Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. Gebrauch gekommen. Noch wichtiger aber ist der Umstand,daß der Unterschied gerichtlicher und nicht gerichtlicher Tage, welcher für die Römer die häufigste Veranlassung zur Anwendung des utile tempus darbot, in diesem Sinn für uns nicht mehr vorhanden ist (§ 189). Daher kommt im heutigen Recht das utile tempus nur noch bey wenigen Klagen vor, und nur bey seltneren Veranlassungen, haupt- sächlich wenn die Abwesenheit des Klägers oder des Be- klagten die schleunige Ausübung des Klagerechts verhindert. Der häufigste Gebrauch möchte davon etwa noch bey den ädilicischen Klagen gemacht werden können; unter andern wenn ein umherziehender Verkäufer bald nach dem Verkauf sich entfernt, und nun nach entdecktem Mangel der gekauf- ten Sache, längere Zeit nicht wieder aufgefunden wer- den kann. Von der hier versuchten Darstellung des utile und (e) Ich will als Repräsentan-
ten dieser Ansicht nur folgende an- führen: Höpfner § 666, Glück B. 3 § 269. a. Haubold l. c. p. 405. Es könnten aber eben sowohl andere und neuere ge- nannt werden. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Gebrauch gekommen. Noch wichtiger aber iſt der Umſtand,daß der Unterſchied gerichtlicher und nicht gerichtlicher Tage, welcher für die Römer die häufigſte Veranlaſſung zur Anwendung des utile tempus darbot, in dieſem Sinn für uns nicht mehr vorhanden iſt (§ 189). Daher kommt im heutigen Recht das utile tempus nur noch bey wenigen Klagen vor, und nur bey ſeltneren Veranlaſſungen, haupt- ſächlich wenn die Abweſenheit des Klägers oder des Be- klagten die ſchleunige Ausübung des Klagerechts verhindert. Der häufigſte Gebrauch möchte davon etwa noch bey den ädiliciſchen Klagen gemacht werden können; unter andern wenn ein umherziehender Verkäufer bald nach dem Verkauf ſich entfernt, und nun nach entdecktem Mangel der gekauf- ten Sache, längere Zeit nicht wieder aufgefunden wer- den kann. Von der hier verſuchten Darſtellung des utile und (e) Ich will als Repräſentan-
ten dieſer Anſicht nur folgende an- führen: Höpfner § 666, Glück B. 3 § 269. a. Haubold l. c. p. 405. Es könnten aber eben ſowohl andere und neuere ge- nannt werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0460" n="446"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> Gebrauch gekommen. Noch wichtiger aber iſt der Umſtand,<lb/> daß der Unterſchied gerichtlicher und nicht gerichtlicher<lb/> Tage, welcher für die Römer die häufigſte Veranlaſſung<lb/> zur Anwendung des <hi rendition="#aq">utile tempus</hi> darbot, in dieſem Sinn<lb/> für uns nicht mehr vorhanden iſt (§ 189). Daher kommt<lb/> im heutigen Recht das <hi rendition="#aq">utile tempus</hi> nur noch bey wenigen<lb/> Klagen vor, und nur bey ſeltneren Veranlaſſungen, haupt-<lb/> ſächlich wenn die Abweſenheit des Klägers oder des Be-<lb/> klagten die ſchleunige Ausübung des Klagerechts verhindert.<lb/> Der häufigſte Gebrauch möchte davon etwa noch bey den<lb/> ädiliciſchen Klagen gemacht werden können; unter andern<lb/> wenn ein umherziehender Verkäufer bald nach dem Verkauf<lb/> ſich entfernt, und nun nach entdecktem Mangel der gekauf-<lb/> ten Sache, längere Zeit nicht wieder aufgefunden wer-<lb/> den kann.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Von der hier verſuchten Darſtellung des <hi rendition="#aq">utile</hi> und<lb/><hi rendition="#aq">continuum tempus</hi> iſt die bey unſren Schriftſtellern herr-<lb/> ſchende Lehre ſehr abweichend <note place="foot" n="(e)">Ich will als Repräſentan-<lb/> ten dieſer Anſicht nur folgende an-<lb/> führen: <hi rendition="#g">Höpfner</hi> § 666, <hi rendition="#g">Glück</hi><lb/> B. 3 § 269. <hi rendition="#aq">a. <hi rendition="#k">Haubold</hi> l. c.<lb/> p.</hi> 405. Es könnten aber eben<lb/> ſowohl andere und neuere ge-<lb/> nannt werden.</note>. Sie geht davon aus,<lb/> daß jener Gegenſatz eine zweyfache Bedeutung habe, in-<lb/> dem er ſowohl auf den <hi rendition="#g">Anfang</hi> als auf die <hi rendition="#g">Fort-<lb/> ſetzung</hi> der in einen Zeitraum fallenden Unthätigkeit be-<lb/> zogen werden könne. Hieraus ergaben ſich Vier mögliche<lb/> Combinationen, und man nahm ganz conſequent vier Re-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [446/0460]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Gebrauch gekommen. Noch wichtiger aber iſt der Umſtand,
daß der Unterſchied gerichtlicher und nicht gerichtlicher
Tage, welcher für die Römer die häufigſte Veranlaſſung
zur Anwendung des utile tempus darbot, in dieſem Sinn
für uns nicht mehr vorhanden iſt (§ 189). Daher kommt
im heutigen Recht das utile tempus nur noch bey wenigen
Klagen vor, und nur bey ſeltneren Veranlaſſungen, haupt-
ſächlich wenn die Abweſenheit des Klägers oder des Be-
klagten die ſchleunige Ausübung des Klagerechts verhindert.
Der häufigſte Gebrauch möchte davon etwa noch bey den
ädiliciſchen Klagen gemacht werden können; unter andern
wenn ein umherziehender Verkäufer bald nach dem Verkauf
ſich entfernt, und nun nach entdecktem Mangel der gekauf-
ten Sache, längere Zeit nicht wieder aufgefunden wer-
den kann.
Von der hier verſuchten Darſtellung des utile und
continuum tempus iſt die bey unſren Schriftſtellern herr-
ſchende Lehre ſehr abweichend (e). Sie geht davon aus,
daß jener Gegenſatz eine zweyfache Bedeutung habe, in-
dem er ſowohl auf den Anfang als auf die Fort-
ſetzung der in einen Zeitraum fallenden Unthätigkeit be-
zogen werden könne. Hieraus ergaben ſich Vier mögliche
Combinationen, und man nahm ganz conſequent vier Re-
(e) Ich will als Repräſentan-
ten dieſer Anſicht nur folgende an-
führen: Höpfner § 666, Glück
B. 3 § 269. a. Haubold l. c.
p. 405. Es könnten aber eben
ſowohl andere und neuere ge-
nannt werden.
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