Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 175. Donatio sub modo. Hierin besteht also eine merkwürdige Verschiedenheit zwi-schen diesem Fall, und anderen Innominatcontracten, ne- ben welchen die Condiction auch aus reiner Willkühr (jus poenitendi) angestellt werden kann, selbst wenn den Em- pfänger kein Vorwurf trifft (i); dieses jus poenitendi gilt bey der donatio sub modo gar nicht (k). Der Grund liegt wohl darin, daß bey der donatio sub modo der Theil des Geschäfts, welcher die Schenkung enthält, mit dem Modus unzertrennlich verbunden ist, so daß oft nicht einmal unterschieden werden kann, welche unter den bei- den vereinigten Absichten bey dem Geber die vorherrschende war (l). Wird nun die Condiction angestellt, so möchte man erwarten, daß sie nur auf den Werth des Modus gienge, nicht auf den Werth der eigentlichen Schenkung; wäre also ein Haus geschenkt im Werth von 1000, und betrügen die auferlegten Leistungen 200, so müßten dann nur diese 200 wiedergefordert werden können, nicht die 800 die zur reinen Bereicherung bestimmt waren. So ist donationi locum esse; et ideo esse obligationem." (i) L. 3 § 2. 3, L. 5 pr. § 1. 2 de cond. causa data (12. 4.). (k) Dieses ist unzweydeutig aus- gesprochen in L. 18 de don. (No- te h). Scheinbar widersprechend sind L. 27 § 1 mand. (17. 1.) und L. 5 § 1 de cond. causa data (12. 4.). Allein in beiden Stel- len muß vorausgesetzt werden, daß bey dem Geben des Sklaven, der erst nach einiger Zeit freygelas- sen werden soll, nicht die Absicht einer Schenkung zum Grund lag (die auch gar nicht erwähnt wird); auf Fälle solcher Art deutet auch schon hin L. 18 § 1 de don. (39. 5.). Vgl. Meyerfeld I. 416. (l) Es wirkt also hier das Prin-
cip der L. 5 § 2 de don. int. vir. s. o. § 152. b. Daß man deswe- gen hier das Ganze als Schen- kung gelten läßt, liegt darin, daß in den meisten Fällen der dona- tio sub modo der donandi ani- mus überwiegend seyn wird. §. 175. Donatio sub modo. Hierin beſteht alſo eine merkwürdige Verſchiedenheit zwi-ſchen dieſem Fall, und anderen Innominatcontracten, ne- ben welchen die Condiction auch aus reiner Willkühr (jus poenitendi) angeſtellt werden kann, ſelbſt wenn den Em- pfänger kein Vorwurf trifft (i); dieſes jus poenitendi gilt bey der donatio sub modo gar nicht (k). Der Grund liegt wohl darin, daß bey der donatio sub modo der Theil des Geſchäfts, welcher die Schenkung enthält, mit dem Modus unzertrennlich verbunden iſt, ſo daß oft nicht einmal unterſchieden werden kann, welche unter den bei- den vereinigten Abſichten bey dem Geber die vorherrſchende war (l). Wird nun die Condiction angeſtellt, ſo möchte man erwarten, daß ſie nur auf den Werth des Modus gienge, nicht auf den Werth der eigentlichen Schenkung; wäre alſo ein Haus geſchenkt im Werth von 1000, und betrügen die auferlegten Leiſtungen 200, ſo müßten dann nur dieſe 200 wiedergefordert werden können, nicht die 800 die zur reinen Bereicherung beſtimmt waren. So iſt donationi locum esse; et ideo esse obligationem.” (i) L. 3 § 2. 3, L. 5 pr. § 1. 2 de cond. causa data (12. 4.). (k) Dieſes iſt unzweydeutig aus- geſprochen in L. 18 de don. (No- te h). Scheinbar widerſprechend ſind L. 27 § 1 mand. (17. 1.) und L. 5 § 1 de cond. causa data (12. 4.). Allein in beiden Stel- len muß vorausgeſetzt werden, daß bey dem Geben des Sklaven, der erſt nach einiger Zeit freygelaſ- ſen werden ſoll, nicht die Abſicht einer Schenkung zum Grund lag (die auch gar nicht erwähnt wird); auf Fälle ſolcher Art deutet auch ſchon hin L. 18 § 1 de don. (39. 5.). Vgl. Meyerfeld I. 416. (l) Es wirkt alſo hier das Prin-
cip der L. 5 § 2 de don. int. vir. ſ. o. § 152. b. Daß man deswe- gen hier das Ganze als Schen- kung gelten läßt, liegt darin, daß in den meiſten Fällen der dona- tio sub modo der donandi ani- mus überwiegend ſeyn wird. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0297" n="283"/><fw place="top" type="header">§. 175. <hi rendition="#aq">Donatio sub modo.</hi></fw><lb/> Hierin beſteht alſo eine merkwürdige Verſchiedenheit zwi-<lb/> ſchen dieſem Fall, und anderen Innominatcontracten, ne-<lb/> ben welchen die Condiction auch aus reiner Willkühr (<hi rendition="#aq">jus<lb/> poenitendi</hi>) angeſtellt werden kann, ſelbſt wenn den Em-<lb/> pfänger kein Vorwurf trifft <note place="foot" n="(i)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 § 2. 3, <hi rendition="#i">L.</hi> 5 <hi rendition="#i">pr.</hi> § 1.<lb/> 2 <hi rendition="#i">de cond. causa data</hi></hi> (12. 4.).</note>; dieſes <hi rendition="#aq">jus poenitendi</hi> gilt<lb/> bey der <hi rendition="#aq">donatio sub modo</hi> gar nicht <note place="foot" n="(k)">Dieſes iſt unzweydeutig aus-<lb/> geſprochen in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 18 <hi rendition="#i">de don.</hi></hi> (No-<lb/> te <hi rendition="#aq">h</hi>). Scheinbar widerſprechend<lb/> ſind <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 27 § 1 <hi rendition="#i">mand.</hi></hi> (17. 1.) und<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 5 § 1 <hi rendition="#i">de cond. causa data</hi></hi><lb/> (12. 4.). Allein in beiden Stel-<lb/> len muß vorausgeſetzt werden, daß<lb/> bey dem Geben des Sklaven, der<lb/> erſt nach einiger Zeit freygelaſ-<lb/> ſen werden ſoll, nicht die Abſicht<lb/> einer Schenkung zum Grund lag<lb/> (die auch gar nicht erwähnt wird);<lb/> auf Fälle ſolcher Art deutet auch<lb/> ſchon hin <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 18 § 1 <hi rendition="#i">de don.</hi></hi> (39.<lb/> 5.). Vgl. <hi rendition="#g">Meyerfeld</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi> 416.</note>. Der Grund<lb/> liegt wohl darin, daß bey der <hi rendition="#aq">donatio sub modo</hi> der<lb/> Theil des Geſchäfts, welcher die Schenkung enthält, mit<lb/> dem Modus unzertrennlich verbunden iſt, ſo daß oft nicht<lb/> einmal unterſchieden werden kann, welche unter den bei-<lb/> den vereinigten Abſichten bey dem Geber die vorherrſchende<lb/> war <note place="foot" n="(l)">Es wirkt alſo hier das Prin-<lb/> cip der <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 5 § 2 <hi rendition="#i">de don. int. vir.</hi></hi><lb/> ſ. o. § 152. <hi rendition="#aq">b.</hi> Daß man deswe-<lb/> gen hier das Ganze als Schen-<lb/> kung gelten läßt, liegt darin, daß<lb/> in den meiſten Fällen der <hi rendition="#aq">dona-<lb/> tio sub modo</hi> der <hi rendition="#aq">donandi ani-<lb/> mus</hi> überwiegend ſeyn wird.</note>. Wird nun die Condiction angeſtellt, ſo möchte<lb/> man erwarten, daß ſie nur auf den Werth des Modus<lb/> gienge, nicht auf den Werth der eigentlichen Schenkung;<lb/> wäre alſo ein Haus geſchenkt im Werth von 1000, und<lb/> betrügen die auferlegten Leiſtungen 200, ſo müßten dann<lb/> nur dieſe 200 wiedergefordert werden können, nicht die<lb/> 800 die zur reinen Bereicherung beſtimmt waren. So iſt<lb/><note xml:id="seg2pn_57_2" prev="#seg2pn_57_1" place="foot" n="(h)"><hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">donationi locum esse; et ideo<lb/> esse obligationem.”</hi></hi></note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [283/0297]
§. 175. Donatio sub modo.
Hierin beſteht alſo eine merkwürdige Verſchiedenheit zwi-
ſchen dieſem Fall, und anderen Innominatcontracten, ne-
ben welchen die Condiction auch aus reiner Willkühr (jus
poenitendi) angeſtellt werden kann, ſelbſt wenn den Em-
pfänger kein Vorwurf trifft (i); dieſes jus poenitendi gilt
bey der donatio sub modo gar nicht (k). Der Grund
liegt wohl darin, daß bey der donatio sub modo der
Theil des Geſchäfts, welcher die Schenkung enthält, mit
dem Modus unzertrennlich verbunden iſt, ſo daß oft nicht
einmal unterſchieden werden kann, welche unter den bei-
den vereinigten Abſichten bey dem Geber die vorherrſchende
war (l). Wird nun die Condiction angeſtellt, ſo möchte
man erwarten, daß ſie nur auf den Werth des Modus
gienge, nicht auf den Werth der eigentlichen Schenkung;
wäre alſo ein Haus geſchenkt im Werth von 1000, und
betrügen die auferlegten Leiſtungen 200, ſo müßten dann
nur dieſe 200 wiedergefordert werden können, nicht die
800 die zur reinen Bereicherung beſtimmt waren. So iſt
(h)
(i) L. 3 § 2. 3, L. 5 pr. § 1.
2 de cond. causa data (12. 4.).
(k) Dieſes iſt unzweydeutig aus-
geſprochen in L. 18 de don. (No-
te h). Scheinbar widerſprechend
ſind L. 27 § 1 mand. (17. 1.) und
L. 5 § 1 de cond. causa data
(12. 4.). Allein in beiden Stel-
len muß vorausgeſetzt werden, daß
bey dem Geben des Sklaven, der
erſt nach einiger Zeit freygelaſ-
ſen werden ſoll, nicht die Abſicht
einer Schenkung zum Grund lag
(die auch gar nicht erwähnt wird);
auf Fälle ſolcher Art deutet auch
ſchon hin L. 18 § 1 de don. (39.
5.). Vgl. Meyerfeld I. 416.
(l) Es wirkt alſo hier das Prin-
cip der L. 5 § 2 de don. int. vir.
ſ. o. § 152. b. Daß man deswe-
gen hier das Ganze als Schen-
kung gelten läßt, liegt darin, daß
in den meiſten Fällen der dona-
tio sub modo der donandi ani-
mus überwiegend ſeyn wird.
(h) donationi locum esse; et ideo
esse obligationem.”
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