſt ſelbſt unmittelbar vorhergehen, und dürfe alſo niemals durch ei- nen Zwiſchentag getrennt werden. C. 14 X. de V. S. (5. 40.). — Späterhin ſcheint ſich jener Zwei- fel verloren zu haben, indem in den gedruckten Kalendern der Matthiastag bey dem 25. Februar angezeichnet iſt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 458. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/472>, abgerufen am 22.11.2024.