Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
Bey juristischen Personen (wenigstens bey Stadtgemein- den) soll die B. P. auch ohne Agnition erworben werden, so daß hier von einer laufenden Frist gar nicht die Rede ist (p).
Es ergiebt sich hieraus, daß alle diese dauernde Zu- stände der Person gar nicht als solche Hindernisse betrach- tet werden, wodurch eine regelmäßige Anwendung des utile tempus veranlaßt wird; in den meisten und wichtigsten Fällen gilt gar keine Beschränkung des regelmäßig ablau- fenden Zeitraums, und in den wenigen Fällen, worin eine solche Beschränkung, zum Schutz solcher Personen, wirklich eintritt, kann sie daher nur als besondere Ausnahme, und nicht als natürliche Folge des utile tempus angesehen werden.
Unter den oben dargestellten Voraussetzungen hat das utile tempus die Wirkung, daß die einzelnen Tage der Verhinderung bey der Frage, ob ein vorgeschriebener Zeit- raum versäumt ist, nicht in Rechnung kommen, oder, was dasselbe sagt, daß in jedem vorliegenden Fall der Zeitraum um so viele Tage verlängert werden muß, als darin Tage der Verhinderung angetroffen werden. Diese Wirkung tritt stets ipso jure ein, ohne eine hinzu tretende Restitu- tion, ja man kann sagen, daß diese und das utile tempus einander gegenseitig ausschließen. Wo also das utile tem- pus gilt, da ist Restitution kein Bedürfniß, also unmöglich,
(p)L. 3 § 4 de B. P. (37. 1.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Bey juriſtiſchen Perſonen (wenigſtens bey Stadtgemein- den) ſoll die B. P. auch ohne Agnition erworben werden, ſo daß hier von einer laufenden Friſt gar nicht die Rede iſt (p).
Es ergiebt ſich hieraus, daß alle dieſe dauernde Zu- ſtände der Perſon gar nicht als ſolche Hinderniſſe betrach- tet werden, wodurch eine regelmäßige Anwendung des utile tempus veranlaßt wird; in den meiſten und wichtigſten Fällen gilt gar keine Beſchränkung des regelmäßig ablau- fenden Zeitraums, und in den wenigen Fällen, worin eine ſolche Beſchränkung, zum Schutz ſolcher Perſonen, wirklich eintritt, kann ſie daher nur als beſondere Ausnahme, und nicht als natürliche Folge des utile tempus angeſehen werden.
Unter den oben dargeſtellten Vorausſetzungen hat das utile tempus die Wirkung, daß die einzelnen Tage der Verhinderung bey der Frage, ob ein vorgeſchriebener Zeit- raum verſäumt iſt, nicht in Rechnung kommen, oder, was daſſelbe ſagt, daß in jedem vorliegenden Fall der Zeitraum um ſo viele Tage verlängert werden muß, als darin Tage der Verhinderung angetroffen werden. Dieſe Wirkung tritt ſtets ipso jure ein, ohne eine hinzu tretende Reſtitu- tion, ja man kann ſagen, daß dieſe und das utile tempus einander gegenſeitig ausſchließen. Wo alſo das utile tem- pus gilt, da iſt Reſtitution kein Bedürfniß, alſo unmöglich,
(p)L. 3 § 4 de B. P. (37. 1.).
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><pbfacs="#f0454"n="440"/><fwplace="top"type="header">Buch <hirendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hirendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/><p>Bey juriſtiſchen Perſonen (wenigſtens bey Stadtgemein-<lb/>
den) ſoll die <hirendition="#aq">B. P.</hi> auch ohne Agnition erworben werden,<lb/>ſo daß hier von einer laufenden Friſt gar nicht die Rede<lb/>
iſt <noteplace="foot"n="(p)"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 3 § 4 <hirendition="#i">de B. P.</hi></hi> (37. 1.).</note>.</p><lb/><p>Es ergiebt ſich hieraus, daß alle dieſe dauernde Zu-<lb/>ſtände der Perſon gar nicht als ſolche Hinderniſſe betrach-<lb/>
tet werden, wodurch eine regelmäßige Anwendung des <hirendition="#aq">utile<lb/>
tempus</hi> veranlaßt wird; in den meiſten und wichtigſten<lb/>
Fällen gilt gar keine Beſchränkung des regelmäßig ablau-<lb/>
fenden Zeitraums, und in den wenigen Fällen, worin eine<lb/>ſolche Beſchränkung, zum Schutz ſolcher Perſonen, wirklich<lb/>
eintritt, kann ſie daher nur als beſondere Ausnahme, und<lb/>
nicht als natürliche Folge des <hirendition="#aq">utile tempus</hi> angeſehen<lb/>
werden.</p><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><p>Unter den oben dargeſtellten Vorausſetzungen hat das<lb/><hirendition="#aq">utile tempus</hi> die Wirkung, daß die einzelnen Tage der<lb/>
Verhinderung bey der Frage, ob ein vorgeſchriebener Zeit-<lb/>
raum verſäumt iſt, nicht in Rechnung kommen, oder, was<lb/>
daſſelbe ſagt, daß in jedem vorliegenden Fall der Zeitraum<lb/>
um ſo viele Tage verlängert werden muß, als darin Tage<lb/>
der Verhinderung angetroffen werden. Dieſe Wirkung<lb/>
tritt ſtets <hirendition="#aq">ipso jure</hi> ein, ohne eine hinzu tretende Reſtitu-<lb/>
tion, ja man kann ſagen, daß dieſe und das <hirendition="#aq">utile tempus</hi><lb/>
einander gegenſeitig ausſchließen. Wo alſo das <hirendition="#aq">utile tem-<lb/>
pus</hi> gilt, da iſt Reſtitution kein Bedürfniß, alſo unmöglich,<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[440/0454]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Bey juriſtiſchen Perſonen (wenigſtens bey Stadtgemein-
den) ſoll die B. P. auch ohne Agnition erworben werden,
ſo daß hier von einer laufenden Friſt gar nicht die Rede
iſt (p).
Es ergiebt ſich hieraus, daß alle dieſe dauernde Zu-
ſtände der Perſon gar nicht als ſolche Hinderniſſe betrach-
tet werden, wodurch eine regelmäßige Anwendung des utile
tempus veranlaßt wird; in den meiſten und wichtigſten
Fällen gilt gar keine Beſchränkung des regelmäßig ablau-
fenden Zeitraums, und in den wenigen Fällen, worin eine
ſolche Beſchränkung, zum Schutz ſolcher Perſonen, wirklich
eintritt, kann ſie daher nur als beſondere Ausnahme, und
nicht als natürliche Folge des utile tempus angeſehen
werden.
Unter den oben dargeſtellten Vorausſetzungen hat das
utile tempus die Wirkung, daß die einzelnen Tage der
Verhinderung bey der Frage, ob ein vorgeſchriebener Zeit-
raum verſäumt iſt, nicht in Rechnung kommen, oder, was
daſſelbe ſagt, daß in jedem vorliegenden Fall der Zeitraum
um ſo viele Tage verlängert werden muß, als darin Tage
der Verhinderung angetroffen werden. Dieſe Wirkung
tritt ſtets ipso jure ein, ohne eine hinzu tretende Reſtitu-
tion, ja man kann ſagen, daß dieſe und das utile tempus
einander gegenſeitig ausſchließen. Wo alſo das utile tem-
pus gilt, da iſt Reſtitution kein Bedürfniß, alſo unmöglich,
(p) L. 3 § 4 de B. P. (37. 1.).
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 440. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/454>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.