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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§ 186. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortsetzung.)
dazu geeignet, schon durch den bloßen Wortlaut die Vor-
stellung einer bestimmten Zahl von Tagen in jedem Leser
unmittelbar zu erregen. -- Das Resultat also ist dieses.
Paulus will gar nicht etwa die Länge der Monate be-
stimmen, diese setzt er vielmehr als bekannt voraus; er
will den Satz ausdrücken, daß derjenige, dem eine Frist
zum Handeln vorgeschrieben sey, den ganzen letzten Tag
zum Handeln frey habe, also nicht etwa von dem momen-
tum temporis,
oder gar schon von dem Anfang des Tages
an, die Befugniß zum Handeln verloren habe. Dieser
Satz aber wird erst recht wichtig durch die abstracte Ge-
stalt, worin wir die Stelle in den Digesten lesen, indem
sie hier gar nicht mehr (wie in ihrer ursprünglichen Ge-
stalt) auf ein einzelnes Rechtsverhältniß, sondern auf vor-
geschriebene Fristen und Versäumnisse überhaupt geht.
Denn das wird wohl kein Unbefangner behaupten wollen,
daß die hier als Inhalt der Stelle entwickelte Regel auf
zweymonatliche Fristen beschränkt sey, und auf Fristen von
anderem Umfang keine Anwendung finde.

§. 186.
VI. Die Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortsetzung.)
C. Anklage wegen Ehebruch.

L. 30 § 1 ad L. J. de adult. (48. 5.). (Paul. lib. 1.
de adulteriis). Sexaginta dies a divortio numerantur:
in diebus autem sexaginta et ipse sexagesimus est.

§ 186. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.)
dazu geeignet, ſchon durch den bloßen Wortlaut die Vor-
ſtellung einer beſtimmten Zahl von Tagen in jedem Leſer
unmittelbar zu erregen. — Das Reſultat alſo iſt dieſes.
Paulus will gar nicht etwa die Länge der Monate be-
ſtimmen, dieſe ſetzt er vielmehr als bekannt voraus; er
will den Satz ausdrücken, daß derjenige, dem eine Friſt
zum Handeln vorgeſchrieben ſey, den ganzen letzten Tag
zum Handeln frey habe, alſo nicht etwa von dem momen-
tum temporis,
oder gar ſchon von dem Anfang des Tages
an, die Befugniß zum Handeln verloren habe. Dieſer
Satz aber wird erſt recht wichtig durch die abſtracte Ge-
ſtalt, worin wir die Stelle in den Digeſten leſen, indem
ſie hier gar nicht mehr (wie in ihrer urſprünglichen Ge-
ſtalt) auf ein einzelnes Rechtsverhältniß, ſondern auf vor-
geſchriebene Friſten und Verſäumniſſe überhaupt geht.
Denn das wird wohl kein Unbefangner behaupten wollen,
daß die hier als Inhalt der Stelle entwickelte Regel auf
zweymonatliche Friſten beſchränkt ſey, und auf Friſten von
anderem Umfang keine Anwendung finde.

§. 186.
VI. Die Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.)
C. Anklage wegen Ehebruch.

L. 30 § 1 ad L. J. de adult. (48. 5.). (Paul. lib. 1.
de adulteriis). Sexaginta dies a divortio numerantur:
in diebus autem sexaginta et ipse sexagesimus est.

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[399/0413] § 186. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.) dazu geeignet, ſchon durch den bloßen Wortlaut die Vor- ſtellung einer beſtimmten Zahl von Tagen in jedem Leſer unmittelbar zu erregen. — Das Reſultat alſo iſt dieſes. Paulus will gar nicht etwa die Länge der Monate be- ſtimmen, dieſe ſetzt er vielmehr als bekannt voraus; er will den Satz ausdrücken, daß derjenige, dem eine Friſt zum Handeln vorgeſchrieben ſey, den ganzen letzten Tag zum Handeln frey habe, alſo nicht etwa von dem momen- tum temporis, oder gar ſchon von dem Anfang des Tages an, die Befugniß zum Handeln verloren habe. Dieſer Satz aber wird erſt recht wichtig durch die abſtracte Ge- ſtalt, worin wir die Stelle in den Digeſten leſen, indem ſie hier gar nicht mehr (wie in ihrer urſprünglichen Ge- ſtalt) auf ein einzelnes Rechtsverhältniß, ſondern auf vor- geſchriebene Friſten und Verſäumniſſe überhaupt geht. Denn das wird wohl kein Unbefangner behaupten wollen, daß die hier als Inhalt der Stelle entwickelte Regel auf zweymonatliche Friſten beſchränkt ſey, und auf Friſten von anderem Umfang keine Anwendung finde. §. 186. VI. Die Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.) C. Anklage wegen Ehebruch. L. 30 § 1 ad L. J. de adult. (48. 5.). (Paul. lib. 1. de adulteriis). Sexaginta dies a divortio numerantur: in diebus autem sexaginta et ipse sexagesimus est.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 399. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/413>, abgerufen am 23.11.2024.