Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 172. Schenkung auf den Todesfall. (Fortsetzung.) sung auf die sonst schon bekannte Codicillarform, so folgtdaraus consequenterweise, daß die Fünf Zeugen auch durch jede privilegirte Codicillarform ersetzt werden können, na- mentlich durch den mündlichen Auftrag an den gerade ge- genwärtigen Erben (e). Wollte man auch (nach der hier widerlegten Ansicht) läugnen, daß auf diese Weise eine gültige mortis causa donatio zu Stande kommen könne (wegen der fehlenden Fünf Zeugen), so müßte man den- noch ein gültiges Fideicommiß zugeben, des Inhalts, daß der Erbe alles Das geschehen lasse und bewirke, was in der beabsichtigten mortis causa donatio enthalten war; dann ist aber der praktische Erfolg genau derselbe, wie wenn diese unmittelbar eine rechtsgültige Bestätigung er- halten hätte. Ja selbst wenn der Erblasser in einem (förm- lichen oder privilegirten) Codicill sagt: "ich schenke hier- durch dem Titius auf den Todesfall 1000," so ist dieses zwar als Schenkung ungültig, da die Acceptation fehlt, also überhaupt Nichts geschehen ist, was zur Perfection einer solchen gehört; dennoch muß es als Legat oder Fi- deicommiß gelten (f), da die Absicht des Erblassers un- zweifelhaft ist, das Justinianische Recht aber, seinem Buch- staben und Geist nach, die angewendeten Ausdrücke für ganz gleichgültig erklärt (g). (e) Dieses bestreitet Schröter S. 150. (f) Auch dagegen erklärt sich Schröter S. 146. (g) L. 21 C. de legatis (6. 37.),
L. 1. 2 C. communia de leg. (6. 43.), besonders auch § 2. 3 J. de leg. (2. 20.). -- Im älteren Recht legte man großes Gewicht auf die Ausdrücke, selbst bey den an sich §. 172. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.) ſung auf die ſonſt ſchon bekannte Codicillarform, ſo folgtdaraus conſequenterweiſe, daß die Fünf Zeugen auch durch jede privilegirte Codicillarform erſetzt werden können, na- mentlich durch den mündlichen Auftrag an den gerade ge- genwärtigen Erben (e). Wollte man auch (nach der hier widerlegten Anſicht) läugnen, daß auf dieſe Weiſe eine gültige mortis causa donatio zu Stande kommen könne (wegen der fehlenden Fünf Zeugen), ſo müßte man den- noch ein gültiges Fideicommiß zugeben, des Inhalts, daß der Erbe alles Das geſchehen laſſe und bewirke, was in der beabſichtigten mortis causa donatio enthalten war; dann iſt aber der praktiſche Erfolg genau derſelbe, wie wenn dieſe unmittelbar eine rechtsgültige Beſtätigung er- halten hätte. Ja ſelbſt wenn der Erblaſſer in einem (förm- lichen oder privilegirten) Codicill ſagt: „ich ſchenke hier- durch dem Titius auf den Todesfall 1000,“ ſo iſt dieſes zwar als Schenkung ungültig, da die Acceptation fehlt, alſo überhaupt Nichts geſchehen iſt, was zur Perfection einer ſolchen gehört; dennoch muß es als Legat oder Fi- deicommiß gelten (f), da die Abſicht des Erblaſſers un- zweifelhaft iſt, das Juſtinianiſche Recht aber, ſeinem Buch- ſtaben und Geiſt nach, die angewendeten Ausdrücke für ganz gleichgültig erklärt (g). (e) Dieſes beſtreitet Schröter S. 150. (f) Auch dagegen erklärt ſich Schröter S. 146. (g) L. 21 C. de legatis (6. 37.),
L. 1. 2 C. communia de leg. (6. 43.), beſonders auch § 2. 3 J. de leg. (2. 20.). — Im älteren Recht legte man großes Gewicht auf die Ausdrücke, ſelbſt bey den an ſich <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0279" n="265"/><fw place="top" type="header">§. 172. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.)</fw><lb/> ſung auf die ſonſt ſchon bekannte Codicillarform, ſo folgt<lb/> daraus conſequenterweiſe, daß die Fünf Zeugen auch durch<lb/> jede privilegirte Codicillarform erſetzt werden können, na-<lb/> mentlich durch den mündlichen Auftrag an den gerade ge-<lb/> genwärtigen Erben <note place="foot" n="(e)">Dieſes beſtreitet <hi rendition="#g">Schröter</hi><lb/> S. 150.</note>. Wollte man auch (nach der hier<lb/> widerlegten Anſicht) läugnen, daß auf dieſe Weiſe eine<lb/> gültige <hi rendition="#aq">mortis causa donatio</hi> zu Stande kommen könne<lb/> (wegen der fehlenden Fünf Zeugen), ſo müßte man den-<lb/> noch ein gültiges Fideicommiß zugeben, des Inhalts, daß<lb/> der Erbe alles Das geſchehen laſſe und bewirke, was in<lb/> der beabſichtigten <hi rendition="#aq">mortis causa donatio</hi> enthalten war;<lb/> dann iſt aber der praktiſche Erfolg genau derſelbe, wie<lb/> wenn dieſe unmittelbar eine rechtsgültige Beſtätigung er-<lb/> halten hätte. Ja ſelbſt wenn der Erblaſſer in einem (förm-<lb/> lichen oder privilegirten) Codicill ſagt: „ich ſchenke hier-<lb/> durch dem Titius auf den Todesfall 1000,“ ſo iſt dieſes<lb/> zwar als Schenkung ungültig, da die Acceptation fehlt,<lb/> alſo überhaupt Nichts geſchehen iſt, was zur Perfection<lb/> einer ſolchen gehört; dennoch muß es als Legat oder Fi-<lb/> deicommiß gelten <note place="foot" n="(f)">Auch dagegen erklärt ſich<lb/><hi rendition="#g">Schröter</hi> S. 146.</note>, da die Abſicht des Erblaſſers un-<lb/> zweifelhaft iſt, das Juſtinianiſche Recht aber, ſeinem Buch-<lb/> ſtaben und Geiſt nach, die angewendeten Ausdrücke für<lb/> ganz gleichgültig erklärt <note xml:id="seg2pn_54_1" next="#seg2pn_54_2" place="foot" n="(g)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 21 <hi rendition="#i">C. de legatis</hi> (6. 37.),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 1. 2 <hi rendition="#i">C. communia de leg.</hi> (6.<lb/> 43.),</hi> beſonders auch § 2. 3 <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">J. de<lb/> leg.</hi></hi> (2. 20.). — Im älteren Recht<lb/> legte man großes Gewicht auf die<lb/> Ausdrücke, ſelbſt bey den an ſich</note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [265/0279]
§. 172. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.)
ſung auf die ſonſt ſchon bekannte Codicillarform, ſo folgt
daraus conſequenterweiſe, daß die Fünf Zeugen auch durch
jede privilegirte Codicillarform erſetzt werden können, na-
mentlich durch den mündlichen Auftrag an den gerade ge-
genwärtigen Erben (e). Wollte man auch (nach der hier
widerlegten Anſicht) läugnen, daß auf dieſe Weiſe eine
gültige mortis causa donatio zu Stande kommen könne
(wegen der fehlenden Fünf Zeugen), ſo müßte man den-
noch ein gültiges Fideicommiß zugeben, des Inhalts, daß
der Erbe alles Das geſchehen laſſe und bewirke, was in
der beabſichtigten mortis causa donatio enthalten war;
dann iſt aber der praktiſche Erfolg genau derſelbe, wie
wenn dieſe unmittelbar eine rechtsgültige Beſtätigung er-
halten hätte. Ja ſelbſt wenn der Erblaſſer in einem (förm-
lichen oder privilegirten) Codicill ſagt: „ich ſchenke hier-
durch dem Titius auf den Todesfall 1000,“ ſo iſt dieſes
zwar als Schenkung ungültig, da die Acceptation fehlt,
alſo überhaupt Nichts geſchehen iſt, was zur Perfection
einer ſolchen gehört; dennoch muß es als Legat oder Fi-
deicommiß gelten (f), da die Abſicht des Erblaſſers un-
zweifelhaft iſt, das Juſtinianiſche Recht aber, ſeinem Buch-
ſtaben und Geiſt nach, die angewendeten Ausdrücke für
ganz gleichgültig erklärt (g).
(e) Dieſes beſtreitet Schröter
S. 150.
(f) Auch dagegen erklärt ſich
Schröter S. 146.
(g) L. 21 C. de legatis (6. 37.),
L. 1. 2 C. communia de leg. (6.
43.), beſonders auch § 2. 3 J. de
leg. (2. 20.). — Im älteren Recht
legte man großes Gewicht auf die
Ausdrücke, ſelbſt bey den an ſich
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |