Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
hier angegebenen Veränderungen des Rechts soll sich doch Eine Form stets als nothwendig erhalten haben, die Zu- ziehung von Drey Zeugen bey jeder Schenkung, sie mag durch Tradition oder durch obligatorischen Vertrag bewirkt werden, nur mit Ausnahme der insinuirten Schenkungen, worin gar keine weitere Form nöthig sey. Diese Regel wird auch für das Justinianische Recht als wahr be- hauptet (s).
Ein Grund dieser Behauptung wird darin gesetzt, daß es sehr inconsequent gewesen wäre, für die schriftlichen Schenkungen umständliche Formen, namentlich Zeugen, zu fordern, für die mündlichen gar keine Formen. Allein was kann die bloße Consequenz beweisen in einer Lehre, die so voll von willkührlichen und wechselnden Vorschrif- ten war? Auch bey Justinian ist es nicht consequent zu nennen, daß er die Schenkung durch formlosen Vertrag klagbar werden läßt, während die Darlehenszinsen nur in Folge einer Stipulation eingeklagt werden können. -- Zweytens kommen in der Novelle 50. des K. Leo, und in den Scholien der Basiliken, drey Zeugen als nothwendig bey der Schenkung vor; diese sollen sich aus der älteren Zeit erhalten haben, also auch für diese beweisen (t). Aus dem angegebenen Grund ist ein solcher Rückschluß hier noch weniger, als in den meisten anderen Lehren, zulässig.
(s)Marezoll in: Grolman und Löhr Magazin B. 4 S. 175 -- 203. Schröter in: Linde Zeitschrift für Civilrecht und Pro- zeß B. 2 S. 132.
(t)Marezoll S. 179. 184.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
hier angegebenen Veränderungen des Rechts ſoll ſich doch Eine Form ſtets als nothwendig erhalten haben, die Zu- ziehung von Drey Zeugen bey jeder Schenkung, ſie mag durch Tradition oder durch obligatoriſchen Vertrag bewirkt werden, nur mit Ausnahme der inſinuirten Schenkungen, worin gar keine weitere Form nöthig ſey. Dieſe Regel wird auch für das Juſtinianiſche Recht als wahr be- hauptet (s).
Ein Grund dieſer Behauptung wird darin geſetzt, daß es ſehr inconſequent geweſen wäre, für die ſchriftlichen Schenkungen umſtändliche Formen, namentlich Zeugen, zu fordern, für die mündlichen gar keine Formen. Allein was kann die bloße Conſequenz beweiſen in einer Lehre, die ſo voll von willkührlichen und wechſelnden Vorſchrif- ten war? Auch bey Juſtinian iſt es nicht conſequent zu nennen, daß er die Schenkung durch formloſen Vertrag klagbar werden läßt, während die Darlehenszinſen nur in Folge einer Stipulation eingeklagt werden können. — Zweytens kommen in der Novelle 50. des K. Leo, und in den Scholien der Baſiliken, drey Zeugen als nothwendig bey der Schenkung vor; dieſe ſollen ſich aus der älteren Zeit erhalten haben, alſo auch für dieſe beweiſen (t). Aus dem angegebenen Grund iſt ein ſolcher Rückſchluß hier noch weniger, als in den meiſten anderen Lehren, zuläſſig.
(s)Marezoll in: Grolman und Löhr Magazin B. 4 S. 175 — 203. Schröter in: Linde Zeitſchrift für Civilrecht und Pro- zeß B. 2 S. 132.
(t)Marezoll S. 179. 184.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
hier angegebenen Veränderungen des Rechts ſoll ſich doch
Eine Form ſtets als nothwendig erhalten haben, die Zu-
ziehung von Drey Zeugen bey jeder Schenkung, ſie mag
durch Tradition oder durch obligatoriſchen Vertrag bewirkt
werden, nur mit Ausnahme der inſinuirten Schenkungen,
worin gar keine weitere Form nöthig ſey. Dieſe Regel
wird auch für das Juſtinianiſche Recht als wahr be-
hauptet (s).
Ein Grund dieſer Behauptung wird darin geſetzt, daß
es ſehr inconſequent geweſen wäre, für die ſchriftlichen
Schenkungen umſtändliche Formen, namentlich Zeugen, zu
fordern, für die mündlichen gar keine Formen. Allein
was kann die bloße Conſequenz beweiſen in einer Lehre,
die ſo voll von willkührlichen und wechſelnden Vorſchrif-
ten war? Auch bey Juſtinian iſt es nicht conſequent zu
nennen, daß er die Schenkung durch formloſen Vertrag
klagbar werden läßt, während die Darlehenszinſen nur in
Folge einer Stipulation eingeklagt werden können. —
Zweytens kommen in der Novelle 50. des K. Leo, und in
den Scholien der Baſiliken, drey Zeugen als nothwendig
bey der Schenkung vor; dieſe ſollen ſich aus der älteren
Zeit erhalten haben, alſo auch für dieſe beweiſen (t). Aus
dem angegebenen Grund iſt ein ſolcher Rückſchluß hier
noch weniger, als in den meiſten anderen Lehren, zuläſſig.
(s) Marezoll in: Grolman
und Löhr Magazin B. 4 S. 175
— 203. Schröter in: Linde
Zeitſchrift für Civilrecht und Pro-
zeß B. 2 S. 132.
(t) Marezoll S. 179. 184.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 206. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/220>, abgerufen am 24.11.2024.
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