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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 177. Zeit. Einleitung.
Durch eine willkührliche, grundlose Abstraction haben
neuere Juristen aus der Usucapion eine allgemeine Erwer-
bungsart der Rechte überhaupt, unter dem Namen der
erwerbenden Verjährung, zu machen versucht, wovon noch
weiter die Rede seyn wird.

2) Die Klagverjährung, das heißt der Verlust eines
Klagerechts durch ununterbrochene Unthätigkeit des Klag-
berechtigten. Lange Zeit war dieselbe ganz unbekannt,
dann kam sie in einzelnen Ausnahmen auf, die sich all-
mälig vermehrten. So waren namentlich die prätorischen
Klagen in der Regel einer einjährigen Verjährung unter-
worfen (b). Endlich wurde sie zu einem allgemeinen, durch-
greifenden Princip für alle Klagen ohne Ausnahme erho-
ben, und sie ist dadurch zu einem der wichtigsten und um-
fassendsten Rechtsinstitute geworden. -- Auch auf sie ha-
ben neuere Juristen eine willkührliche Abstraction ange-
wendet, indem sie aus diesem speciellen, blos auf Klage-
rechte anwendbaren, Rechtsinstitut, einen allgemeinen Un-
tergang der Rechte überhaupt, unter dem Namen der er-
löschenden Verjährung, gebildet haben.

3) Eine Anzahl ganz einzeln stehender Fälle, die sich
unter keinen gemeinsamen Namen zusammen fassen lassen.
Sie haben mit der Klagverjährung das gemein, daß die
in einem bestimmten Zeitraum fortdauernde Unthätigkeit

(b) Bey der einjährigen Klag-
verjährung ist seltener, als bey
den längeren, von einer tempo-
ris praescriptio
oder exceptio
die Rede; doch kommt allerdings
auch der Ausdruck annua excep-
tio
vor. L. 30 § 5 de peculio
(15. 1.), L. 15 § 5 quod vi
(43. 24.).

§. 177. Zeit. Einleitung.
Durch eine willkührliche, grundloſe Abſtraction haben
neuere Juriſten aus der Uſucapion eine allgemeine Erwer-
bungsart der Rechte überhaupt, unter dem Namen der
erwerbenden Verjährung, zu machen verſucht, wovon noch
weiter die Rede ſeyn wird.

2) Die Klagverjährung, das heißt der Verluſt eines
Klagerechts durch ununterbrochene Unthätigkeit des Klag-
berechtigten. Lange Zeit war dieſelbe ganz unbekannt,
dann kam ſie in einzelnen Ausnahmen auf, die ſich all-
mälig vermehrten. So waren namentlich die prätoriſchen
Klagen in der Regel einer einjährigen Verjährung unter-
worfen (b). Endlich wurde ſie zu einem allgemeinen, durch-
greifenden Princip für alle Klagen ohne Ausnahme erho-
ben, und ſie iſt dadurch zu einem der wichtigſten und um-
faſſendſten Rechtsinſtitute geworden. — Auch auf ſie ha-
ben neuere Juriſten eine willkührliche Abſtraction ange-
wendet, indem ſie aus dieſem ſpeciellen, blos auf Klage-
rechte anwendbaren, Rechtsinſtitut, einen allgemeinen Un-
tergang der Rechte überhaupt, unter dem Namen der er-
löſchenden Verjährung, gebildet haben.

3) Eine Anzahl ganz einzeln ſtehender Fälle, die ſich
unter keinen gemeinſamen Namen zuſammen faſſen laſſen.
Sie haben mit der Klagverjährung das gemein, daß die
in einem beſtimmten Zeitraum fortdauernde Unthätigkeit

(b) Bey der einjährigen Klag-
verjährung iſt ſeltener, als bey
den längeren, von einer tempo-
ris praescriptio
oder exceptio
die Rede; doch kommt allerdings
auch der Ausdruck annua excep-
tio
vor. L. 30 § 5 de peculio
(15. 1.), L. 15 § 5 quod vi
(43. 24.).
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[299/0313] §. 177. Zeit. Einleitung. Durch eine willkührliche, grundloſe Abſtraction haben neuere Juriſten aus der Uſucapion eine allgemeine Erwer- bungsart der Rechte überhaupt, unter dem Namen der erwerbenden Verjährung, zu machen verſucht, wovon noch weiter die Rede ſeyn wird. 2) Die Klagverjährung, das heißt der Verluſt eines Klagerechts durch ununterbrochene Unthätigkeit des Klag- berechtigten. Lange Zeit war dieſelbe ganz unbekannt, dann kam ſie in einzelnen Ausnahmen auf, die ſich all- mälig vermehrten. So waren namentlich die prätoriſchen Klagen in der Regel einer einjährigen Verjährung unter- worfen (b). Endlich wurde ſie zu einem allgemeinen, durch- greifenden Princip für alle Klagen ohne Ausnahme erho- ben, und ſie iſt dadurch zu einem der wichtigſten und um- faſſendſten Rechtsinſtitute geworden. — Auch auf ſie ha- ben neuere Juriſten eine willkührliche Abſtraction ange- wendet, indem ſie aus dieſem ſpeciellen, blos auf Klage- rechte anwendbaren, Rechtsinſtitut, einen allgemeinen Un- tergang der Rechte überhaupt, unter dem Namen der er- löſchenden Verjährung, gebildet haben. 3) Eine Anzahl ganz einzeln ſtehender Fälle, die ſich unter keinen gemeinſamen Namen zuſammen faſſen laſſen. Sie haben mit der Klagverjährung das gemein, daß die in einem beſtimmten Zeitraum fortdauernde Unthätigkeit (b) Bey der einjährigen Klag- verjährung iſt ſeltener, als bey den längeren, von einer tempo- ris praescriptio oder exceptio die Rede; doch kommt allerdings auch der Ausdruck annua excep- tio vor. L. 30 § 5 de peculio (15. 1.), L. 15 § 5 quod vi (43. 24.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 299. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/313>, abgerufen am 25.11.2024.