Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 163. Schenkung. Einschränkungen. 1. Ehe. (Fortsetzung.) her kein juristisches Daseyn (sine causa). Sie geht aufdie in dem Vermögen des Empfängers fortwährend vor- handene Bereicherung (Note f). Wie diese Bereicherung zu beurtheilen ist, insbesondere wenn ein wiederholter Um- satz von Vermögensstücken Statt gefunden hat, ist oben (§ 149 -- 151) bestimmt worden. Ist entweder das Da- seyn, oder der Umfang der fortwährenden Bereicherung streitig, so trifft die Beweislast den Beklagten. Denn die ursprüngliche Bereicherung ist stets unzweifelhaft, der Be- klagte aber behauptet die Aufhebung oder Verminderung derselben durch eine spätere Thatsache, welche er daher beweisen muß. -- In wiefern die Klage auch auf die Früchte der geschenkten Sache gerichtet werden kann, ist schon oben untersucht worden (§ 147). Die Klage gilt unter den Ehegatten selbst, nur wenn Eine besondere Begünstigung der Rückforderung gilt (i) L. 32 § 16. 20 de don. int. vir. (24. 1.). IV. 12
§. 163. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe. (Fortſetzung.) her kein juriſtiſches Daſeyn (sine causa). Sie geht aufdie in dem Vermögen des Empfängers fortwährend vor- handene Bereicherung (Note f). Wie dieſe Bereicherung zu beurtheilen iſt, insbeſondere wenn ein wiederholter Um- ſatz von Vermögensſtücken Statt gefunden hat, iſt oben (§ 149 — 151) beſtimmt worden. Iſt entweder das Da- ſeyn, oder der Umfang der fortwährenden Bereicherung ſtreitig, ſo trifft die Beweislaſt den Beklagten. Denn die urſprüngliche Bereicherung iſt ſtets unzweifelhaft, der Be- klagte aber behauptet die Aufhebung oder Verminderung derſelben durch eine ſpätere Thatſache, welche er daher beweiſen muß. — In wiefern die Klage auch auf die Früchte der geſchenkten Sache gerichtet werden kann, iſt ſchon oben unterſucht worden (§ 147). Die Klage gilt unter den Ehegatten ſelbſt, nur wenn Eine beſondere Begünſtigung der Rückforderung gilt (i) L. 32 § 16. 20 de don. int. vir. (24. 1.). IV. 12
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§. 163. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe. (Fortſetzung.)
her kein juriſtiſches Daſeyn (sine causa). Sie geht auf
die in dem Vermögen des Empfängers fortwährend vor-
handene Bereicherung (Note f). Wie dieſe Bereicherung
zu beurtheilen iſt, insbeſondere wenn ein wiederholter Um-
ſatz von Vermögensſtücken Statt gefunden hat, iſt oben
(§ 149 — 151) beſtimmt worden. Iſt entweder das Da-
ſeyn, oder der Umfang der fortwährenden Bereicherung
ſtreitig, ſo trifft die Beweislaſt den Beklagten. Denn die
urſprüngliche Bereicherung iſt ſtets unzweifelhaft, der Be-
klagte aber behauptet die Aufhebung oder Verminderung
derſelben durch eine ſpätere Thatſache, welche er daher
beweiſen muß. — In wiefern die Klage auch auf die
Früchte der geſchenkten Sache gerichtet werden kann, iſt
ſchon oben unterſucht worden (§ 147).
Die Klage gilt unter den Ehegatten ſelbſt, nur wenn
unter ihnen auch die Schenkung vorgekommen war. Hatte
dieſe unter anderen Perſonen Statt gefunden, deren per-
ſönliches Verhältniß zu den Ehegatten dieſelbe unzuläſſig
machte (§ 162), ſo gilt die Klage zwiſchen dem Geber
und dem Empfänger (i). Das Geſchenk alſo, das der
Mann ſeinem Schwiegervater gab, hat er von dieſem zu-
rück zu fordern, nicht von der Frau.
Eine beſondere Begünſtigung der Rückforderung gilt
für den Fall, wenn das geſchenkte Geld zum Ankauf einer
noch jetzt vorräthigen Sache verwendet wurde, der Em-
pfänger aber inſolvent geworden iſt. Hier kann die ge-
(i) L. 32 § 16. 20 de don. int. vir. (24. 1.).
IV. 12
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