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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 167. Schenkung. Einschränk. 2. Erschwerende Formen. (Forts.)

Dagegen müssen folgende Ausnahmen verworfen wer-
den. Zuerst die von Manchen behauptete Ausnahme der
remuneratorischen Schenkungen. Diese sind der gewöhnli-
chen Regel der Insinuation unterworfen, mit Ausnahme
des Lohnes für Lebensrettung, welcher gar nicht als Schen-
kung betrachtet wird (§ 153). -- Ferner die Schenkung
an eine pia causa. Diese war früher befreyt bis zu der
Summe von 500 Solidi (h); seitdem diese Summe zur
allgemeinen Regel erhoben worden ist, hat jene Ausnahme
ihre Bedeutung verloren. -- Ganz besonders auch fällt
hier weg die Bestätigung der ungültigen Schenkung durch
den Tod, welche bey der Schenkung in der Ehe durch
den Senatsschluß vom J. 206 eingeführt wurde (§ 164).
Denn diese beruht auf einer ganz positiven Vorschrift, die
wir nicht willkührlich ausdehnen können; auch war ihre
Veranlassung dem ehelichen Verhältniß ganz eigenthümlich
(§ 164. d). Daher hat selbst für Ehegatten Justinian
ausdrücklich vorgeschrieben, daß ihre mehr als 500 Solidi
betragende Schenkungen durch den Tod nur dann bestätigt
seyn sollen, wenn die Form der Insinuation dabey beob-

auch für die donatio propter
nuptias. Nov. 119 C.
1. Spä-
terhin wurde diese Befreyung für
den Fall aufgehoben, da der Mann
aus Eheverträgen die Dos lucri-
ren will. Nov. 127 C. 1. Die In-
sinuation ist hier etwas Besonde-
res, von der bey der Schenkung
Verschiedenes, denn eine wahre
Schenkung an die Frau liegt in
der Bestellung der donatio pro-
pter nuptias
von Seiten des Man-
nes nicht, so wenig als in der
Dos, die der Mann von der Frau
empfängt.
(h) L. 19 C. de SS. eccl. (1.
2.), L. 34 pr. § 1 C. de don.

(8. 54.).
§. 167. Schenkung. Einſchränk. 2. Erſchwerende Formen. (Fortſ.)

Dagegen müſſen folgende Ausnahmen verworfen wer-
den. Zuerſt die von Manchen behauptete Ausnahme der
remuneratoriſchen Schenkungen. Dieſe ſind der gewöhnli-
chen Regel der Inſinuation unterworfen, mit Ausnahme
des Lohnes für Lebensrettung, welcher gar nicht als Schen-
kung betrachtet wird (§ 153). — Ferner die Schenkung
an eine pia causa. Dieſe war früher befreyt bis zu der
Summe von 500 Solidi (h); ſeitdem dieſe Summe zur
allgemeinen Regel erhoben worden iſt, hat jene Ausnahme
ihre Bedeutung verloren. — Ganz beſonders auch fällt
hier weg die Beſtaͤtigung der ungültigen Schenkung durch
den Tod, welche bey der Schenkung in der Ehe durch
den Senatsſchluß vom J. 206 eingeführt wurde (§ 164).
Denn dieſe beruht auf einer ganz poſitiven Vorſchrift, die
wir nicht willkührlich ausdehnen können; auch war ihre
Veranlaſſung dem ehelichen Verhältniß ganz eigenthümlich
(§ 164. d). Daher hat ſelbſt für Ehegatten Juſtinian
ausdrücklich vorgeſchrieben, daß ihre mehr als 500 Solidi
betragende Schenkungen durch den Tod nur dann beſtätigt
ſeyn ſollen, wenn die Form der Inſinuation dabey beob-

auch für die donatio propter
nuptias. Nov. 119 C.
1. Spä-
terhin wurde dieſe Befreyung für
den Fall aufgehoben, da der Mann
aus Eheverträgen die Dos lucri-
ren will. Nov. 127 C. 1. Die In-
ſinuation iſt hier etwas Beſonde-
res, von der bey der Schenkung
Verſchiedenes, denn eine wahre
Schenkung an die Frau liegt in
der Beſtellung der donatio pro-
pter nuptias
von Seiten des Man-
nes nicht, ſo wenig als in der
Dos, die der Mann von der Frau
empfängt.
(h) L. 19 C. de SS. eccl. (1.
2.), L. 34 pr. § 1 C. de don.

(8. 54.).
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[223/0237] §. 167. Schenkung. Einſchränk. 2. Erſchwerende Formen. (Fortſ.) Dagegen müſſen folgende Ausnahmen verworfen wer- den. Zuerſt die von Manchen behauptete Ausnahme der remuneratoriſchen Schenkungen. Dieſe ſind der gewöhnli- chen Regel der Inſinuation unterworfen, mit Ausnahme des Lohnes für Lebensrettung, welcher gar nicht als Schen- kung betrachtet wird (§ 153). — Ferner die Schenkung an eine pia causa. Dieſe war früher befreyt bis zu der Summe von 500 Solidi (h); ſeitdem dieſe Summe zur allgemeinen Regel erhoben worden iſt, hat jene Ausnahme ihre Bedeutung verloren. — Ganz beſonders auch fällt hier weg die Beſtaͤtigung der ungültigen Schenkung durch den Tod, welche bey der Schenkung in der Ehe durch den Senatsſchluß vom J. 206 eingeführt wurde (§ 164). Denn dieſe beruht auf einer ganz poſitiven Vorſchrift, die wir nicht willkührlich ausdehnen können; auch war ihre Veranlaſſung dem ehelichen Verhältniß ganz eigenthümlich (§ 164. d). Daher hat ſelbſt für Ehegatten Juſtinian ausdrücklich vorgeſchrieben, daß ihre mehr als 500 Solidi betragende Schenkungen durch den Tod nur dann beſtätigt ſeyn ſollen, wenn die Form der Inſinuation dabey beob- (g) (h) L. 19 C. de SS. eccl. (1. 2.), L. 34 pr. § 1 C. de don. (8. 54.). (g) auch für die donatio propter nuptias. Nov. 119 C. 1. Spä- terhin wurde dieſe Befreyung für den Fall aufgehoben, da der Mann aus Eheverträgen die Dos lucri- ren will. Nov. 127 C. 1. Die In- ſinuation iſt hier etwas Beſonde- res, von der bey der Schenkung Verſchiedenes, denn eine wahre Schenkung an die Frau liegt in der Beſtellung der donatio pro- pter nuptias von Seiten des Man- nes nicht, ſo wenig als in der Dos, die der Mann von der Frau empfängt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 223. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/237>, abgerufen am 22.11.2024.