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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 166. Schenkung. Einschränk. 2. Erschwerende Formen. (Forts.)
Jahren versprochen seyn. Hier sind ohne Zweifel alle
Zahlungen zusammen zu rechnen um den Werth zu be-
stimmen. Daß sie erst allmälig entrichtet werden, macht
keinen Unterschied, indem der allgemeine Grundsatz fest-
steht, daß ein solches Versprechen als eine einfache, un-
getheilte Obligation zu betrachten ist, nicht als ein Ag-
gregat mehrerer, von einander unabhängiger Schulden
(§ 127. h). Dieser unzweifelhafte Fall wird in unsren
Rechtsquellen nicht erwähnt. -- Bestritten dagegen waren
unter den alten Juristen diejenigen Fälle, in welchen die
Rente nicht auf eine bestimmte, übersehbare Geldsumme
zurückgeführt werden kann. Hierüber nun hat Justinian
folgende Vorschriften gegeben mit Unterscheidung der ein-
zelnen Fälle (n).

1) Soll die Rente mit dem Tode des Gebers, oder
auch mit dem Tode des Empfängers, aufhören, so ist die
Insinuation nicht nöthig, und es wird betrachtet, als ob
es mehrere abgesonderte Schenkungen wären; der Grund
liegt in der gänzlichen Ungewißheit der Todeszeit (o).

2) Soll die Rente auf die Erben des Gebers und auf
die des Empfängers übergehen, so ist stets Insinuation
nöthig (p). Unter den Erben sind nämlich stets auch de-

(n) L. 34 § 4 C. de don. (8. 54.)
(o) "Ut si hujusmodi ... le-
gitimam quantitatem."
Das
heißt also, die Schenkung bleibt
gültig, wenngleich nachher die
wirklichen Zahlungen 500 Solidi
übersteigen.
(p) "Sin autem etiam here-
dum ex utraque parte fuerit
mentio
, vel (non) adjiciatur
tempus vitae (heredum), vel
donatoris, vel ejus qui dona-
tionem accepit: tunc quasi per-
petuata donatione ... excedere

§. 166. Schenkung. Einſchränk. 2. Erſchwerende Formen. (Fortſ.)
Jahren verſprochen ſeyn. Hier ſind ohne Zweifel alle
Zahlungen zuſammen zu rechnen um den Werth zu be-
ſtimmen. Daß ſie erſt allmälig entrichtet werden, macht
keinen Unterſchied, indem der allgemeine Grundſatz feſt-
ſteht, daß ein ſolches Verſprechen als eine einfache, un-
getheilte Obligation zu betrachten iſt, nicht als ein Ag-
gregat mehrerer, von einander unabhängiger Schulden
(§ 127. h). Dieſer unzweifelhafte Fall wird in unſren
Rechtsquellen nicht erwähnt. — Beſtritten dagegen waren
unter den alten Juriſten diejenigen Fälle, in welchen die
Rente nicht auf eine beſtimmte, überſehbare Geldſumme
zurückgeführt werden kann. Hierüber nun hat Juſtinian
folgende Vorſchriften gegeben mit Unterſcheidung der ein-
zelnen Fälle (n).

1) Soll die Rente mit dem Tode des Gebers, oder
auch mit dem Tode des Empfängers, aufhören, ſo iſt die
Inſinuation nicht nöthig, und es wird betrachtet, als ob
es mehrere abgeſonderte Schenkungen wären; der Grund
liegt in der gänzlichen Ungewißheit der Todeszeit (o).

2) Soll die Rente auf die Erben des Gebers und auf
die des Empfängers übergehen, ſo iſt ſtets Inſinuation
nöthig (p). Unter den Erben ſind nämlich ſtets auch de-

(n) L. 34 § 4 C. de don. (8. 54.)
(o) „Ut si hujusmodi … le-
gitimam quantitatem.”
Das
heißt alſo, die Schenkung bleibt
gültig, wenngleich nachher die
wirklichen Zahlungen 500 Solidi
überſteigen.
(p) Sin autem etiam here-
dum ex utraque parte fuerit
mentio
, vel (non) adjiciatur
tempus vitae (heredum), vel
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[213/0227] §. 166. Schenkung. Einſchränk. 2. Erſchwerende Formen. (Fortſ.) Jahren verſprochen ſeyn. Hier ſind ohne Zweifel alle Zahlungen zuſammen zu rechnen um den Werth zu be- ſtimmen. Daß ſie erſt allmälig entrichtet werden, macht keinen Unterſchied, indem der allgemeine Grundſatz feſt- ſteht, daß ein ſolches Verſprechen als eine einfache, un- getheilte Obligation zu betrachten iſt, nicht als ein Ag- gregat mehrerer, von einander unabhängiger Schulden (§ 127. h). Dieſer unzweifelhafte Fall wird in unſren Rechtsquellen nicht erwähnt. — Beſtritten dagegen waren unter den alten Juriſten diejenigen Fälle, in welchen die Rente nicht auf eine beſtimmte, überſehbare Geldſumme zurückgeführt werden kann. Hierüber nun hat Juſtinian folgende Vorſchriften gegeben mit Unterſcheidung der ein- zelnen Fälle (n). 1) Soll die Rente mit dem Tode des Gebers, oder auch mit dem Tode des Empfängers, aufhören, ſo iſt die Inſinuation nicht nöthig, und es wird betrachtet, als ob es mehrere abgeſonderte Schenkungen wären; der Grund liegt in der gänzlichen Ungewißheit der Todeszeit (o). 2) Soll die Rente auf die Erben des Gebers und auf die des Empfängers übergehen, ſo iſt ſtets Inſinuation nöthig (p). Unter den Erben ſind nämlich ſtets auch de- (n) L. 34 § 4 C. de don. (8. 54.) (o) „Ut si hujusmodi … le- gitimam quantitatem.” Das heißt alſo, die Schenkung bleibt gültig, wenngleich nachher die wirklichen Zahlungen 500 Solidi überſteigen. (p) „Sin autem etiam here- dum ex utraque parte fuerit mentio, vel (non) adjiciatur tempus vitae (heredum), vel donatoris, vel ejus qui dona- tionem accepit: tunc quasi per- petuata donatione … excedere

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 213. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/227>, abgerufen am 22.11.2024.