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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
Monate liegt überhaupt kein durchgreifendes Princip zum
Grunde; ohne Zweifel wollte Cäsar die aus dem früheren
Kalender herstammenden Gewohnheiten (theilweise auf re-
ligiösen Gründen beruhend) so wenig als möglich stören,
und er änderte daher an den Monaten nur so viel ab,
als nöthig war, um die neue Jahresgränze, worauf ihm
Alles ankam, durchzuführen. In neueren Zeiten aber hat
man kein dringendes Bedürfniß empfunden, hierin Etwas
zu ändern; nur mit Ausnahme des vorübergehenden Ver-
suchs in dem republikanischen Frankreich, worin gerade
die Monate am meisten geändert, und auf die gleiche Länge
von Dreyßig Tagen, mit Fünf Ergänzungstagen, gebracht
wurden. -- Eine besondere Beachtung verdient noch die
Bezeichnung der einzelnen Tage im Verhältniß zu dem
Monat, dem sie angehören; dabey ist jedoch sogleich zu
bemerken, daß diese dem eigentlichen Kalender völlig fremd
ist, so daß die Reformen von Cäsar und Gregor XIII.
daran gar Nichts geändert haben, alle wirklich eingetre-
tene Veränderungen aber ganz unvermerkt und blos durch
die Sitte bewirkt worden sind. Die Römer zerlegten den
Monat in Drey ungleiche Theile, deren Gränzen durch die
Kalendä, Nonä, Idus bezeichnet waren. Von diesen Gränz-
tagen ab wurden die einzelnen dazwischen fallenden Tage
gezählt, jedoch nicht vorwärts, sondern rückwärts. Die

Aufnahme jenes astronomisch be-
stimmten Monats, wenn man
ihn auch genau kannte, war nicht
möglich, weil für das wirkliche
Leben nur Zeitabschnitte, die aus
ganzen Tagen bestehen, brauch-
bar sind.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Monate liegt überhaupt kein durchgreifendes Princip zum
Grunde; ohne Zweifel wollte Cäſar die aus dem früheren
Kalender herſtammenden Gewohnheiten (theilweiſe auf re-
ligiöſen Gründen beruhend) ſo wenig als möglich ſtören,
und er änderte daher an den Monaten nur ſo viel ab,
als nöthig war, um die neue Jahresgränze, worauf ihm
Alles ankam, durchzuführen. In neueren Zeiten aber hat
man kein dringendes Bedürfniß empfunden, hierin Etwas
zu ändern; nur mit Ausnahme des vorübergehenden Ver-
ſuchs in dem republikaniſchen Frankreich, worin gerade
die Monate am meiſten geändert, und auf die gleiche Länge
von Dreyßig Tagen, mit Fünf Ergänzungstagen, gebracht
wurden. — Eine beſondere Beachtung verdient noch die
Bezeichnung der einzelnen Tage im Verhältniß zu dem
Monat, dem ſie angehören; dabey iſt jedoch ſogleich zu
bemerken, daß dieſe dem eigentlichen Kalender völlig fremd
iſt, ſo daß die Reformen von Cäſar und Gregor XIII.
daran gar Nichts geändert haben, alle wirklich eingetre-
tene Veränderungen aber ganz unvermerkt und blos durch
die Sitte bewirkt worden ſind. Die Römer zerlegten den
Monat in Drey ungleiche Theile, deren Gränzen durch die
Kalendä, Nonä, Idus bezeichnet waren. Von dieſen Gränz-
tagen ab wurden die einzelnen dazwiſchen fallenden Tage
gezählt, jedoch nicht vorwärts, ſondern rückwärts. Die

Aufnahme jenes aſtronomiſch be-
ſtimmten Monats, wenn man
ihn auch genau kannte, war nicht
möglich, weil für das wirkliche
Leben nur Zeitabſchnitte, die aus
ganzen Tagen beſtehen, brauch-
bar ſind.
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[328/0342] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Monate liegt überhaupt kein durchgreifendes Princip zum Grunde; ohne Zweifel wollte Cäſar die aus dem früheren Kalender herſtammenden Gewohnheiten (theilweiſe auf re- ligiöſen Gründen beruhend) ſo wenig als möglich ſtören, und er änderte daher an den Monaten nur ſo viel ab, als nöthig war, um die neue Jahresgränze, worauf ihm Alles ankam, durchzuführen. In neueren Zeiten aber hat man kein dringendes Bedürfniß empfunden, hierin Etwas zu ändern; nur mit Ausnahme des vorübergehenden Ver- ſuchs in dem republikaniſchen Frankreich, worin gerade die Monate am meiſten geändert, und auf die gleiche Länge von Dreyßig Tagen, mit Fünf Ergänzungstagen, gebracht wurden. — Eine beſondere Beachtung verdient noch die Bezeichnung der einzelnen Tage im Verhältniß zu dem Monat, dem ſie angehören; dabey iſt jedoch ſogleich zu bemerken, daß dieſe dem eigentlichen Kalender völlig fremd iſt, ſo daß die Reformen von Cäſar und Gregor XIII. daran gar Nichts geändert haben, alle wirklich eingetre- tene Veränderungen aber ganz unvermerkt und blos durch die Sitte bewirkt worden ſind. Die Römer zerlegten den Monat in Drey ungleiche Theile, deren Gränzen durch die Kalendä, Nonä, Idus bezeichnet waren. Von dieſen Gränz- tagen ab wurden die einzelnen dazwiſchen fallenden Tage gezählt, jedoch nicht vorwärts, ſondern rückwärts. Die (d) (d) Aufnahme jenes aſtronomiſch be- ſtimmten Monats, wenn man ihn auch genau kannte, war nicht möglich, weil für das wirkliche Leben nur Zeitabſchnitte, die aus ganzen Tagen beſtehen, brauch- bar ſind.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 328. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/342>, abgerufen am 25.11.2024.