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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.

Das Österreichische Gesetz nimmt die Sache am Leich-
testen; es fordert nur entweder ein schriftliches Verspre-
chen, oder Tradition, keine andere Form (§ 943). Auf
diese Weise kann jeder Werth, ja das ganze gegenwär-
tige Vermögen, verschenkt werden; nur von dem künftigen
Vermögen soll die Schenkung höchstens die Hälfte umfas-
sen (§ 944).

Schwieriger ist das Französische Gesetz. Mit schein-
barer Allgemeinheit fordert es erstlich Acceptation (art. 894.
932), von welcher noch weiter unten die Rede seyn wird;
zweytens die Verhandlung vor einem Notar (art. 931).
Indessen ist dieses nicht gerade für alle donations vorge-
schrieben, sondern nur für tous actes portant donation
entre-vifs,
und auf diesen Ausdruck hat man folgende
mildernde Erklärung, wie es scheint mit allgemeiner Zu-
stimmung, gegründet. Wenn bewegliche Sachen durch au-
genblickliche Tradition verschenkt werden (dons manuels),
so ist die Schenkung vollgültig, auch ohne Notar. Wenn
ferner die Schenkung zuerst durch eine mangelhafte Wil-
lenserklärung versucht war (ohne Notar, oder ohne Accep-
tation), und es kommt nachher der wirkliche Besitz des
Beschenkten hinzu (execution volontaire), so ist dadurch
jeder Mangel gehoben (c). Wegen des Umfangs der Schen-

(c) Maleville zu art. 931.
Toullier T.
5 § 172. 173. 177 --
179. 189. 190. -- Nach art. 939
könnte man glauben, bey Immo-
bilien wäre die Eintragung in die
Hypothekenbücher zur Gültigkeit
der Schenkung erforderlich; es ist
aber nur so gemeynt, daß der
nicht eingetragene Empfänger ge-
gen einen Dritten sich nicht auf
das erworbene Eigenthum beru-
fen kann. art. 911.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.

Das Öſterreichiſche Geſetz nimmt die Sache am Leich-
teſten; es fordert nur entweder ein ſchriftliches Verſpre-
chen, oder Tradition, keine andere Form (§ 943). Auf
dieſe Weiſe kann jeder Werth, ja das ganze gegenwär-
tige Vermögen, verſchenkt werden; nur von dem künftigen
Vermögen ſoll die Schenkung höchſtens die Hälfte umfaſ-
ſen (§ 944).

Schwieriger iſt das Franzöſiſche Geſetz. Mit ſchein-
barer Allgemeinheit fordert es erſtlich Acceptation (art. 894.
932), von welcher noch weiter unten die Rede ſeyn wird;
zweytens die Verhandlung vor einem Notar (art. 931).
Indeſſen iſt dieſes nicht gerade für alle donations vorge-
ſchrieben, ſondern nur für tous actes portant donation
entre-vifs,
und auf dieſen Ausdruck hat man folgende
mildernde Erklärung, wie es ſcheint mit allgemeiner Zu-
ſtimmung, gegründet. Wenn bewegliche Sachen durch au-
genblickliche Tradition verſchenkt werden (dons manuels),
ſo iſt die Schenkung vollgültig, auch ohne Notar. Wenn
ferner die Schenkung zuerſt durch eine mangelhafte Wil-
lenserklärung verſucht war (ohne Notar, oder ohne Accep-
tation), und es kommt nachher der wirkliche Beſitz des
Beſchenkten hinzu (exécution volontaire), ſo iſt dadurch
jeder Mangel gehoben (c). Wegen des Umfangs der Schen-

(c) Maleville zu art. 931.
Toullier T.
5 § 172. 173. 177 —
179. 189. 190. — Nach art. 939
könnte man glauben, bey Immo-
bilien wäre die Eintragung in die
Hypothekenbücher zur Gültigkeit
der Schenkung erforderlich; es iſt
aber nur ſo gemeynt, daß der
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[290/0304] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Das Öſterreichiſche Geſetz nimmt die Sache am Leich- teſten; es fordert nur entweder ein ſchriftliches Verſpre- chen, oder Tradition, keine andere Form (§ 943). Auf dieſe Weiſe kann jeder Werth, ja das ganze gegenwär- tige Vermögen, verſchenkt werden; nur von dem künftigen Vermögen ſoll die Schenkung höchſtens die Hälfte umfaſ- ſen (§ 944). Schwieriger iſt das Franzöſiſche Geſetz. Mit ſchein- barer Allgemeinheit fordert es erſtlich Acceptation (art. 894. 932), von welcher noch weiter unten die Rede ſeyn wird; zweytens die Verhandlung vor einem Notar (art. 931). Indeſſen iſt dieſes nicht gerade für alle donations vorge- ſchrieben, ſondern nur für tous actes portant donation entre-vifs, und auf dieſen Ausdruck hat man folgende mildernde Erklärung, wie es ſcheint mit allgemeiner Zu- ſtimmung, gegründet. Wenn bewegliche Sachen durch au- genblickliche Tradition verſchenkt werden (dons manuels), ſo iſt die Schenkung vollgültig, auch ohne Notar. Wenn ferner die Schenkung zuerſt durch eine mangelhafte Wil- lenserklärung verſucht war (ohne Notar, oder ohne Accep- tation), und es kommt nachher der wirkliche Beſitz des Beſchenkten hinzu (exécution volontaire), ſo iſt dadurch jeder Mangel gehoben (c). Wegen des Umfangs der Schen- (c) Maleville zu art. 931. Toullier T. 5 § 172. 173. 177 — 179. 189. 190. — Nach art. 939 könnte man glauben, bey Immo- bilien wäre die Eintragung in die Hypothekenbücher zur Gültigkeit der Schenkung erforderlich; es iſt aber nur ſo gemeynt, daß der nicht eingetragene Empfänger ge- gen einen Dritten ſich nicht auf das erworbene Eigenthum beru- fen kann. art. 911.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/304>, abgerufen am 22.11.2024.