Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 188. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortsetzung.)
seyn können. Die Gültigkeit jener und dieser Handlun-
gen hängt von dem genau bestimmten Endpunkt der Cu-
ratel ab; vor diesem Ende kann der Minderjährige, nach
demselben der Curator, nicht gültig handeln. Hier nun
glaube ich, daß es ganz unnatürlich seyn würde, für die
Curatel einen andern Endpunkt eintreten zu lassen, als für
die Restitution, da beide Rechtsinstitute den gemeinschaft-
lichen Zweck haben, den Minderjährigen gegen seine nach-
theilige Handlungen zu schützen, und diesen Zweck nur
durch verschiedene Mittel und Formen verfolgen. Daher
ist das Ende der Curatel genau nach der Tageszeit der
Geburt (ad momentum) zu bestimmen; wird diese Zeit
bezweifelt, so hat jedesmal Derjenige den Beweis zu füh-
ren, der nach den vorliegenden Umständen als Kläger auf-
tritt, und der mislingende Beweis muß Diesem zum Nach-
theil gereichen.

Ganz dieselbe Frage, gegründet auf dasselbe Interesse,
trat ein bey der Mündigkeit, von welcher die eigene Hand-
lungsfähigkeit des Mündels, zugleich aber das Ende der
Tutel und der Rechte des Vormundes abhingen (o). Hier
scheint es auf den ersten Blick natürlich, dieselbe Regel

(o) Man könnte hier versuchen,
die Frage vor Allem nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über das
Ende der Tutel zu entscheiden.
pr. J. quib. modis tut. (1. 22.)
"post annum XIV. completum."
L. 3 C. quando tut. (5. 6.) "post
excessum
XIV. annorum ... post
impletos XII, annos."
Allein da
in diesen Stellen nicht unsre be-
stimmte Frage zur Entscheidung
vorlag, also der Gegensatz ver-
schiedener Zeitpunkte im letzten
Tage nicht bestimmt in's Auge
gefaßt war, so läßt sich auf jene
Ausdrücke kein Gewicht legen.
Vergl. Koch S. 71 -- 73. Erb
S. 239.
IV. 27

§. 188. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.)
ſeyn können. Die Gültigkeit jener und dieſer Handlun-
gen hängt von dem genau beſtimmten Endpunkt der Cu-
ratel ab; vor dieſem Ende kann der Minderjährige, nach
demſelben der Curator, nicht gültig handeln. Hier nun
glaube ich, daß es ganz unnatürlich ſeyn würde, für die
Curatel einen andern Endpunkt eintreten zu laſſen, als für
die Reſtitution, da beide Rechtsinſtitute den gemeinſchaft-
lichen Zweck haben, den Minderjährigen gegen ſeine nach-
theilige Handlungen zu ſchützen, und dieſen Zweck nur
durch verſchiedene Mittel und Formen verfolgen. Daher
iſt das Ende der Curatel genau nach der Tageszeit der
Geburt (ad momentum) zu beſtimmen; wird dieſe Zeit
bezweifelt, ſo hat jedesmal Derjenige den Beweis zu füh-
ren, der nach den vorliegenden Umſtänden als Kläger auf-
tritt, und der mislingende Beweis muß Dieſem zum Nach-
theil gereichen.

Ganz dieſelbe Frage, gegründet auf daſſelbe Intereſſe,
trat ein bey der Mündigkeit, von welcher die eigene Hand-
lungsfähigkeit des Mündels, zugleich aber das Ende der
Tutel und der Rechte des Vormundes abhingen (o). Hier
ſcheint es auf den erſten Blick natürlich, dieſelbe Regel

(o) Man könnte hier verſuchen,
die Frage vor Allem nach den ge-
ſetzlichen Beſtimmungen über das
Ende der Tutel zu entſcheiden.
pr. J. quib. modis tut. (1. 22.)
„post annum XIV. completum.
L. 3 C. quando tut. (5. 6.) „post
excessum
XIV. annorum … post
impletos XII, annos.”
Allein da
in dieſen Stellen nicht unſre be-
ſtimmte Frage zur Entſcheidung
vorlag, alſo der Gegenſatz ver-
ſchiedener Zeitpunkte im letzten
Tage nicht beſtimmt in’s Auge
gefaßt war, ſo läßt ſich auf jene
Ausdrücke kein Gewicht legen.
Vergl. Koch S. 71 — 73. Erb
S. 239.
IV. 27
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0431" n="417"/><fw place="top" type="header">§. 188. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fort&#x017F;etzung.)</fw><lb/>
&#x017F;eyn können. Die Gültigkeit jener und die&#x017F;er Handlun-<lb/>
gen hängt von dem genau be&#x017F;timmten Endpunkt der Cu-<lb/>
ratel ab; vor die&#x017F;em Ende kann der Minderjährige, nach<lb/>
dem&#x017F;elben der Curator, nicht gültig handeln. Hier nun<lb/>
glaube ich, daß es ganz unnatürlich &#x017F;eyn würde, für die<lb/>
Curatel einen andern Endpunkt eintreten zu la&#x017F;&#x017F;en, als für<lb/>
die Re&#x017F;titution, da beide Rechtsin&#x017F;titute den gemein&#x017F;chaft-<lb/>
lichen Zweck haben, den Minderjährigen gegen &#x017F;eine nach-<lb/>
theilige Handlungen zu &#x017F;chützen, und die&#x017F;en Zweck nur<lb/>
durch ver&#x017F;chiedene Mittel und Formen verfolgen. Daher<lb/>
i&#x017F;t das Ende der Curatel genau nach der Tageszeit der<lb/>
Geburt (<hi rendition="#aq">ad momentum</hi>) zu be&#x017F;timmen; wird die&#x017F;e Zeit<lb/>
bezweifelt, &#x017F;o hat jedesmal Derjenige den Beweis zu füh-<lb/>
ren, der nach den vorliegenden Um&#x017F;tänden als Kläger auf-<lb/>
tritt, und der mislingende Beweis muß Die&#x017F;em zum Nach-<lb/>
theil gereichen.</p><lb/>
            <p>Ganz die&#x017F;elbe Frage, gegründet auf da&#x017F;&#x017F;elbe Intere&#x017F;&#x017F;e,<lb/>
trat ein bey der Mündigkeit, von welcher die eigene Hand-<lb/>
lungsfähigkeit des Mündels, zugleich aber das Ende der<lb/>
Tutel und der Rechte des Vormundes abhingen <note place="foot" n="(o)">Man könnte hier ver&#x017F;uchen,<lb/>
die Frage vor Allem nach den ge-<lb/>
&#x017F;etzlichen Be&#x017F;timmungen über das<lb/>
Ende der Tutel zu ent&#x017F;cheiden.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">pr. J. quib. modis tut.</hi> (1. 22.)<lb/>
&#x201E;post annum XIV. <hi rendition="#i">completum.</hi>&#x201D;<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 3 <hi rendition="#i">C. quando tut.</hi> (5. 6.) &#x201E;<hi rendition="#i">post<lb/>
excessum</hi> XIV. annorum &#x2026; post<lb/><hi rendition="#i">impletos</hi> XII, annos.&#x201D;</hi> Allein da<lb/>
in die&#x017F;en Stellen nicht un&#x017F;re be-<lb/>
&#x017F;timmte Frage zur Ent&#x017F;cheidung<lb/>
vorlag, al&#x017F;o der Gegen&#x017F;atz ver-<lb/>
&#x017F;chiedener Zeitpunkte im letzten<lb/>
Tage nicht be&#x017F;timmt in&#x2019;s Auge<lb/>
gefaßt war, &#x017F;o läßt &#x017F;ich auf jene<lb/>
Ausdrücke kein Gewicht legen.<lb/>
Vergl. <hi rendition="#g">Koch</hi> S. 71 &#x2014; 73. <hi rendition="#g">Erb</hi><lb/>
S. 239.</note>. Hier<lb/>
&#x017F;cheint es auf den er&#x017F;ten Blick natürlich, die&#x017F;elbe Regel<lb/>
<fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#aq">IV.</hi> 27</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[417/0431] §. 188. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.) ſeyn können. Die Gültigkeit jener und dieſer Handlun- gen hängt von dem genau beſtimmten Endpunkt der Cu- ratel ab; vor dieſem Ende kann der Minderjährige, nach demſelben der Curator, nicht gültig handeln. Hier nun glaube ich, daß es ganz unnatürlich ſeyn würde, für die Curatel einen andern Endpunkt eintreten zu laſſen, als für die Reſtitution, da beide Rechtsinſtitute den gemeinſchaft- lichen Zweck haben, den Minderjährigen gegen ſeine nach- theilige Handlungen zu ſchützen, und dieſen Zweck nur durch verſchiedene Mittel und Formen verfolgen. Daher iſt das Ende der Curatel genau nach der Tageszeit der Geburt (ad momentum) zu beſtimmen; wird dieſe Zeit bezweifelt, ſo hat jedesmal Derjenige den Beweis zu füh- ren, der nach den vorliegenden Umſtänden als Kläger auf- tritt, und der mislingende Beweis muß Dieſem zum Nach- theil gereichen. Ganz dieſelbe Frage, gegründet auf daſſelbe Intereſſe, trat ein bey der Mündigkeit, von welcher die eigene Hand- lungsfähigkeit des Mündels, zugleich aber das Ende der Tutel und der Rechte des Vormundes abhingen (o). Hier ſcheint es auf den erſten Blick natürlich, dieſelbe Regel (o) Man könnte hier verſuchen, die Frage vor Allem nach den ge- ſetzlichen Beſtimmungen über das Ende der Tutel zu entſcheiden. pr. J. quib. modis tut. (1. 22.) „post annum XIV. completum.” L. 3 C. quando tut. (5. 6.) „post excessum XIV. annorum … post impletos XII, annos.” Allein da in dieſen Stellen nicht unſre be- ſtimmte Frage zur Entſcheidung vorlag, alſo der Gegenſatz ver- ſchiedener Zeitpunkte im letzten Tage nicht beſtimmt in’s Auge gefaßt war, ſo läßt ſich auf jene Ausdrücke kein Gewicht legen. Vergl. Koch S. 71 — 73. Erb S. 239. IV. 27

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/431
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 417. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/431>, abgerufen am 25.11.2024.