Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. Rechts durch Ablauf eines Zeitraums, und die Gleichar-tigkeit dieser Rechtsänderung macht eine gleiche Behand- lung nöthig, wenn nicht Willkühr und Inconsequenz vor- ausgesetzt werden soll (r). Justinian hat diese Zwanzig Jahre auf Siebenzehen ge- §. 184. VI. Die Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortsetzung.) C. Anniculus. Wenn ein Latinus eine Römische Bürgerin oder eine (r) Erb S. 226. 233 fg. will die praktische Verschiedenheit dar- aus erklären, daß die Handlung der Manumission Zeit erfordere, der Eigenthumserwerb durch Usu- capion nicht. Daraus erklärt sich allerdings, warum jene nach, diese in der Mitternacht Statt findet, aber nicht daß jene um 24 Stunden früher zulässig seyn soll. (s) § 6 J. qui et quib. ex c. (1. 6.) "nisi XVII. annum im- pleverit, et XVIII. annum teti- gerit." Rücker p. 54 meynt, durch diese Vorschrift sey ein Über- schreiten gefordert, also die frü- here Vorschrift geändert. Allein tangere heißt nur berühren, nicht überschreiten, es ist also in der That nur eine müßige Wiederho- lung der vorhergehenden Worte, und nichts Neues für die Art der Berechnung. (a) Nach vielen übereinstim-
menden Stellen war diese Regel durch die L. Aelia Sentia einge- führt worden. Gajus I. § 29. 31. 66. 68. 70. 71. 80. Ulpian. VII. § 4. Daher scheint es, daß die einzige Stelle, worin die L. Junia als Quelle angegeben wird (Ul- pian. III. § 3), emendirt werden muß. Ganz ohne Grund haben Manche der L. Julia diese Regel Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Rechts durch Ablauf eines Zeitraums, und die Gleichar-tigkeit dieſer Rechtsänderung macht eine gleiche Behand- lung nöthig, wenn nicht Willkühr und Inconſequenz vor- ausgeſetzt werden ſoll (r). Juſtinian hat dieſe Zwanzig Jahre auf Siebenzehen ge- §. 184. VI. Die Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.) C. Anniculus. Wenn ein Latinus eine Römiſche Bürgerin oder eine (r) Erb S. 226. 233 fg. will die praktiſche Verſchiedenheit dar- aus erklären, daß die Handlung der Manumiſſion Zeit erfordere, der Eigenthumserwerb durch Uſu- capion nicht. Daraus erklärt ſich allerdings, warum jene nach, dieſe in der Mitternacht Statt findet, aber nicht daß jene um 24 Stunden früher zuläſſig ſeyn ſoll. (s) § 6 J. qui et quib. ex c. (1. 6.) „nisi XVII. annum im- pleverit, et XVIII. annum teti- gerit.” Rücker p. 54 meynt, durch dieſe Vorſchrift ſey ein Über- ſchreiten gefordert, alſo die frü- here Vorſchrift geändert. Allein tangere heißt nur berühren, nicht überſchreiten, es iſt alſo in der That nur eine müßige Wiederho- lung der vorhergehenden Worte, und nichts Neues für die Art der Berechnung. (a) Nach vielen übereinſtim-
menden Stellen war dieſe Regel durch die L. Aelia Sentia einge- führt worden. Gajus I. § 29. 31. 66. 68. 70. 71. 80. Ulpian. VII. § 4. Daher ſcheint es, daß die einzige Stelle, worin die L. Junia als Quelle angegeben wird (Ul- pian. III. § 3), emendirt werden muß. Ganz ohne Grund haben Manche der L. Julia dieſe Regel <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0390" n="376"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> Rechts durch Ablauf eines Zeitraums, und die Gleichar-<lb/> tigkeit dieſer Rechtsänderung macht eine gleiche Behand-<lb/> lung nöthig, wenn nicht Willkühr und Inconſequenz vor-<lb/> ausgeſetzt werden ſoll <note place="foot" n="(r)"><hi rendition="#g">Erb</hi> S. 226. 233 fg. will<lb/> die praktiſche Verſchiedenheit dar-<lb/> aus erklären, daß die Handlung<lb/> der Manumiſſion Zeit erfordere,<lb/> der Eigenthumserwerb durch Uſu-<lb/> capion nicht. Daraus erklärt ſich<lb/> allerdings, warum jene <hi rendition="#g">nach</hi>,<lb/> dieſe <hi rendition="#g">in</hi> der Mitternacht Statt<lb/> findet, aber nicht daß jene um 24<lb/> Stunden früher zuläſſig ſeyn ſoll.</note>.</p><lb/> <p>Juſtinian hat dieſe Zwanzig Jahre auf Siebenzehen ge-<lb/> ſetzt, aber ohne die Art der Berechnung zu ändern <note place="foot" n="(s)">§ 6 <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">J. qui et quib. ex c.</hi><lb/> (1. 6.) „nisi XVII. annum im-<lb/> pleverit, et XVIII. annum <hi rendition="#i">teti-<lb/> gerit.</hi>” <hi rendition="#k">Rücker</hi> p.</hi> 54 meynt,<lb/> durch dieſe Vorſchrift ſey ein Über-<lb/> ſchreiten gefordert, alſo die frü-<lb/> here Vorſchrift geändert. Allein<lb/><hi rendition="#aq">tangere</hi> heißt nur berühren, nicht<lb/> überſchreiten, es iſt alſo in der<lb/> That nur eine müßige Wiederho-<lb/> lung der vorhergehenden Worte,<lb/> und nichts Neues für die Art der<lb/> Berechnung.</note>.</p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 184.<lb/><hi rendition="#aq">VI.</hi> <hi rendition="#g">Die Zeit. 3. Civile Zeitrechnung</hi>. (Fortſetzung.)</head><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#aq">C. <hi rendition="#g">Anniculus</hi>.</hi> </head><lb/> <p>Wenn ein Latinus eine Römiſche Bürgerin oder eine<lb/> Latina heurathete, und mit ihr ein Kind erzeugte, wel-<lb/> ches ein volles Jahr hindurch am Leben blieb, oder <hi rendition="#aq">anni-<lb/> culus</hi> wurde, ſo ſollten alle dieſe Perſonen die Civität er-<lb/> halten <note xml:id="seg2pn_74_1" next="#seg2pn_74_2" place="foot" n="(a)">Nach vielen übereinſtim-<lb/> menden Stellen war dieſe Regel<lb/> durch die <hi rendition="#aq">L. Aelia Sentia</hi> einge-<lb/> führt worden. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> I. § 29. 31.<lb/> 66. 68. 70. 71. 80. <hi rendition="#k">Ulpian.</hi> VII.</hi><lb/> § 4. Daher ſcheint es, daß die<lb/> einzige Stelle, worin die <hi rendition="#aq">L. Junia</hi><lb/> als Quelle angegeben wird (<hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Ul-<lb/> pian.</hi> III.</hi> § 3), emendirt werden<lb/> muß. Ganz ohne Grund haben<lb/> Manche der <hi rendition="#aq">L. Julia</hi> dieſe Regel</note>. Geſetzt nun das Kind war um den Schluß<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [376/0390]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Rechts durch Ablauf eines Zeitraums, und die Gleichar-
tigkeit dieſer Rechtsänderung macht eine gleiche Behand-
lung nöthig, wenn nicht Willkühr und Inconſequenz vor-
ausgeſetzt werden ſoll (r).
Juſtinian hat dieſe Zwanzig Jahre auf Siebenzehen ge-
ſetzt, aber ohne die Art der Berechnung zu ändern (s).
§. 184.
VI. Die Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.)
C. Anniculus.
Wenn ein Latinus eine Römiſche Bürgerin oder eine
Latina heurathete, und mit ihr ein Kind erzeugte, wel-
ches ein volles Jahr hindurch am Leben blieb, oder anni-
culus wurde, ſo ſollten alle dieſe Perſonen die Civität er-
halten (a). Geſetzt nun das Kind war um den Schluß
(r) Erb S. 226. 233 fg. will
die praktiſche Verſchiedenheit dar-
aus erklären, daß die Handlung
der Manumiſſion Zeit erfordere,
der Eigenthumserwerb durch Uſu-
capion nicht. Daraus erklärt ſich
allerdings, warum jene nach,
dieſe in der Mitternacht Statt
findet, aber nicht daß jene um 24
Stunden früher zuläſſig ſeyn ſoll.
(s) § 6 J. qui et quib. ex c.
(1. 6.) „nisi XVII. annum im-
pleverit, et XVIII. annum teti-
gerit.” Rücker p. 54 meynt,
durch dieſe Vorſchrift ſey ein Über-
ſchreiten gefordert, alſo die frü-
here Vorſchrift geändert. Allein
tangere heißt nur berühren, nicht
überſchreiten, es iſt alſo in der
That nur eine müßige Wiederho-
lung der vorhergehenden Worte,
und nichts Neues für die Art der
Berechnung.
(a) Nach vielen übereinſtim-
menden Stellen war dieſe Regel
durch die L. Aelia Sentia einge-
führt worden. Gajus I. § 29. 31.
66. 68. 70. 71. 80. Ulpian. VII.
§ 4. Daher ſcheint es, daß die
einzige Stelle, worin die L. Junia
als Quelle angegeben wird (Ul-
pian. III. § 3), emendirt werden
muß. Ganz ohne Grund haben
Manche der L. Julia dieſe Regel
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |