Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
oder längeren Dauer der Usucapion. Daher will Venule- jus sagen: die Usucapion gilt als vollendet gleich im er- sten Anfang des letzten Kalendertages, nicht erst am Ende desselben. Diese Negation geht also auf die nachfolgende Mitternacht, an die man etwa denken könnte, nicht auf das momentum (den mathematischen Endpunkt), das hier gar nicht erwähnt wird, aber durch den ersten affirmati- ven Satz völlig und unzweifelhaft ausgeschlossen ist.
L. 6 de usurp. (41. 3.). Ulp. lib. XI. ad. Ed. L. 7 de usurp. (41. 3.). Ulp. lib. XXVII. ad Sab. In usucapionibus non a momento ad momentum, sed totum postremum diem computamus. -- Ideoque qui hora sexta diei Kalendarum Januariarum possidere coepit, hora sexta noctis pridie Kalendas Januarias implet usucapionem.
Es ist zuvörderst zu bemerken, daß das erste dieser Fragmente zur Edictsmasse, das zweyte zur Sabinusmasse gehört, und daß das zweyte nach der allgemeinen Verthei- lung der Massen gar nicht an dieser Stelle stehen sollte, sondern, offenbar seines Inhalts wegen, ausnahmsweise dahin gesetzt worden ist (e). Daraus, so wie aus dem verbindenden Ideoque, folgt daß beide Stellen in einem inneren Zusammenhang stehen, und gerade so anzusehen
(e)Bluhme über die Ord- nung der Fragmente in den Pan- decten, Zeitschrift für geschichtl. Rechtswiss. B. 3 S. 465 mit der dazu gehörenden dritten Tabelle.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
oder längeren Dauer der Uſucapion. Daher will Venule- jus ſagen: die Uſucapion gilt als vollendet gleich im er- ſten Anfang des letzten Kalendertages, nicht erſt am Ende deſſelben. Dieſe Negation geht alſo auf die nachfolgende Mitternacht, an die man etwa denken könnte, nicht auf das momentum (den mathematiſchen Endpunkt), das hier gar nicht erwähnt wird, aber durch den erſten affirmati- ven Satz völlig und unzweifelhaft ausgeſchloſſen iſt.
L. 6 de usurp. (41. 3.). Ulp. lib. XI. ad. Ed. L. 7 de usurp. (41. 3.). Ulp. lib. XXVII. ad Sab. In usucapionibus non a momento ad momentum, sed totum postremum diem computamus. — Ideoque qui hora sexta diei Kalendarum Januariarum possidere coepit, hora sexta noctis pridie Kalendas Januarias implet usucapionem.
Es iſt zuvörderſt zu bemerken, daß das erſte dieſer Fragmente zur Edictsmaſſe, das zweyte zur Sabinusmaſſe gehört, und daß das zweyte nach der allgemeinen Verthei- lung der Maſſen gar nicht an dieſer Stelle ſtehen ſollte, ſondern, offenbar ſeines Inhalts wegen, ausnahmsweiſe dahin geſetzt worden iſt (e). Daraus, ſo wie aus dem verbindenden Ideoque, folgt daß beide Stellen in einem inneren Zuſammenhang ſtehen, und gerade ſo anzuſehen
(e)Bluhme über die Ord- nung der Fragmente in den Pan- decten, Zeitſchrift für geſchichtl. Rechtswiſſ. B. 3 S. 465 mit der dazu gehörenden dritten Tabelle.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
oder längeren Dauer der Uſucapion. Daher will Venule-
jus ſagen: die Uſucapion gilt als vollendet gleich im er-
ſten Anfang des letzten Kalendertages, nicht erſt am Ende
deſſelben. Dieſe Negation geht alſo auf die nachfolgende
Mitternacht, an die man etwa denken könnte, nicht auf
das momentum (den mathematiſchen Endpunkt), das hier
gar nicht erwähnt wird, aber durch den erſten affirmati-
ven Satz völlig und unzweifelhaft ausgeſchloſſen iſt.
L. 6 de usurp. (41. 3.). Ulp. lib. XI. ad. Ed.
L. 7 de usurp. (41. 3.). Ulp. lib. XXVII. ad Sab. In
usucapionibus non a momento ad momentum, sed
totum postremum diem computamus. — Ideoque qui
hora sexta diei Kalendarum Januariarum possidere
coepit, hora sexta noctis pridie Kalendas Januarias
implet usucapionem.
Es iſt zuvörderſt zu bemerken, daß das erſte dieſer
Fragmente zur Edictsmaſſe, das zweyte zur Sabinusmaſſe
gehört, und daß das zweyte nach der allgemeinen Verthei-
lung der Maſſen gar nicht an dieſer Stelle ſtehen ſollte,
ſondern, offenbar ſeines Inhalts wegen, ausnahmsweiſe
dahin geſetzt worden iſt (e). Daraus, ſo wie aus dem
verbindenden Ideoque, folgt daß beide Stellen in einem
inneren Zuſammenhang ſtehen, und gerade ſo anzuſehen
(e) Bluhme über die Ord-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 368. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/382>, abgerufen am 27.11.2024.
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