Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
felhafter gemacht. Die Gegner der allgemeinen Anwen- dung haben oft seltsamerweise die letzte Stelle als das einzige vorhandene Zeugniß angesehen, und nun die will- kührlichsten Behauptungen aufgestellt um zu erklären, warum gerade die Stipulation eines Jahrgeldes ein ganz besonderes Recht haben müsse. Hätten sie den hier dar- gestellten inneren Zusammenhang beider Stellen des Ulpian erwogen, so würde ihnen die Fruchtlosigkeit dieser ihrer Bemühung nicht entgangen seyn, da selbst die gelungenste Beseitigung der L. 33 cit. ihre Meynung um Nichts wei- ter bringen konnte.
In einem Rescript des K. Alexander (n) wird der Fall beurtheilt, da ein Mann seine Frau dadurch beschenken wollte, daß er die Summe der ursprünglich empfangnen Dos in einer späterhin, während der Ehe, ausgestellten Urkunde höher angab als sie wirklich war (Quod de suo .. in dotem adscripsit). Der Kaiser sagt, diese Schen- kung, wenn sie nicht widerrufen sey, werde durch den Tod bestätigt, vorausgesetzt nur daß sie durch irgend ein bindendes Rechtsgeschäft perfect geworden sey (donationem legitime confectam ... quatenus liberalitas interposita mu- nita est). Er fordert also nicht Tradition (welches nach der Meynung der Gegner geschehen mußte), sondern irgend eine nach allgemeinen Regeln gültige Perfection, indem das bloße adscribere allerdings nicht hinreichen konnte. Die Form der Stipulation war also in dem vorliegenden
(n)L. 2 C. de dote cauta (5. 15.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
felhafter gemacht. Die Gegner der allgemeinen Anwen- dung haben oft ſeltſamerweiſe die letzte Stelle als das einzige vorhandene Zeugniß angeſehen, und nun die will- kührlichſten Behauptungen aufgeſtellt um zu erklären, warum gerade die Stipulation eines Jahrgeldes ein ganz beſonderes Recht haben müſſe. Hätten ſie den hier dar- geſtellten inneren Zuſammenhang beider Stellen des Ulpian erwogen, ſo würde ihnen die Fruchtloſigkeit dieſer ihrer Bemühung nicht entgangen ſeyn, da ſelbſt die gelungenſte Beſeitigung der L. 33 cit. ihre Meynung um Nichts wei- ter bringen konnte.
In einem Reſcript des K. Alexander (n) wird der Fall beurtheilt, da ein Mann ſeine Frau dadurch beſchenken wollte, daß er die Summe der urſprünglich empfangnen Dos in einer ſpäterhin, während der Ehe, ausgeſtellten Urkunde höher angab als ſie wirklich war (Quod de suo .. in dotem adscripsit). Der Kaiſer ſagt, dieſe Schen- kung, wenn ſie nicht widerrufen ſey, werde durch den Tod beſtätigt, vorausgeſetzt nur daß ſie durch irgend ein bindendes Rechtsgeſchäft perfect geworden ſey (donationem legitime confectam … quatenus liberalitas interposita mu- nita est). Er fordert alſo nicht Tradition (welches nach der Meynung der Gegner geſchehen mußte), ſondern irgend eine nach allgemeinen Regeln gültige Perfection, indem das bloße adscribere allerdings nicht hinreichen konnte. Die Form der Stipulation war alſo in dem vorliegenden
(n)L. 2 C. de dote cauta (5. 15.).
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0200"n="186"/><fwplace="top"type="header">Buch <hirendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hirendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/>
felhafter gemacht. Die Gegner der allgemeinen Anwen-<lb/>
dung haben oft ſeltſamerweiſe die letzte Stelle als das<lb/>
einzige vorhandene Zeugniß angeſehen, und nun die will-<lb/>
kührlichſten Behauptungen aufgeſtellt um zu erklären,<lb/>
warum gerade die Stipulation eines Jahrgeldes ein ganz<lb/>
beſonderes Recht haben müſſe. Hätten ſie den hier dar-<lb/>
geſtellten inneren Zuſammenhang beider Stellen des Ulpian<lb/>
erwogen, ſo würde ihnen die Fruchtloſigkeit dieſer ihrer<lb/>
Bemühung nicht entgangen ſeyn, da ſelbſt die gelungenſte<lb/>
Beſeitigung der <hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 33 <hirendition="#i">cit.</hi></hi> ihre Meynung um Nichts wei-<lb/>
ter bringen konnte.</p><lb/><p>In einem Reſcript des K. Alexander <noteplace="foot"n="(n)"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 2 <hirendition="#i">C. de dote cauta</hi></hi> (5. 15.).</note> wird der Fall<lb/>
beurtheilt, da ein Mann ſeine Frau dadurch beſchenken<lb/>
wollte, daß er die Summe der urſprünglich empfangnen<lb/>
Dos in einer ſpäterhin, während der Ehe, ausgeſtellten<lb/>
Urkunde höher angab als ſie wirklich war <hirendition="#aq">(Quod de suo<lb/>
.. in dotem adscripsit).</hi> Der Kaiſer ſagt, dieſe Schen-<lb/>
kung, wenn ſie nicht widerrufen ſey, werde durch den<lb/>
Tod beſtätigt, vorausgeſetzt nur daß ſie durch irgend ein<lb/>
bindendes Rechtsgeſchäft perfect geworden ſey <hirendition="#aq">(donationem<lb/><hirendition="#i">legitime confectam</hi>… quatenus liberalitas interposita <hirendition="#i">mu-<lb/>
nita est</hi>).</hi> Er fordert alſo nicht Tradition (welches nach<lb/>
der Meynung der Gegner geſchehen mußte), ſondern irgend<lb/>
eine nach allgemeinen Regeln gültige Perfection, indem<lb/>
das bloße <hirendition="#aq">adscribere</hi> allerdings nicht hinreichen konnte.<lb/>
Die Form der Stipulation war alſo in dem vorliegenden<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[186/0200]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
felhafter gemacht. Die Gegner der allgemeinen Anwen-
dung haben oft ſeltſamerweiſe die letzte Stelle als das
einzige vorhandene Zeugniß angeſehen, und nun die will-
kührlichſten Behauptungen aufgeſtellt um zu erklären,
warum gerade die Stipulation eines Jahrgeldes ein ganz
beſonderes Recht haben müſſe. Hätten ſie den hier dar-
geſtellten inneren Zuſammenhang beider Stellen des Ulpian
erwogen, ſo würde ihnen die Fruchtloſigkeit dieſer ihrer
Bemühung nicht entgangen ſeyn, da ſelbſt die gelungenſte
Beſeitigung der L. 33 cit. ihre Meynung um Nichts wei-
ter bringen konnte.
In einem Reſcript des K. Alexander (n) wird der Fall
beurtheilt, da ein Mann ſeine Frau dadurch beſchenken
wollte, daß er die Summe der urſprünglich empfangnen
Dos in einer ſpäterhin, während der Ehe, ausgeſtellten
Urkunde höher angab als ſie wirklich war (Quod de suo
.. in dotem adscripsit). Der Kaiſer ſagt, dieſe Schen-
kung, wenn ſie nicht widerrufen ſey, werde durch den
Tod beſtätigt, vorausgeſetzt nur daß ſie durch irgend ein
bindendes Rechtsgeſchäft perfect geworden ſey (donationem
legitime confectam … quatenus liberalitas interposita mu-
nita est). Er fordert alſo nicht Tradition (welches nach
der Meynung der Gegner geſchehen mußte), ſondern irgend
eine nach allgemeinen Regeln gültige Perfection, indem
das bloße adscribere allerdings nicht hinreichen konnte.
Die Form der Stipulation war alſo in dem vorliegenden
(n) L. 2 C. de dote cauta (5. 15.).
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 186. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/200>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.