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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
können (g). -- Einigermaßen gehört auch die condictio in-
debiti,
desgleichen das sogenannte beneficium competen-
tiae,
unter die Rechtsinstitute, deren Analogie zur Be-
stimmung der in der Schenkung nothwendig enthaltenen
Veräußerung benutzt werden kann. Die Condiction inso-
fern, als auch sie ein Weggeben oder Veräußern voraus-
setzt, eben so wie die Schenkung (dort solvendi animo,
hier donandi); das beneficium competentiae, insofern die-
ses wegfällt, wenn der Schuldner nur durch absichtliche
Veräußerung in eine ganz hülflose Lage gekommen ist.

Überall nun, wo dieses Erforderniß wahrer Veräuße-
rung fehlt, darf keine Schenkung angenommen werden,
selbst wenn andere Elemente derselben, namentlich das un-
eigennützige Wohlwollen als Beweggrund, vorhanden seyn
sollten. Die Fälle, in welchen blos aus diesem Grund
die Schenkung ausgeschlossen ist, lassen sich auf folgende
Klassen zurückführen:

1) Wenn das Wohlwollen durch eine solche Thätig-
keit geäußert wird, welche den Umfang des Vermögens
überhaupt nicht berührt.
2) Wenn blos die mögliche Vermehrung des Vermö-
gens unterlassen, kein erworbenes Recht aufgeopfert wird.

(g) L. 1 § 4. 12. 13. 16. 17. 24
si quid in fraud.
(38. 5.). --
Die größere Strenge gegen den
Beklagten, in Vergleichung mit
der Pauliana, erklärt sich wohl
daraus, daß die Eigenschaft eines
Freygelassenen leichter erkennbar
ist, als die Eigenschaft eines in-
solventen Schuldners. Wenn nun
Beiden gegenüber ein Käufer
gleich unwissend, also redlich ist, so
trifft diesen Käufer der Vorwurf
der Unvorsichtigkeit mehr bey der
Faviana, als bey der Pauliana.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
können (g). — Einigermaßen gehört auch die condictio in-
debiti,
desgleichen das ſogenannte beneficium competen-
tiae,
unter die Rechtsinſtitute, deren Analogie zur Be-
ſtimmung der in der Schenkung nothwendig enthaltenen
Veräußerung benutzt werden kann. Die Condiction inſo-
fern, als auch ſie ein Weggeben oder Veräußern voraus-
ſetzt, eben ſo wie die Schenkung (dort solvendi animo,
hier donandi); das beneficium competentiae, inſofern die-
ſes wegfällt, wenn der Schuldner nur durch abſichtliche
Veräußerung in eine ganz hülfloſe Lage gekommen iſt.

Überall nun, wo dieſes Erforderniß wahrer Veräuße-
rung fehlt, darf keine Schenkung angenommen werden,
ſelbſt wenn andere Elemente derſelben, namentlich das un-
eigennützige Wohlwollen als Beweggrund, vorhanden ſeyn
ſollten. Die Fälle, in welchen blos aus dieſem Grund
die Schenkung ausgeſchloſſen iſt, laſſen ſich auf folgende
Klaſſen zurückführen:

1) Wenn das Wohlwollen durch eine ſolche Thätig-
keit geäußert wird, welche den Umfang des Vermögens
überhaupt nicht berührt.
2) Wenn blos die mögliche Vermehrung des Vermoͤ-
gens unterlaſſen, kein erworbenes Recht aufgeopfert wird.

(g) L. 1 § 4. 12. 13. 16. 17. 24
si quid in fraud.
(38. 5.). —
Die größere Strenge gegen den
Beklagten, in Vergleichung mit
der Pauliana, erklärt ſich wohl
daraus, daß die Eigenſchaft eines
Freygelaſſenen leichter erkennbar
iſt, als die Eigenſchaft eines in-
ſolventen Schuldners. Wenn nun
Beiden gegenüber ein Käufer
gleich unwiſſend, alſo redlich iſt, ſo
trifft dieſen Käufer der Vorwurf
der Unvorſichtigkeit mehr bey der
Faviana, als bey der Pauliana.
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[26/0040] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. können (g). — Einigermaßen gehört auch die condictio in- debiti, desgleichen das ſogenannte beneficium competen- tiae, unter die Rechtsinſtitute, deren Analogie zur Be- ſtimmung der in der Schenkung nothwendig enthaltenen Veräußerung benutzt werden kann. Die Condiction inſo- fern, als auch ſie ein Weggeben oder Veräußern voraus- ſetzt, eben ſo wie die Schenkung (dort solvendi animo, hier donandi); das beneficium competentiae, inſofern die- ſes wegfällt, wenn der Schuldner nur durch abſichtliche Veräußerung in eine ganz hülfloſe Lage gekommen iſt. Überall nun, wo dieſes Erforderniß wahrer Veräuße- rung fehlt, darf keine Schenkung angenommen werden, ſelbſt wenn andere Elemente derſelben, namentlich das un- eigennützige Wohlwollen als Beweggrund, vorhanden ſeyn ſollten. Die Fälle, in welchen blos aus dieſem Grund die Schenkung ausgeſchloſſen iſt, laſſen ſich auf folgende Klaſſen zurückführen: 1) Wenn das Wohlwollen durch eine ſolche Thätig- keit geäußert wird, welche den Umfang des Vermögens überhaupt nicht berührt. 2) Wenn blos die mögliche Vermehrung des Vermoͤ- gens unterlaſſen, kein erworbenes Recht aufgeopfert wird. (g) L. 1 § 4. 12. 13. 16. 17. 24 si quid in fraud. (38. 5.). — Die größere Strenge gegen den Beklagten, in Vergleichung mit der Pauliana, erklärt ſich wohl daraus, daß die Eigenſchaft eines Freygelaſſenen leichter erkennbar iſt, als die Eigenſchaft eines in- ſolventen Schuldners. Wenn nun Beiden gegenüber ein Käufer gleich unwiſſend, alſo redlich iſt, ſo trifft dieſen Käufer der Vorwurf der Unvorſichtigkeit mehr bey der Faviana, als bey der Pauliana.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/40>, abgerufen am 27.11.2024.