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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
Rechts durch Ablauf eines Zeitraums, und die Gleichar-
tigkeit dieser Rechtsänderung macht eine gleiche Behand-
lung nöthig, wenn nicht Willkühr und Inconsequenz vor-
ausgesetzt werden soll (r).

Justinian hat diese Zwanzig Jahre auf Siebenzehen ge-
setzt, aber ohne die Art der Berechnung zu ändern (s).

§. 184.
VI. Die Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortsetzung.)
C. Anniculus.

Wenn ein Latinus eine Römische Bürgerin oder eine
Latina heurathete, und mit ihr ein Kind erzeugte, wel-
ches ein volles Jahr hindurch am Leben blieb, oder anni-
culus
wurde, so sollten alle diese Personen die Civität er-
halten (a). Gesetzt nun das Kind war um den Schluß

(r) Erb S. 226. 233 fg. will
die praktische Verschiedenheit dar-
aus erklären, daß die Handlung
der Manumission Zeit erfordere,
der Eigenthumserwerb durch Usu-
capion nicht. Daraus erklärt sich
allerdings, warum jene nach,
diese in der Mitternacht Statt
findet, aber nicht daß jene um 24
Stunden früher zulässig seyn soll.
(s) § 6 J. qui et quib. ex c.
(1. 6.) "nisi XVII. annum im-
pleverit, et XVIII. annum teti-
gerit.
" Rücker p.
54 meynt,
durch diese Vorschrift sey ein Über-
schreiten gefordert, also die frü-
here Vorschrift geändert. Allein
tangere heißt nur berühren, nicht
überschreiten, es ist also in der
That nur eine müßige Wiederho-
lung der vorhergehenden Worte,
und nichts Neues für die Art der
Berechnung.
(a) Nach vielen übereinstim-
menden Stellen war diese Regel
durch die L. Aelia Sentia einge-
führt worden. Gajus I. § 29. 31.
66. 68. 70. 71. 80. Ulpian. VII.

§ 4. Daher scheint es, daß die
einzige Stelle, worin die L. Junia
als Quelle angegeben wird (Ul-
pian.
III.
§ 3), emendirt werden
muß. Ganz ohne Grund haben
Manche der L. Julia diese Regel

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Rechts durch Ablauf eines Zeitraums, und die Gleichar-
tigkeit dieſer Rechtsänderung macht eine gleiche Behand-
lung nöthig, wenn nicht Willkühr und Inconſequenz vor-
ausgeſetzt werden ſoll (r).

Juſtinian hat dieſe Zwanzig Jahre auf Siebenzehen ge-
ſetzt, aber ohne die Art der Berechnung zu ändern (s).

§. 184.
VI. Die Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.)
C. Anniculus.

Wenn ein Latinus eine Römiſche Bürgerin oder eine
Latina heurathete, und mit ihr ein Kind erzeugte, wel-
ches ein volles Jahr hindurch am Leben blieb, oder anni-
culus
wurde, ſo ſollten alle dieſe Perſonen die Civität er-
halten (a). Geſetzt nun das Kind war um den Schluß

(r) Erb S. 226. 233 fg. will
die praktiſche Verſchiedenheit dar-
aus erklären, daß die Handlung
der Manumiſſion Zeit erfordere,
der Eigenthumserwerb durch Uſu-
capion nicht. Daraus erklärt ſich
allerdings, warum jene nach,
dieſe in der Mitternacht Statt
findet, aber nicht daß jene um 24
Stunden früher zuläſſig ſeyn ſoll.
(s) § 6 J. qui et quib. ex c.
(1. 6.) „nisi XVII. annum im-
pleverit, et XVIII. annum teti-
gerit.
Rücker p.
54 meynt,
durch dieſe Vorſchrift ſey ein Über-
ſchreiten gefordert, alſo die frü-
here Vorſchrift geändert. Allein
tangere heißt nur berühren, nicht
überſchreiten, es iſt alſo in der
That nur eine müßige Wiederho-
lung der vorhergehenden Worte,
und nichts Neues für die Art der
Berechnung.
(a) Nach vielen übereinſtim-
menden Stellen war dieſe Regel
durch die L. Aelia Sentia einge-
führt worden. Gajus I. § 29. 31.
66. 68. 70. 71. 80. Ulpian. VII.

§ 4. Daher ſcheint es, daß die
einzige Stelle, worin die L. Junia
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muß. Ganz ohne Grund haben
Manche der L. Julia dieſe Regel
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[376/0390] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Rechts durch Ablauf eines Zeitraums, und die Gleichar- tigkeit dieſer Rechtsänderung macht eine gleiche Behand- lung nöthig, wenn nicht Willkühr und Inconſequenz vor- ausgeſetzt werden ſoll (r). Juſtinian hat dieſe Zwanzig Jahre auf Siebenzehen ge- ſetzt, aber ohne die Art der Berechnung zu ändern (s). §. 184. VI. Die Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.) C. Anniculus. Wenn ein Latinus eine Römiſche Bürgerin oder eine Latina heurathete, und mit ihr ein Kind erzeugte, wel- ches ein volles Jahr hindurch am Leben blieb, oder anni- culus wurde, ſo ſollten alle dieſe Perſonen die Civität er- halten (a). Geſetzt nun das Kind war um den Schluß (r) Erb S. 226. 233 fg. will die praktiſche Verſchiedenheit dar- aus erklären, daß die Handlung der Manumiſſion Zeit erfordere, der Eigenthumserwerb durch Uſu- capion nicht. Daraus erklärt ſich allerdings, warum jene nach, dieſe in der Mitternacht Statt findet, aber nicht daß jene um 24 Stunden früher zuläſſig ſeyn ſoll. (s) § 6 J. qui et quib. ex c. (1. 6.) „nisi XVII. annum im- pleverit, et XVIII. annum teti- gerit.” Rücker p. 54 meynt, durch dieſe Vorſchrift ſey ein Über- ſchreiten gefordert, alſo die frü- here Vorſchrift geändert. Allein tangere heißt nur berühren, nicht überſchreiten, es iſt alſo in der That nur eine müßige Wiederho- lung der vorhergehenden Worte, und nichts Neues für die Art der Berechnung. (a) Nach vielen übereinſtim- menden Stellen war dieſe Regel durch die L. Aelia Sentia einge- führt worden. Gajus I. § 29. 31. 66. 68. 70. 71. 80. Ulpian. VII. § 4. Daher ſcheint es, daß die einzige Stelle, worin die L. Junia als Quelle angegeben wird (Ul- pian. III. § 3), emendirt werden muß. Ganz ohne Grund haben Manche der L. Julia dieſe Regel

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 376. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/390>, abgerufen am 23.11.2024.