Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
Römischen Klagverjährung zum Grunde liegt; doch wage ich nicht, etwas Bestimmtes darüber zu behaupten.
Das Preußische Landrecht hat ganz die Grundsätze an- genommen, die ich hier in dem Römischen Recht nachzu- weisen gesucht habe, nur noch in größerer Allgemeinheit. Jeder Zeitraum soll, wenn durch seinen Ablauf ein Recht erworben wird, mit dem Anfang des letzten Tages been- digt werden (q), wenn dadurch ein Recht verloren wird, mit dem Ende des Tages (r). Eine Berechnung ad mo- menta kommt daneben gar nicht vor; die Handlungsfähig- keit des Minderjährigen fängt insbesondere mit dem An- bruch des Geburtstages an (s), so daß diese Veränderung als reiner Erwerb eines Rechts behandelt wird.
Das Französische Gesetzbuch hat die Regel, welche im Römischen Recht für den Verlust durch Versäumniß gilt, allgemein gemacht, so daß jeder juristische Zeitraum ge- endigt wird mit dem Ablauf des letzten Tages, also mit der nachfolgenden Mitternacht (t). Daher werden hier alle Zeiträume in der That bald mehr bald weniger verlän-
(q) A. L. R. I. 3 § 46.
(r) A. L. R. I. 3 § 47, I. 9 § 547. 549.
(s) A. L. R. I. 5 § 18.
(t)Code civil art. 2260. 2261. "La prescription se compte par jours, et non par heures. -- Elle est acquise lorsque le dernier jour du terme est ac- compli." -- Dernier jour könnte an sich zweydeutig scheinen; in Verbindung mit dem vorherge- henden Artikel kann es nur der Kalendertag seyn. -- Diese Be- stimmungen sind die dispositions generales für die Zeit der Ver- jährung, so daß sie die Usucapion und Klagverjährung zugleich um- fassen. Es ist wohl unbedenklich, sie auch auf den Ablauf aller an- deren juristischen Zeiträume an- zuwenden, da die Absicht der Sim- plification zum Grunde liegt.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Römiſchen Klagverjährung zum Grunde liegt; doch wage ich nicht, etwas Beſtimmtes darüber zu behaupten.
Das Preußiſche Landrecht hat ganz die Grundſätze an- genommen, die ich hier in dem Römiſchen Recht nachzu- weiſen geſucht habe, nur noch in größerer Allgemeinheit. Jeder Zeitraum ſoll, wenn durch ſeinen Ablauf ein Recht erworben wird, mit dem Anfang des letzten Tages been- digt werden (q), wenn dadurch ein Recht verloren wird, mit dem Ende des Tages (r). Eine Berechnung ad mo- menta kommt daneben gar nicht vor; die Handlungsfähig- keit des Minderjährigen fängt insbeſondere mit dem An- bruch des Geburtstages an (s), ſo daß dieſe Veränderung als reiner Erwerb eines Rechts behandelt wird.
Das Franzöſiſche Geſetzbuch hat die Regel, welche im Römiſchen Recht für den Verluſt durch Verſäumniß gilt, allgemein gemacht, ſo daß jeder juriſtiſche Zeitraum ge- endigt wird mit dem Ablauf des letzten Tages, alſo mit der nachfolgenden Mitternacht (t). Daher werden hier alle Zeiträume in der That bald mehr bald weniger verlän-
(q) A. L. R. I. 3 § 46.
(r) A. L. R. I. 3 § 47, I. 9 § 547. 549.
(s) A. L. R. I. 5 § 18.
(t)Code civil art. 2260. 2261. „La prescription se compte par jours, et non par heures. — Elle est acquise lorsque le dernier jour du terme est ac- compli.” — Dernier jour könnte an ſich zweydeutig ſcheinen; in Verbindung mit dem vorherge- henden Artikel kann es nur der Kalendertag ſeyn. — Dieſe Be- ſtimmungen ſind die dispositions générales für die Zeit der Ver- jährung, ſo daß ſie die Uſucapion und Klagverjährung zugleich um- faſſen. Es iſt wohl unbedenklich, ſie auch auf den Ablauf aller an- deren juriſtiſchen Zeiträume an- zuwenden, da die Abſicht der Sim- plification zum Grunde liegt.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Römiſchen Klagverjährung zum Grunde liegt; doch wage
ich nicht, etwas Beſtimmtes darüber zu behaupten.
Das Preußiſche Landrecht hat ganz die Grundſätze an-
genommen, die ich hier in dem Römiſchen Recht nachzu-
weiſen geſucht habe, nur noch in größerer Allgemeinheit.
Jeder Zeitraum ſoll, wenn durch ſeinen Ablauf ein Recht
erworben wird, mit dem Anfang des letzten Tages been-
digt werden (q), wenn dadurch ein Recht verloren wird,
mit dem Ende des Tages (r). Eine Berechnung ad mo-
menta kommt daneben gar nicht vor; die Handlungsfähig-
keit des Minderjährigen fängt insbeſondere mit dem An-
bruch des Geburtstages an (s), ſo daß dieſe Veränderung
als reiner Erwerb eines Rechts behandelt wird.
Das Franzöſiſche Geſetzbuch hat die Regel, welche im
Römiſchen Recht für den Verluſt durch Verſäumniß gilt,
allgemein gemacht, ſo daß jeder juriſtiſche Zeitraum ge-
endigt wird mit dem Ablauf des letzten Tages, alſo mit
der nachfolgenden Mitternacht (t). Daher werden hier alle
Zeiträume in der That bald mehr bald weniger verlän-
(q) A. L. R. I. 3 § 46.
(r) A. L. R. I. 3 § 47, I. 9
§ 547. 549.
(s) A. L. R. I. 5 § 18.
(t) Code civil art. 2260. 2261.
„La prescription se compte
par jours, et non par heures.
— Elle est acquise lorsque le
dernier jour du terme est ac-
compli.” — Dernier jour könnte
an ſich zweydeutig ſcheinen; in
Verbindung mit dem vorherge-
henden Artikel kann es nur der
Kalendertag ſeyn. — Dieſe Be-
ſtimmungen ſind die dispositions
générales für die Zeit der Ver-
jährung, ſo daß ſie die Uſucapion
und Klagverjährung zugleich um-
faſſen. Es iſt wohl unbedenklich,
ſie auch auf den Ablauf aller an-
deren juriſtiſchen Zeiträume an-
zuwenden, da die Abſicht der Sim-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 420. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/434>, abgerufen am 16.02.2025.
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