unter der Voraussetzung erklärlich, daß der Geber in der Regel die augenblickliche Übertragung des Eigenthums be- absichtigt. -- Eben so hatte der Beschenkte, welchem ein Sklave auf den Todesfall geschenkt worden war, die Fä- higkeit denselben zu manumittiren (y), welches gleichfalls nur unter Voraussetzung eines ihm schon jetzt übertrage- nen vollständigen Eigenthums denkbar war.
Außer der Tradition konnte besonders auch die Stipu- lation dazu gebraucht werden, eine Schenkung auf den Todesfall zu begründen, indem nämlich der Geber irgend eine Sache (am häufigsten eine Geldsumme) mortis causa, das heißt auf den Fall seines eigenen Todes, versprach. Eine solche Stipulation wurde als unzweifelhaft gültig angesehen (z); es bedarf jedoch einer besonderen Erklä- rung, warum nicht die Römischen Juristen Anstoß daran nahmen, daß diese erst gegen den Erben eingeklagt werden konnte, da sie doch andere Stipulationen dieser Art (post mortem meam) durchaus für ungültig erklärten. Ohne Zweifel betrachtete man es so, daß der Geber verspreche, im letzten Augenblick seines Lebens (cum moriar) Schuld- ner seyn zu wollen, welches, wie in anderen Fällen (§ 125. e, 126. m), so auch hier, als gültig angesehen wurde (aa).
(y)L. 39 de m. c. don. (39. 6.).
(z)L. 11 de dote praeleg. (33. 4.), L. 34 L. 35 § 7 de m. c. don. (39. 6.). Festus v. mor- tis causa (nach dem Zeugniß des Labeo). Ganz eben so auch eine dos mortis causa promissa (L. 76 de j. dot. 23. 3.), die ganz ähnliche Natur hat, auch da wo sie nicht selbst eine wahre Schenkung in sich schließt.
(aa) Dafür, daß man es wirk- lich so ansah, beweisen folgende Stellen. L. 76 de j. dot. (23.
§. 170. Schenkung auf den Todesfall.
unter der Vorausſetzung erklärlich, daß der Geber in der Regel die augenblickliche Übertragung des Eigenthums be- abſichtigt. — Eben ſo hatte der Beſchenkte, welchem ein Sklave auf den Todesfall geſchenkt worden war, die Fä- higkeit denſelben zu manumittiren (y), welches gleichfalls nur unter Vorausſetzung eines ihm ſchon jetzt übertrage- nen vollſtändigen Eigenthums denkbar war.
Außer der Tradition konnte beſonders auch die Stipu- lation dazu gebraucht werden, eine Schenkung auf den Todesfall zu begründen, indem nämlich der Geber irgend eine Sache (am häufigſten eine Geldſumme) mortis causa, das heißt auf den Fall ſeines eigenen Todes, verſprach. Eine ſolche Stipulation wurde als unzweifelhaft gültig angeſehen (z); es bedarf jedoch einer beſonderen Erklä- rung, warum nicht die Römiſchen Juriſten Anſtoß daran nahmen, daß dieſe erſt gegen den Erben eingeklagt werden konnte, da ſie doch andere Stipulationen dieſer Art (post mortem meam) durchaus für ungültig erklärten. Ohne Zweifel betrachtete man es ſo, daß der Geber verſpreche, im letzten Augenblick ſeines Lebens (cum moriar) Schuld- ner ſeyn zu wollen, welches, wie in anderen Fällen (§ 125. e, 126. m), ſo auch hier, als gültig angeſehen wurde (aa).
(y)L. 39 de m. c. don. (39. 6.).
(z)L. 11 de dote praeleg. (33. 4.), L. 34 L. 35 § 7 de m. c. don. (39. 6.). Festus v. mor- tis causa (nach dem Zeugniß des Labeo). Ganz eben ſo auch eine dos mortis causa promissa (L. 76 de j. dot. 23. 3.), die ganz ähnliche Natur hat, auch da wo ſie nicht ſelbſt eine wahre Schenkung in ſich ſchließt.
(aa) Dafür, daß man es wirk- lich ſo anſah, beweiſen folgende Stellen. L. 76 de j. dot. (23.
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§. 170. Schenkung auf den Todesfall.
unter der Vorausſetzung erklärlich, daß der Geber in der
Regel die augenblickliche Übertragung des Eigenthums be-
abſichtigt. — Eben ſo hatte der Beſchenkte, welchem ein
Sklave auf den Todesfall geſchenkt worden war, die Fä-
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nur unter Vorausſetzung eines ihm ſchon jetzt übertrage-
nen vollſtändigen Eigenthums denkbar war.
Außer der Tradition konnte beſonders auch die Stipu-
lation dazu gebraucht werden, eine Schenkung auf den
Todesfall zu begründen, indem nämlich der Geber irgend
eine Sache (am häufigſten eine Geldſumme) mortis causa,
das heißt auf den Fall ſeines eigenen Todes, verſprach.
Eine ſolche Stipulation wurde als unzweifelhaft gültig
angeſehen (z); es bedarf jedoch einer beſonderen Erklä-
rung, warum nicht die Römiſchen Juriſten Anſtoß daran
nahmen, daß dieſe erſt gegen den Erben eingeklagt werden
konnte, da ſie doch andere Stipulationen dieſer Art (post
mortem meam) durchaus für ungültig erklärten. Ohne
Zweifel betrachtete man es ſo, daß der Geber verſpreche,
im letzten Augenblick ſeines Lebens (cum moriar) Schuld-
ner ſeyn zu wollen, welches, wie in anderen Fällen (§ 125. e,
126. m), ſo auch hier, als gültig angeſehen wurde (aa).
(y) L. 39 de m. c. don. (39. 6.).
(z) L. 11 de dote praeleg.
(33. 4.), L. 34 L. 35 § 7 de m.
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tis causa (nach dem Zeugniß des
Labeo). Ganz eben ſo auch eine
dos mortis causa promissa
(L. 76 de j. dot. 23. 3.), die
ganz ähnliche Natur hat, auch
da wo ſie nicht ſelbſt eine wahre
Schenkung in ſich ſchließt.
(aa) Dafür, daß man es wirk-
lich ſo anſah, beweiſen folgende
Stellen. L. 76 de j. dot. (23.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 249. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/263>, abgerufen am 16.02.2025.
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