Der Erfolg ist also in diesem besonderen Fall verschieden von dem bey einem gleichartigen Geschäft unter Ehegat- ten (§ 163).
Wo nun, nach den hier aufgestellten Grundsätzen, die Insinuation nöthig ist, da besteht dieselbe in einem, über die gerichtliche Erklärung der Parteyen aufgenommenen, Protokoll. In früherer Zeit sollte sie nur vor dem com- petenten Richter geschehen können (w); im neuesten Recht ist aber jeder Richter für fähig dazu erklärt worden(x). Sein Geschäft beschränkt sich auf feyerliche Beglaubigung; von einer Genehmigung also, die nach Umständen auch verweigert werden könnte, ist dabey nicht die Rede. Ist jedoch in dem Geschäft irgend eine rechtswidrige Absicht wahrzunehmen, so kann und soll der Richter seine Mit- wirkung, wodurch diese Absicht unterstützt werden würde, verweigern.
Die wichtigste Frage ist die nach der Wirkung der versäumten Insinuation. Hier lag der Gedanke nahe, sich
(w)L. 3 C. Th. de don. (8. 12.) vom J. 316. Es ist hier die Rede von dem Richter, in dessen Sprengel der Geber wohnt, und die geschenkte Sache gelegen ist. War nun aber Beides verschie- den, so sollte bey Grundstücken wahrscheinlich das forum rei si- tae den Vorzug haben.
(x)L. 8 C. Th. de don. (8. 12.) vom J. 415. -- L. 27. 30. 32 C. de don. (8. 54.). -- Ma- rezoll S. 6.
Der Erfolg iſt alſo in dieſem beſonderen Fall verſchieden von dem bey einem gleichartigen Geſchäft unter Ehegat- ten (§ 163).
Wo nun, nach den hier aufgeſtellten Grundſätzen, die Inſinuation nöthig iſt, da beſteht dieſelbe in einem, über die gerichtliche Erklärung der Parteyen aufgenommenen, Protokoll. In früherer Zeit ſollte ſie nur vor dem com- petenten Richter geſchehen können (w); im neueſten Recht iſt aber jeder Richter für fähig dazu erklärt worden(x). Sein Geſchäft beſchränkt ſich auf feyerliche Beglaubigung; von einer Genehmigung alſo, die nach Umſtänden auch verweigert werden könnte, iſt dabey nicht die Rede. Iſt jedoch in dem Geſchäft irgend eine rechtswidrige Abſicht wahrzunehmen, ſo kann und ſoll der Richter ſeine Mit- wirkung, wodurch dieſe Abſicht unterſtützt werden würde, verweigern.
Die wichtigſte Frage iſt die nach der Wirkung der verſäumten Inſinuation. Hier lag der Gedanke nahe, ſich
(w)L. 3 C. Th. de don. (8. 12.) vom J. 316. Es iſt hier die Rede von dem Richter, in deſſen Sprengel der Geber wohnt, und die geſchenkte Sache gelegen iſt. War nun aber Beides verſchie- den, ſo ſollte bey Grundſtücken wahrſcheinlich das forum rei si- tae den Vorzug haben.
(x)L. 8 C. Th. de don. (8. 12.) vom J. 415. — L. 27. 30. 32 C. de don. (8. 54.). — Ma- rezoll S. 6.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0231"n="217"/><fwplace="top"type="header">§. 167. Schenkung. Einſchränk. 2. Erſchwerende Formen. (Fortſ.)</fw><lb/>
Der Erfolg iſt alſo in dieſem beſonderen Fall verſchieden<lb/>
von dem bey einem gleichartigen Geſchäft unter Ehegat-<lb/>
ten (§ 163).</p><lb/><p>Wo nun, nach den hier aufgeſtellten Grundſätzen, die<lb/>
Inſinuation nöthig iſt, da beſteht dieſelbe in einem, über<lb/>
die gerichtliche Erklärung der Parteyen aufgenommenen,<lb/>
Protokoll. In früherer Zeit ſollte ſie nur vor dem com-<lb/>
petenten Richter geſchehen können <noteplace="foot"n="(w)"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 3 <hirendition="#i">C. Th. de don.</hi></hi> (8.<lb/>
12.) vom J. 316. Es iſt hier die<lb/>
Rede von dem Richter, in deſſen<lb/>
Sprengel der Geber wohnt, und<lb/>
die geſchenkte Sache gelegen iſt.<lb/>
War nun aber Beides verſchie-<lb/>
den, ſo ſollte bey Grundſtücken<lb/>
wahrſcheinlich das <hirendition="#aq">forum rei si-<lb/>
tae</hi> den Vorzug haben.</note>; im neueſten Recht<lb/>
iſt aber jeder Richter für fähig dazu erklärt worden<noteplace="foot"n="(x)"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 8 <hirendition="#i">C. Th. de don.</hi></hi> (8.<lb/>
12.) vom J. 415. —<hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 27. 30.<lb/>
32 <hirendition="#i">C. de don.</hi></hi> (8. 54.). —<hirendition="#g">Ma-<lb/>
rezoll</hi> S. 6.</note>.<lb/>
Sein Geſchäft beſchränkt ſich auf feyerliche Beglaubigung;<lb/>
von einer Genehmigung alſo, die nach Umſtänden auch<lb/>
verweigert werden könnte, iſt dabey nicht die Rede. Iſt<lb/>
jedoch in dem Geſchäft irgend eine rechtswidrige Abſicht<lb/>
wahrzunehmen, ſo kann und ſoll der Richter ſeine Mit-<lb/>
wirkung, wodurch dieſe Abſicht unterſtützt werden würde,<lb/>
verweigern.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 167.<lb/><hirendition="#aq">V.</hi><hirendition="#g">Schenkung. — Einſchränkungen. 2. Erſchwerende<lb/>
Formen</hi>. (Fortſetzung.)</head><lb/><p>Die wichtigſte Frage iſt die nach der <hirendition="#g">Wirkung</hi> der<lb/>
verſäumten Inſinuation. Hier lag der Gedanke nahe, ſich<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[217/0231]
§. 167. Schenkung. Einſchränk. 2. Erſchwerende Formen. (Fortſ.)
Der Erfolg iſt alſo in dieſem beſonderen Fall verſchieden
von dem bey einem gleichartigen Geſchäft unter Ehegat-
ten (§ 163).
Wo nun, nach den hier aufgeſtellten Grundſätzen, die
Inſinuation nöthig iſt, da beſteht dieſelbe in einem, über
die gerichtliche Erklärung der Parteyen aufgenommenen,
Protokoll. In früherer Zeit ſollte ſie nur vor dem com-
petenten Richter geſchehen können (w); im neueſten Recht
iſt aber jeder Richter für fähig dazu erklärt worden (x).
Sein Geſchäft beſchränkt ſich auf feyerliche Beglaubigung;
von einer Genehmigung alſo, die nach Umſtänden auch
verweigert werden könnte, iſt dabey nicht die Rede. Iſt
jedoch in dem Geſchäft irgend eine rechtswidrige Abſicht
wahrzunehmen, ſo kann und ſoll der Richter ſeine Mit-
wirkung, wodurch dieſe Abſicht unterſtützt werden würde,
verweigern.
§. 167.
V. Schenkung. — Einſchränkungen. 2. Erſchwerende
Formen. (Fortſetzung.)
Die wichtigſte Frage iſt die nach der Wirkung der
verſäumten Inſinuation. Hier lag der Gedanke nahe, ſich
(w) L. 3 C. Th. de don. (8.
12.) vom J. 316. Es iſt hier die
Rede von dem Richter, in deſſen
Sprengel der Geber wohnt, und
die geſchenkte Sache gelegen iſt.
War nun aber Beides verſchie-
den, ſo ſollte bey Grundſtücken
wahrſcheinlich das forum rei si-
tae den Vorzug haben.
(x) L. 8 C. Th. de don. (8.
12.) vom J. 415. — L. 27. 30.
32 C. de don. (8. 54.). — Ma-
rezoll S. 6.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 217. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/231>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.