machen, ist es nöthig, die Vergleichung mit anderen Rechts- verhältnissen zum Grunde zu legen.
Wer Etwas giebt, um dadurch einen anderen juristi- schen Zweck, als welcher schon in dem Geben selbst liegt, zu erreichen (ob causam), der kann in der Regel das Ge- gebene zurückfordern, wenn die causa eine irrige war. Ausnahmsweise kann er es auch ohne Irrthum: nament- lich gestattet das Römische Recht bey den Innominatcon- tracten eine Rückforderung wegen bloßer Reue des Ge- bers. In allen diesen Fällen gelten Condictionen, von welchen jedoch bey der Schenkung keine Anwendung zu- lässig ist (a), weil diese keinen außer dem Geben liegenden juristischen Zweck hat, weshalb das Geben ob causam einen scharfen Gegensatz bildet gegen das Geben als Schenkung.
Bey der Schenkung kann ein Widerruf aus folgenden Gründen eintreten. Erstlich wenn ein solcher besonders ausbedungen ist, welcher Nebenvertrag die Natur eines Modus annimmt (§ 175. d). Zweytens wenn die Schen- kung nach positiven Rechtsregeln ungültig ist, nämlich ent- weder wegen des ehelichen Verhältnisses, oder wegen der versäumten Insinuation; in diesen Fällen kann das Ge- schenk bald durch Vindication, bald durch Condiction, zu- rückgefordert werden (§ 163. 167).
Wenn nun gegenwärtig, unabhängig von diesen Grün-
(a)L. 3. 4 de revocandis don. (8. 56.). L. 6. 7 C. de cond. ob causam (4. 6.).
IV. 15
§. 168. Schenkung. Einſchränkungen. 3. Widerruf.
machen, iſt es nöthig, die Vergleichung mit anderen Rechts- verhältniſſen zum Grunde zu legen.
Wer Etwas giebt, um dadurch einen anderen juriſti- ſchen Zweck, als welcher ſchon in dem Geben ſelbſt liegt, zu erreichen (ob causam), der kann in der Regel das Ge- gebene zurückfordern, wenn die causa eine irrige war. Ausnahmsweiſe kann er es auch ohne Irrthum: nament- lich geſtattet das Römiſche Recht bey den Innominatcon- tracten eine Rückforderung wegen bloßer Reue des Ge- bers. In allen dieſen Fällen gelten Condictionen, von welchen jedoch bey der Schenkung keine Anwendung zu- läſſig iſt (a), weil dieſe keinen außer dem Geben liegenden juriſtiſchen Zweck hat, weshalb das Geben ob causam einen ſcharfen Gegenſatz bildet gegen das Geben als Schenkung.
Bey der Schenkung kann ein Widerruf aus folgenden Gründen eintreten. Erſtlich wenn ein ſolcher beſonders ausbedungen iſt, welcher Nebenvertrag die Natur eines Modus annimmt (§ 175. d). Zweytens wenn die Schen- kung nach poſitiven Rechtsregeln ungültig iſt, nämlich ent- weder wegen des ehelichen Verhältniſſes, oder wegen der verſäumten Inſinuation; in dieſen Fällen kann das Ge- ſchenk bald durch Vindication, bald durch Condiction, zu- rückgefordert werden (§ 163. 167).
Wenn nun gegenwärtig, unabhängig von dieſen Grün-
(a)L. 3. 4 de revocandis don. (8. 56.). L. 6. 7 C. de cond. ob causam (4. 6.).
IV. 15
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§. 168. Schenkung. Einſchränkungen. 3. Widerruf.
machen, iſt es nöthig, die Vergleichung mit anderen Rechts-
verhältniſſen zum Grunde zu legen.
Wer Etwas giebt, um dadurch einen anderen juriſti-
ſchen Zweck, als welcher ſchon in dem Geben ſelbſt liegt,
zu erreichen (ob causam), der kann in der Regel das Ge-
gebene zurückfordern, wenn die causa eine irrige war.
Ausnahmsweiſe kann er es auch ohne Irrthum: nament-
lich geſtattet das Römiſche Recht bey den Innominatcon-
tracten eine Rückforderung wegen bloßer Reue des Ge-
bers. In allen dieſen Fällen gelten Condictionen, von
welchen jedoch bey der Schenkung keine Anwendung zu-
läſſig iſt (a), weil dieſe keinen außer dem Geben liegenden
juriſtiſchen Zweck hat, weshalb das Geben ob causam
einen ſcharfen Gegenſatz bildet gegen das Geben als
Schenkung.
Bey der Schenkung kann ein Widerruf aus folgenden
Gründen eintreten. Erſtlich wenn ein ſolcher beſonders
ausbedungen iſt, welcher Nebenvertrag die Natur eines
Modus annimmt (§ 175. d). Zweytens wenn die Schen-
kung nach poſitiven Rechtsregeln ungültig iſt, nämlich ent-
weder wegen des ehelichen Verhältniſſes, oder wegen der
verſäumten Inſinuation; in dieſen Fällen kann das Ge-
ſchenk bald durch Vindication, bald durch Condiction, zu-
rückgefordert werden (§ 163. 167).
Wenn nun gegenwärtig, unabhängig von dieſen Grün-
(a) L. 3. 4 de revocandis don. (8. 56.). L. 6. 7 C. de cond. ob
causam (4. 6.).
IV. 15
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 225. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/239>, abgerufen am 22.11.2024.
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