Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. dem Verbot in der Ehe und der versäumten Insinuationgemeinschaftlich angehört. Entsteht hinterher Streit über die Verwendung, so soll dieser durch des Empfängers Eid entschieden werden. Dann die Schenkung zur eausa piissima, das heißt Blos historische Bedeutung hat die Befreyung der Ungleich wichtiger ist die Ausnahme für den Fall ei- dition. Pecuniae sind genannt, weil in diesem Fall am Gewöhn- lichsten Geld gegeben werden wird. (e) L. 36 pr. C. de don. (8. 54.). Hier heißt es gleichfalls "pe- cunias dederit, sive per cau- tionem dare promiserit," wes- halb wiederum Marezoll S. 25 die Befreyung auf Geldschenkun- gen einschränken will. Aus den in Note d angeführten Gründen halte ich diese Beschränkung für unrichtig, hier aber um so mehr, als dieselbe Befreyung auch schon in L. 34 pr. C. eod. vorkommt, und zwar ohne Angabe irgend ei- nes Gegenstandes. (f) L. 36 § 1 C. de don. (8. 54.) "donationes rerum mobi- lium vel sese moventium." Diese Bezeichnung des Gegenstandes hat augenscheinlich eine beschränkende Bedeutung. (g) L. 31 pr. C. de j. dot.
(5. 12.). Vgl. oben § 157. s. -- Anfangs galt dieselbe Befreyung Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. dem Verbot in der Ehe und der verſäumten Inſinuationgemeinſchaftlich angehört. Entſteht hinterher Streit über die Verwendung, ſo ſoll dieſer durch des Empfängers Eid entſchieden werden. Dann die Schenkung zur eausa piissima, das heißt Blos hiſtoriſche Bedeutung hat die Befreyung der Ungleich wichtiger iſt die Ausnahme für den Fall ei- dition. Pecuniae ſind genannt, weil in dieſem Fall am Gewöhn- lichſten Geld gegeben werden wird. (e) L. 36 pr. C. de don. (8. 54.). Hier heißt es gleichfalls „pe- cunias dederit, sive per cau- tionem dare promiserit,” wes- halb wiederum Marezoll S. 25 die Befreyung auf Geldſchenkun- gen einſchränken will. Aus den in Note d angeführten Gründen halte ich dieſe Beſchränkung für unrichtig, hier aber um ſo mehr, als dieſelbe Befreyung auch ſchon in L. 34 pr. C. eod. vorkommt, und zwar ohne Angabe irgend ei- nes Gegenſtandes. (f) L. 36 § 1 C. de don. (8. 54.) „donationes rerum mobi- lium vel sese moventium.” Dieſe Bezeichnung des Gegenſtandes hat augenſcheinlich eine beſchränkende Bedeutung. (g) L. 31 pr. C. de j. dot.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
dem Verbot in der Ehe und der verſäumten Inſinuation
gemeinſchaftlich angehört. Entſteht hinterher Streit über
die Verwendung, ſo ſoll dieſer durch des Empfängers Eid
entſchieden werden.
Dann die Schenkung zur eausa piissima, das heißt
zum Loskauf von Gefangenen. Auch hier ſoll über die
Verwendung der Eid des Empfängers genügen (e).
Blos hiſtoriſche Bedeutung hat die Befreyung der
Schenkungen beweglicher Sachen, welche ein Magister
militum an verdiente Soldaten giebt (f).
Ungleich wichtiger iſt die Ausnahme für den Fall ei-
ner gegebenen Dos. Giebt die Frau ſelbſt eine ſolche, ſo
iſt es gar nicht Schenkung (§ 152), und bedarf deshalb
keiner Inſinuation. Giebt aber ein Frrmder, ſo liegt darin
eine wahre Schenkung an die Frau, und daß dieſe von
der Inſinuation befreyt iſt, muß als poſitive Ausnahme
angeſehen, und aus der auch in anderen Beziehungen vor-
kommenden Begünſtigung der Dos erklärt werden (g).
(d)
(e) L. 36 pr. C. de don. (8.
54.). Hier heißt es gleichfalls „pe-
cunias dederit, sive per cau-
tionem dare promiserit,” wes-
halb wiederum Marezoll S. 25
die Befreyung auf Geldſchenkun-
gen einſchränken will. Aus den
in Note d angeführten Gründen
halte ich dieſe Beſchränkung für
unrichtig, hier aber um ſo mehr,
als dieſelbe Befreyung auch ſchon
in L. 34 pr. C. eod. vorkommt,
und zwar ohne Angabe irgend ei-
nes Gegenſtandes.
(f) L. 36 § 1 C. de don. (8.
54.) „donationes rerum mobi-
lium vel sese moventium.” Dieſe
Bezeichnung des Gegenſtandes hat
augenſcheinlich eine beſchränkende
Bedeutung.
(g) L. 31 pr. C. de j. dot.
(5. 12.). Vgl. oben § 157. s. —
Anfangs galt dieſelbe Befreyung
(d) dition. Pecuniae ſind genannt,
weil in dieſem Fall am Gewöhn-
lichſten Geld gegeben werden wird.
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