Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. werden wir verwiesen bald auf den letzten Tag einesZeitraums, bald auf Tage die durch Ordinalzahlen be- zeichnet werden; dabey entstehen nun folgende Fragen: Erstlich, welcherley Tage sind in solchen Stellen gemeynt, bewegliche oder Kalendertage? Zweytens, wie ist in den- jenigen Stellen, worin Ordinalzahlen vorkommen, die Zäh- lung zu verstehen? Was nun die erste Frage betrifft, die sowohl bey dem (h) Die Stellen, worin der letzte Tag vorkommt, sind über- haupt folgende: supremus dies. L. 1 de manumiss. (40. 1.). -- postremus. L. 6 de usurp. (41. 3). -- novissimus. L. 15 pr. de div. temp. praescr. (44. 3.) und L. 6 de O. et A. (44. 7.). -- ex- tremus. L. 132 pr. de V. S. (50. 16.). (i) Dieses gilt von den drey
ersten der in der vorigen Note angeführten Stellen; die erste (L. 1 de manum.) erwähnt selbst unmittelbar vorher die Mitter- nacht, für die zwey folgenden ist Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. werden wir verwieſen bald auf den letzten Tag einesZeitraums, bald auf Tage die durch Ordinalzahlen be- zeichnet werden; dabey entſtehen nun folgende Fragen: Erſtlich, welcherley Tage ſind in ſolchen Stellen gemeynt, bewegliche oder Kalendertage? Zweytens, wie iſt in den- jenigen Stellen, worin Ordinalzahlen vorkommen, die Zäh- lung zu verſtehen? Was nun die erſte Frage betrifft, die ſowohl bey dem (h) Die Stellen, worin der letzte Tag vorkommt, ſind über- haupt folgende: supremus dies. L. 1 de manumiss. (40. 1.). — postremus. L. 6 de usurp. (41. 3). — novissimus. L. 15 pr. de div. temp. praescr. (44. 3.) und L. 6 de O. et A. (44. 7.). — ex- tremus. L. 132 pr. de V. S. (50. 16.). (i) Dieſes gilt von den drey
erſten der in der vorigen Note angeführten Stellen; die erſte (L. 1 de manum.) erwähnt ſelbſt unmittelbar vorher die Mitter- nacht, für die zwey folgenden iſt <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0372" n="358"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> werden wir verwieſen bald auf den <hi rendition="#g">letzten</hi> Tag eines<lb/> Zeitraums, bald auf Tage die durch <hi rendition="#g">Ordinalzahlen</hi> be-<lb/> zeichnet werden; dabey entſtehen nun folgende Fragen:<lb/> Erſtlich, welcherley Tage ſind in ſolchen Stellen gemeynt,<lb/> bewegliche oder Kalendertage? Zweytens, wie iſt in den-<lb/> jenigen Stellen, worin Ordinalzahlen vorkommen, die Zäh-<lb/> lung zu verſtehen?</p><lb/> <p>Was nun die erſte Frage betrifft, die ſowohl bey dem<lb/> (in mehreren Stellen erwähuten) <hi rendition="#g">letzten</hi> Tag, als bey<lb/> den (in anderen Stellen) <hi rendition="#g">mit Zahlen bezeichneten</hi> Ta-<lb/> gen, vorkommt, ſo könnten an ſich unter dem Ausdruck<lb/><hi rendition="#aq">dies</hi> eben ſo wohl bewegliche als Kalendertage verſtanden<lb/> ſeyn. So bey der Erwähnung des letzten Tages <note place="foot" n="(h)">Die Stellen, worin der<lb/> letzte Tag vorkommt, ſind über-<lb/> haupt folgende: <hi rendition="#aq">supremus dies.<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">de manumiss.</hi> (40. 1.). —<lb/> postremus. <hi rendition="#i">L.</hi> 6 <hi rendition="#i">de usurp.</hi> (41.<lb/> 3). — novissimus. <hi rendition="#i">L.</hi> 15 <hi rendition="#i">pr. de<lb/> div. temp. praescr.</hi></hi> (44. 3.) und<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 6 <hi rendition="#i">de O. et A.</hi> (44. 7.). — ex-<lb/> tremus. <hi rendition="#i">L.</hi> 132 <hi rendition="#i">pr. de V. S.</hi></hi><lb/> (50. 16.).</note>. Fiele<lb/> alſo z. B. der mathematiſche Endpunkt in den Mittag eines<lb/> 2. Januars, ſo wäre <hi rendition="#aq">postremus dies</hi> die Zeit vom Mittag<lb/> des 1. bis zum Mittag des 2. Januars. Daß nun aber<lb/> dieſe Zeit <hi rendition="#g">nicht</hi> gemeynt iſt, folgt unwiderſprechlich aus<lb/> einigen der angeführten Stellen, worin geradezu eine Mit-<lb/> ternacht (und zwar die vorhergehende) als Anfangspunkt<lb/> des letzten Tages angegeben wird, welches den Gedanken<lb/> an den beweglichen Tag ausſchließt <note xml:id="seg2pn_68_1" next="#seg2pn_68_2" place="foot" n="(i)">Dieſes gilt von den drey<lb/> erſten der in der vorigen Note<lb/> angeführten Stellen; die erſte<lb/> (<hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">de manum.</hi></hi>) erwähnt ſelbſt<lb/> unmittelbar vorher die Mitter-<lb/> nacht, für die zwey folgenden iſt</note>. Daſſelbe ſind wir<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [358/0372]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
werden wir verwieſen bald auf den letzten Tag eines
Zeitraums, bald auf Tage die durch Ordinalzahlen be-
zeichnet werden; dabey entſtehen nun folgende Fragen:
Erſtlich, welcherley Tage ſind in ſolchen Stellen gemeynt,
bewegliche oder Kalendertage? Zweytens, wie iſt in den-
jenigen Stellen, worin Ordinalzahlen vorkommen, die Zäh-
lung zu verſtehen?
Was nun die erſte Frage betrifft, die ſowohl bey dem
(in mehreren Stellen erwähuten) letzten Tag, als bey
den (in anderen Stellen) mit Zahlen bezeichneten Ta-
gen, vorkommt, ſo könnten an ſich unter dem Ausdruck
dies eben ſo wohl bewegliche als Kalendertage verſtanden
ſeyn. So bey der Erwähnung des letzten Tages (h). Fiele
alſo z. B. der mathematiſche Endpunkt in den Mittag eines
2. Januars, ſo wäre postremus dies die Zeit vom Mittag
des 1. bis zum Mittag des 2. Januars. Daß nun aber
dieſe Zeit nicht gemeynt iſt, folgt unwiderſprechlich aus
einigen der angeführten Stellen, worin geradezu eine Mit-
ternacht (und zwar die vorhergehende) als Anfangspunkt
des letzten Tages angegeben wird, welches den Gedanken
an den beweglichen Tag ausſchließt (i). Daſſelbe ſind wir
(h) Die Stellen, worin der
letzte Tag vorkommt, ſind über-
haupt folgende: supremus dies.
L. 1 de manumiss. (40. 1.). —
postremus. L. 6 de usurp. (41.
3). — novissimus. L. 15 pr. de
div. temp. praescr. (44. 3.) und
L. 6 de O. et A. (44. 7.). — ex-
tremus. L. 132 pr. de V. S.
(50. 16.).
(i) Dieſes gilt von den drey
erſten der in der vorigen Note
angeführten Stellen; die erſte
(L. 1 de manum.) erwähnt ſelbſt
unmittelbar vorher die Mitter-
nacht, für die zwey folgenden iſt
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