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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 180. Zeit. 1. Kalender. (Fortsetzung.)
dem hier dargestellten Kalender, auf die verschiedenste
Weise bestimmt werden. In der That finden sich hierin,
vom Mittelalter her, in verschiedenen Ländern folgende
ganz abweichende Einrichtungen. Der Anfang wurde näm-
lich gesetzt bald auf den 1. Januar (Beschneidung), bald
auf den 1. März, den 25. März (Empfängniß), auf das
stets wechselnde Osterfest, oder auf den 25. December
(Christi Geburt) (c). In neueren Jahrhunderten ist man
sehr allgemein zu dem 1. Januar als Anfang des Jahres
zurück gekehrt, und diese allgemeine Übereinstimmung ist
auch in der That von Wichtigkeit, weil nur durch sie die
sonst unvermeidliche Verwirrung in der Zeitrechnung ver-
hütet werden kann.

Der Monat steht, als Zeitabschnitt, in der Mitte
zwischen dem Tag und dem Jahr. Er beruht auf einer
Eintheilung des Jahres in Zwölf Theile, die jedoch von
ungleicher Länge sind. Sieben derselben haben 31, Vier
haben 30, Einer in gewöhnlichen Jahren 28, in Schalt-
jahren 29 Tage. Daß man gerade Zwölf Theile, also
auch den daraus hervorgehenden Umfang der Monate, an-
genommen hat, beruht allerdings nicht auf bloßer Will-
kühr, sondern auf der Beachtung des Mondwechsels; je-
doch ist die Übereinstimmung mit diesem nur eine sehr all-
gemeine und ungenane (d). Bey der Begränzung unsrer

(c) Ideler II. 325--343.
(d) Der astronomische Monds-
Monat beträgt nämlich genau
29 Tage 12 St. 44' 3", trifft
also mit keinem unsrer Kalender-
monate genau zusammen, mit dem
Februar am Wenigsten. Ideler
I. 42 -- 44. Eine unveränderte

§. 180. Zeit. 1. Kalender. (Fortſetzung.)
dem hier dargeſtellten Kalender, auf die verſchiedenſte
Weiſe beſtimmt werden. In der That finden ſich hierin,
vom Mittelalter her, in verſchiedenen Ländern folgende
ganz abweichende Einrichtungen. Der Anfang wurde näm-
lich geſetzt bald auf den 1. Januar (Beſchneidung), bald
auf den 1. März, den 25. März (Empfängniß), auf das
ſtets wechſelnde Oſterfeſt, oder auf den 25. December
(Chriſti Geburt) (c). In neueren Jahrhunderten iſt man
ſehr allgemein zu dem 1. Januar als Anfang des Jahres
zurück gekehrt, und dieſe allgemeine Übereinſtimmung iſt
auch in der That von Wichtigkeit, weil nur durch ſie die
ſonſt unvermeidliche Verwirrung in der Zeitrechnung ver-
hütet werden kann.

Der Monat ſteht, als Zeitabſchnitt, in der Mitte
zwiſchen dem Tag und dem Jahr. Er beruht auf einer
Eintheilung des Jahres in Zwölf Theile, die jedoch von
ungleicher Laͤnge ſind. Sieben derſelben haben 31, Vier
haben 30, Einer in gewöhnlichen Jahren 28, in Schalt-
jahren 29 Tage. Daß man gerade Zwölf Theile, alſo
auch den daraus hervorgehenden Umfang der Monate, an-
genommen hat, beruht allerdings nicht auf bloßer Will-
kühr, ſondern auf der Beachtung des Mondwechſels; je-
doch iſt die Übereinſtimmung mit dieſem nur eine ſehr all-
gemeine und ungenane (d). Bey der Begränzung unſrer

(c) Ideler II. 325—343.
(d) Der aſtronomiſche Monds-
Monat beträgt nämlich genau
29 Tage 12 St. 44′ 3″, trifft
alſo mit keinem unſrer Kalender-
monate genau zuſammen, mit dem
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I. 42 — 44. Eine unveränderte
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[327/0341] §. 180. Zeit. 1. Kalender. (Fortſetzung.) dem hier dargeſtellten Kalender, auf die verſchiedenſte Weiſe beſtimmt werden. In der That finden ſich hierin, vom Mittelalter her, in verſchiedenen Ländern folgende ganz abweichende Einrichtungen. Der Anfang wurde näm- lich geſetzt bald auf den 1. Januar (Beſchneidung), bald auf den 1. März, den 25. März (Empfängniß), auf das ſtets wechſelnde Oſterfeſt, oder auf den 25. December (Chriſti Geburt) (c). In neueren Jahrhunderten iſt man ſehr allgemein zu dem 1. Januar als Anfang des Jahres zurück gekehrt, und dieſe allgemeine Übereinſtimmung iſt auch in der That von Wichtigkeit, weil nur durch ſie die ſonſt unvermeidliche Verwirrung in der Zeitrechnung ver- hütet werden kann. Der Monat ſteht, als Zeitabſchnitt, in der Mitte zwiſchen dem Tag und dem Jahr. Er beruht auf einer Eintheilung des Jahres in Zwölf Theile, die jedoch von ungleicher Laͤnge ſind. Sieben derſelben haben 31, Vier haben 30, Einer in gewöhnlichen Jahren 28, in Schalt- jahren 29 Tage. Daß man gerade Zwölf Theile, alſo auch den daraus hervorgehenden Umfang der Monate, an- genommen hat, beruht allerdings nicht auf bloßer Will- kühr, ſondern auf der Beachtung des Mondwechſels; je- doch iſt die Übereinſtimmung mit dieſem nur eine ſehr all- gemeine und ungenane (d). Bey der Begränzung unſrer (c) Ideler II. 325—343. (d) Der aſtronomiſche Monds- Monat beträgt nämlich genau 29 Tage 12 St. 44′ 3″, trifft alſo mit keinem unſrer Kalender- monate genau zuſammen, mit dem Februar am Wenigſten. Ideler I. 42 — 44. Eine unveränderte

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 327. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/341>, abgerufen am 25.11.2024.