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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
an das ältere, für die L. Cincia ausgebildete Recht an-
zuschließen, nach welchem das Ansehen des Gesetzes durch
künstliche Mittel aufrecht erhalten wurde (§ 165). Dieses
ist nicht geschehen, und es würde sehr irrig seyn, diese
Abweichung als einen gedankenlosen Zufall anzusehen.
Wahrscheinlich wirkte darauf die Erfahrung, daß eben je-
nes ältere Recht zu großen Verwicklungen und Contro-
versen geführt hatte, anstatt daß die Behandlung der
Schenkung unter Ehegatten stets einfach und leicht gewe-
sen war.

Unzweifelhaft ist wenigstens der für jene Wirkung auf-
gestellte Grundsatz. Ist die Insinuation versäumt, so ist
das Geschäft völlig nichtig, ganz als wenn überhaupt
Nichts geschehen wäre. Jedoch betrifft diese Nichtigkeit
nur denjenigen Werth, welcher 500 Solidi übersteigt; bis
zu dieser Summe bleibt die Schenkung gültig (a). Es ist
demnach auf das Übermaas dasjenige Recht angewendet,
welches von jeher bey der Schenkung in der Ehe aner-
kannt war (§ 163).

Eine Entwicklung dieses Grundsatzes finden wir nur
in Einer Anwendung, aus welcher jedoch erhellt, daß man
sich der Bedeutung desselben vollkommen bewußt war.
Wird die Schenkung durch Tradition einer nicht ver-

(a) L. 34 pr. C. de don. (8.
54.). ".. Si quid autem supra
legitimam definitionem fuerit,
hoc quod superfluum est tan-
tummodo non valere: reliquam
vero quantitatem,
quae intra
legis terminos constituta est,
in suo robore perdurare: quasi
nullo penitus alio adjecto, sed
hoc pro non scripto, vel non
intellecto esse credatur.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
an das ältere, für die L. Cincia ausgebildete Recht an-
zuſchließen, nach welchem das Anſehen des Geſetzes durch
künſtliche Mittel aufrecht erhalten wurde (§ 165). Dieſes
iſt nicht geſchehen, und es würde ſehr irrig ſeyn, dieſe
Abweichung als einen gedankenloſen Zufall anzuſehen.
Wahrſcheinlich wirkte darauf die Erfahrung, daß eben je-
nes ältere Recht zu großen Verwicklungen und Contro-
verſen geführt hatte, anſtatt daß die Behandlung der
Schenkung unter Ehegatten ſtets einfach und leicht gewe-
ſen war.

Unzweifelhaft iſt wenigſtens der für jene Wirkung auf-
geſtellte Grundſatz. Iſt die Inſinuation verſäumt, ſo iſt
das Geſchäft voͤllig nichtig, ganz als wenn überhaupt
Nichts geſchehen wäre. Jedoch betrifft dieſe Nichtigkeit
nur denjenigen Werth, welcher 500 Solidi überſteigt; bis
zu dieſer Summe bleibt die Schenkung gültig (a). Es iſt
demnach auf das Übermaas dasjenige Recht angewendet,
welches von jeher bey der Schenkung in der Ehe aner-
kannt war (§ 163).

Eine Entwicklung dieſes Grundſatzes finden wir nur
in Einer Anwendung, aus welcher jedoch erhellt, daß man
ſich der Bedeutung deſſelben vollkommen bewußt war.
Wird die Schenkung durch Tradition einer nicht ver-

(a) L. 34 pr. C. de don. (8.
54.). „.. Si quid autem supra
legitimam definitionem fuerit,
hoc quod superfluum est tan-
tummodo non valere: reliquam
vero quantitatem,
quae intra
legis terminos constituta est,
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[218/0232] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. an das ältere, für die L. Cincia ausgebildete Recht an- zuſchließen, nach welchem das Anſehen des Geſetzes durch künſtliche Mittel aufrecht erhalten wurde (§ 165). Dieſes iſt nicht geſchehen, und es würde ſehr irrig ſeyn, dieſe Abweichung als einen gedankenloſen Zufall anzuſehen. Wahrſcheinlich wirkte darauf die Erfahrung, daß eben je- nes ältere Recht zu großen Verwicklungen und Contro- verſen geführt hatte, anſtatt daß die Behandlung der Schenkung unter Ehegatten ſtets einfach und leicht gewe- ſen war. Unzweifelhaft iſt wenigſtens der für jene Wirkung auf- geſtellte Grundſatz. Iſt die Inſinuation verſäumt, ſo iſt das Geſchäft voͤllig nichtig, ganz als wenn überhaupt Nichts geſchehen wäre. Jedoch betrifft dieſe Nichtigkeit nur denjenigen Werth, welcher 500 Solidi überſteigt; bis zu dieſer Summe bleibt die Schenkung gültig (a). Es iſt demnach auf das Übermaas dasjenige Recht angewendet, welches von jeher bey der Schenkung in der Ehe aner- kannt war (§ 163). Eine Entwicklung dieſes Grundſatzes finden wir nur in Einer Anwendung, aus welcher jedoch erhellt, daß man ſich der Bedeutung deſſelben vollkommen bewußt war. Wird die Schenkung durch Tradition einer nicht ver- (a) L. 34 pr. C. de don. (8. 54.). „.. Si quid autem supra legitimam definitionem fuerit, hoc quod superfluum est tan- tummodo non valere: reliquam vero quantitatem, quae intra legis terminos constituta est, in suo robore perdurare: quasi nullo penitus alio adjecto, sed hoc pro non scripto, vel non intellecto esse credatur.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/232>, abgerufen am 23.11.2024.