nur Zwey Zeiträume vor, Ein Jahr und 100 Tage, und für beide ist unstreitig das utile tempus anwendbar. Da- gegen ist dieselbe um so wichtiger bey der Klagverjäh- rung, welche mit den verschiedensten Zeiträumen vorkommt.
Daß nun die längeren Klagverjährungen ein continuum tempus haben, ist unbestritten. Bey denen von 30 und 40 Jahren ist es ausdrücklich gesagt (p), es ist aber eben so bey den Verjährungen von 20, 10, 5 und 4 Jahren nicht zu bezweifeln. Daß aber die einjährigen und kürze- ren Verjährungen stets das utile tempus mit sich führen, und daß dieses als durchgehende Regel stillschweigend vor- ausgesetzt wird, erhellt aus der im Ausdruck wenig sorg- fältigen Art, mit welcher die Zeitbestimmung derselben im Edict, in Rescripten, und bey den alten Juristen behan- delt zu werden pflegt, ohne daß jemals ein Zweifel hier- über entstanden zu seyn scheint (q). So war zwar bey dem Int. uti possidetis das utile tempus schon im Edict selbst unmittelbar ausgedrückt (r), bey dem Int. de vi nicht (s), so daß dieses Schweigen zur Annahme eines continuum tempus hätte verleiten können; dennoch wurde auch hier das utile unbedenklich angenommen (t). Die
(p)L. 3 C. de praesc. XXX. (7. 39.) "triginta annorum jugi silentio." Eben so in L. 4 eod. bey der vierzigjährigen.
(q)Donellus XVI. 8. § 17.
(r)L. 1 pr. uti poss. (43. 17.) "intra annum quo primum ex- periundi potestas fuerit." Die- ses war der eigentliche Ausdruck des utile tempus. L. 1 de div. temp. praescr. (44. 3).
(s)L. 1 pr. de vi (43. 16.) "intra annum."
(t)L. 1 § 39 de vi (43. 16.) "annus in hoc interdicto utilis est;" dieses wird nicht als etwas
§. 189. Zeit. 4. Utile tempus.
nur Zwey Zeiträume vor, Ein Jahr und 100 Tage, und für beide iſt unſtreitig das utile tempus anwendbar. Da- gegen iſt dieſelbe um ſo wichtiger bey der Klagverjäh- rung, welche mit den verſchiedenſten Zeiträumen vorkommt.
Daß nun die längeren Klagverjährungen ein continuum tempus haben, iſt unbeſtritten. Bey denen von 30 und 40 Jahren iſt es ausdrücklich geſagt (p), es iſt aber eben ſo bey den Verjährungen von 20, 10, 5 und 4 Jahren nicht zu bezweifeln. Daß aber die einjährigen und kürze- ren Verjährungen ſtets das utile tempus mit ſich führen, und daß dieſes als durchgehende Regel ſtillſchweigend vor- ausgeſetzt wird, erhellt aus der im Ausdruck wenig ſorg- fältigen Art, mit welcher die Zeitbeſtimmung derſelben im Edict, in Reſcripten, und bey den alten Juriſten behan- delt zu werden pflegt, ohne daß jemals ein Zweifel hier- über entſtanden zu ſeyn ſcheint (q). So war zwar bey dem Int. uti possidetis das utile tempus ſchon im Edict ſelbſt unmittelbar ausgedrückt (r), bey dem Int. de vi nicht (s), ſo daß dieſes Schweigen zur Annahme eines continuum tempus hätte verleiten können; dennoch wurde auch hier das utile unbedenklich angenommen (t). Die
(p)L. 3 C. de praesc. XXX. (7. 39.) „triginta annorum jugi silentio.” Eben ſo in L. 4 eod. bey der vierzigjährigen.
(q)Donellus XVI. 8. § 17.
(r)L. 1 pr. uti poss. (43. 17.) „intra annum quo primum ex- periundi potestas fuerit.” Die- ſes war der eigentliche Ausdruck des utile tempus. L. 1 de div. temp. praescr. (44. 3).
(s)L. 1 pr. de vi (43. 16.) „intra annum.”
(t)L. 1 § 39 de vi (43. 16.) „annus in hoc interdicto utilis est;” dieſes wird nicht als etwas
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§. 189. Zeit. 4. Utile tempus.
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tempus haben, iſt unbeſtritten. Bey denen von 30 und
40 Jahren iſt es ausdrücklich geſagt (p), es iſt aber eben
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ren Verjährungen ſtets das utile tempus mit ſich führen,
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Edict, in Reſcripten, und bey den alten Juriſten behan-
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auch hier das utile unbedenklich angenommen (t). Die
(p) L. 3 C. de praesc. XXX.
(7. 39.) „triginta annorum jugi
silentio.” Eben ſo in L. 4 eod.
bey der vierzigjährigen.
(q) Donellus XVI. 8. § 17.
(r) L. 1 pr. uti poss. (43. 17.)
„intra annum quo primum ex-
periundi potestas fuerit.” Die-
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des utile tempus. L. 1 de div.
temp. praescr. (44. 3).
(s) L. 1 pr. de vi (43. 16.)
„intra annum.”
(t) L. 1 § 39 de vi (43. 16.)
„annus in hoc interdicto utilis
est;” dieſes wird nicht als etwas
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 427. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/441>, abgerufen am 16.02.2025.
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